Warum der Staat potentiell jedes Verbrechen ungestraft begehen kann
18.05.2019 Warum es in Deutschland keine unabhÀngige Justiz gibt
Wir haben bereits dargelegt, warum es in Deutschland keine unabhĂ€ngige Justiz und damit keine vollstĂ€ndige Gewaltenteilung gibt – weil das Grundgesetz den Staat nicht ausdrĂŒcklich dazu zwingt. Das Grundgesetz schreibt dem Staat lediglich die UnabhĂ€ngigkeit der Richter vor, nicht die der Justiz insgesamt. Daraus interpretiert der Staat fĂŒr sich das Recht, die Staatsanwaltschaften bzw AnklĂ€ger der Exekutive anzugliedern.
Auf Bundesebene heiĂt das konkret: der Generalbundesanwalt und seine Behörde (allgemein Bundesanwaltschaft) unterstehen dem Justizminister. Daraus schlussfolgert, dass nach eventuellen Staatsverbrechen und / oder VerfassungsbrĂŒchen durch ihre eigenen Organe – Kanzleramt, Ministerien, Behörden, MilitĂ€r, Geheimdienste, etc, – die Regierung gegen sich selbst ermitteln mĂŒsste.
Zieht also die Bundesanwaltschaft bzw der Generalbundesanwalt ein Verfahren an sich, zieht es die Regierung an sich.
Verbleibt noch die Möglichkeit, dass das Parlament UntersuchungsausschĂŒsse einsetzt, dass durch diese die betreffenden Staatsverbrechen aufgeklĂ€rt und dann öffentlich bekannt werden, dem folgend durch Wahlen eine Ănderung der parlamentarischen Mehrheiten erfolgt, dann eine Neuwahl des Kanzlers / der Kanzlerin durch das Parlament, dann durch den Kanzler / die Kanzlerin eine Ernennung eines neuen Justizministers erfolgt (Minister / Ministerinnen werden nicht gewĂ€hlt), dann durch den Justizminister / die Justizministerin eine Ernennung eines neuen Generalbundesanwalts oder eine Anweisung an den amtierenden Generalbundesanwalt erfolgt Ermittlungen gegen die damaligen oder immer noch amtierenden staatlichen FunktionĂ€re bzw Stellen aufzunehmen und dass dieser dann der Anweisung des vorgesetzten Justizministers folgt. Wobei dann ggf die Ermittlungen durch die Regierungsbehörden (Geheimdienste, Bundeskriminalamt) erfolgen mĂŒsste, gegen die ermittelt wird.
Vor bald 40 Jahren wurde in Westdeutschland das Oktoberfest-Attentat verĂŒbt, kurz vor der Bundestagswahl. (20. Juni 2008, DER TERROR-STAAT: Das Oktoberfest-Attentat von MĂŒnchen)
Ein Jahr spĂ€ter, 1981, wurde durch einen einzigen hartnĂ€ckigen Steuerfahnder bekannt, dass seit den 70er Jahren durch den Flick-Konzern an Abgeordnete von allen Parteien, sowie an RegierungsfunktionĂ€re, hohe Summen transferiert worden waren (Flick-AffĂ€re). Vor einem schlieĂlich 1984 vom Bundestag eingesetzten Untersuchungsausschuss log der amtierende Bundeskanzler Helmut Kohl und behauptete nichts ĂŒber Flicks Geldwaschanlage „StaatsbĂŒrgerliche Vereinigung“ gewusst zu haben (die Aktenlage bewies das Gegenteil).
Der damalige Generalbundesanwalt, der Untergebene von Kohls untergebenem Justizminister, stellte das Strafverfahren gegen den Kanzler wegen uneidlicher Falschaussage ein. BegrĂŒndung: man könne ihm nicht nachweisen, dass er sich erinnert habe. Insofern sei keine vorsĂ€tzliche LĂŒge zu beweisen.
Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht am 17. Juli 1984 in Urteil 2 BvE 11, 15/83 (1, 2) im Zuge der Flick-AffĂ€re das vom Grundgesetz garantierte Kontrollrecht des Parlaments – konkret: das Recht auf Akteneinsicht bei der Regierung – der einfachen Gesetzgebung untergeordnet. Die Verfassungsrichter (die erst ab dem Jahre 2017 ĂŒberhaupt verfassungsgemÀà gewĂ€hlt wurden) urteilten, dass
„auf Aktenherausgabeverlangen … gemÀà Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift der § 96 StPO„
Anwendung fÀnde. Dieser Paragraph der Strafprozessordnung besagt heute wie damals:
„Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen SchriftstĂŒcken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklĂ€rt, daĂ das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder SchriftstĂŒcke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wĂŒrde.“
AusdrĂŒcklich erklĂ€rten die Verfassungsrichter in ihrem Urteil zur Flick-AffĂ€re, darunter falle auch das Steuergeheimnis.
Um diese faktische Unterordnung des Parlaments unter die ErklĂ€rungen von RegierungsfunktionĂ€ren und deren Meinung was das Wohl des Staates sei zu begrĂŒnden, schufen die Verfassungsrichter in ihrem Urteil den Begriff „exekutive Eigenverantwortung“. SpĂ€ter wurde daraus in weiteren Karlsruher Urteilen der Rechtsbegriff „Staatswohl“ geformt.
Der Kanzler Helmut Kohl wurde ĂŒbrigens nicht nur durch 1984 durch den Untergebenen seines Untergebenen (den Generalbundesanwalt) laufen gelassen, sondern ebenso durch seinen Nachfolger Gerhard Schröder und dessen rot-grĂŒne Regierung, sowie deren Mehrheit im Parlament ab 1998.
Als in einer weiteren (und eventuell mit der Flick-AffĂ€re zusammenhĂ€ngenden) „Spenden“-AffĂ€re um die schwarzen Kassen der C.D.U. sich ex-Kanzler Kohl schlicht weigerte, die „Spender“ seiner Partei zu nennen oder sich im betreffenden Untersuchungsausschuss auch nur vereidigen zu lassen, passierte gar nichts. Aus „Juristenkreisen“ hieĂ es, es sei nicht einmal klar, ob ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss Zeugen ĂŒberhaupt vereidigen dĂŒrfe.
Betreffend des Oktoberfest-Attentats von 1980 lieĂen sich Parlament bzw alle darin vertretenen Abgeordneten und Parteien erst einmal 34 Jahre Zeit. Dann reichte die Fraktion BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen im Oktober 2014 eine Kleine Anfrage an die Regierung ein, u.a. zur potentiellen Verwicklung staatlicher (exekutiver) Stellen und deren Kontaktpersonen („Vertrauensleute“) in das Attentat. Im Januar 2015 reichten sie noch eine Anfrage ein.
Als die Regierung beide nicht vollstĂ€ndig beantwortete, reichte die grĂŒne Bundestagsfraktion schlieĂlich Klage auf vollstĂ€ndige Beantwortung beim Bundesverfassungsgericht ein.
2017 dann das Urteil – abgelehnt! BegrĂŒndung: „GefĂ€hrdung des Staatswohls und .. Grundrechte verdeckt handelnder Personen„.
Dazu Folgendes: Nicht nur durch die Angliederung der Staatsanwaltschaften an die Regierung bzw die Landesregierungen ist die Gewaltenteilung unvollstĂ€ndig. Diese ist ĂŒberdies hinsichtlich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ausdrĂŒcklich aufgehoben. Und zwar seit den VerfassungsĂ€nderungen der westdeutschen „Notstandsgesetze“ durch die groĂe Koalition im Jahre 1968, denen das Bundesverfassungsgericht trotz schwerster Bedenken und vorausschauender Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp schlieĂlich mit 5 zu 3 Stimmen zustimmte.
Im Herbst 2016 erfolgten zwei Urteile in Karlsruhe, die den Startschuss fĂŒr das bis dahin taktisch verzögerte B.N.D.-Gesetz gaben und sogar noch hinter den Standard der „Notstandsgesetze“ zurĂŒckfielen. (Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklĂ€rte)
In Beschluss 2 BvE 5/15 nahmen die Richter eine Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die „Selektorenliste“ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency nicht einmal an. BegrĂŒndung: die vom ersten Artikel 10-Gesetz nach den „Notstandsgesetzen“ in 1968 geschaffene und seitdem existierende Kommission sei zwar vom (ebenfalls 1968 geschaffenen) Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages gewĂ€hlt, aber trotzdem kein „Hilfsorgan“ des Bundestages (der diesbezĂŒgliche Begriff steht in Artikel 10 Grundgesetz).
Und in Beschluss 2 BvE 2/15 urteilten die Richter, dass die Regierung die „Selektorenliste“ auch vor dem Untersuchungsausschuss bzw deren einzigen Oppositionsvertretern geheim gehalten dĂŒrfe. BegrĂŒndung: die Opposition im Bundestag sei angesichts der Drei-Viertel-Mehrheit der „groĂen Koalition“ so klein, dass sie keine mehr sei, jedenfalls nicht im Sinne von Artikel 44 Grundgesetz.
Monate spĂ€ter erfolgte zu Weihnachten 2016 das Attentat auf dem Berliner Breitscheidplatz. Trotz drei UntersuchungsausschĂŒssen ist seitdem nichts geklĂ€rt worden.
Vorgestern erfolgte das Attentat in Hanau.
Ăbrigens: Neben der Option selbst ungestraft jedes Verbrechen zu begehen und anschlieĂend Ermittlungen gegen sich selbst aus GrĂŒnden des „Staatswohls“ schlicht zu verweigern oder auszusitzen, ergibt sich aus der unvollstĂ€ndigen Gewaltenteilung in Deutschland auch fĂŒr die Stellen anderer Staaten jede Menge Gelegenheiten. Zum Beispiel Verbrechen in Deutschland zu begehen und anschlieĂend darauf zu setzen, dass die Regierung in Deutschland diese vertuscht, weil die Verbrechen durch staatliche Stellen befreundeter oder alliierter Staaten begangen wurden, oder in Zusammenarbeit bzw Kollaboration mit deutschen Diensten, oder weil eine AufklĂ€rung dieser Verbrechen irgendeiner auslĂ€ndischen Regierung und damit dem „Staatswohl“ der bisher amtierenden FunktionĂ€re in Deutschland irgendwie abtrĂ€glich sein könnte, oder oder oder.
Dazu bald mehr.
21.02.2020 Hanau: Der Staat bin ich
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