9. September, Berlin: Freiheit 4.0 – Rettet die Grundrechte!
Fest der Grundrechte und Demonstration auf dem Gendarmenmarkt in Berlin
Fest der Grundrechte und Demonstration auf dem Gendarmenmarkt in Berlin
Innerhalb von zwei Tagen steigen AbfĂ€nger der Bundeswehr-Luftwaffe zweimal auf, weil zu Passagiermaschinen aus Ăgypten und Korea kein Funkkontakt besteht.
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Laut den Karlsruher Interpreten fĂŒhrt die Verfassungswidrigkeit von Teilen des Tarifeinheitsgesetzes „nur zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz“, aber nicht zu dessen Verbot. Wohlgemerkt: nicht zum Verbot des Gesetzes.
Gleichwohl soll ein Verbot von TarifvertrÀgen und Streiks kleiner Gewerkschaften verfassungsgemÀà sein.
Hinter diesem bizarren Winden im heutigen Mehrheitsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts und der EinschrĂ€nkung von Artikel 9 Grundgesetz, steckt eine fast zehn Jahre alte Forderung aus dem Kapital, welche die Richter nun erfĂŒllen.
Eine Analyse und ErinnerungsmaĂnahme.
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Am 28. Juni 2017 erklĂ€rten die Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof, Johannes Masing und Andreas Paulus in Beschluss 1 BvR 1387/17 der 3. Kammer des Ersten Senats, dass in der gesamten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vier Jahre nach dem Faschismus nie geklĂ€rt worden sei, ob das in Artikel 8 Grundgesetz dem Staat diktierte Versammlungsrecht der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger beinhaltet, auf Versammlungen auch ĂŒbernachten zu dĂŒrfen und dabei nicht im Stehen schlafen zu mĂŒssen.
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Die vom Bundestag am 22. Juni beschlossene und von der mitspielenden etablierten Presse als „Lex N.P.D.“ verkaufte VerfassungsĂ€nderung ermöglicht eine neue Partei zweiter Klasse zu schaffen, die man zwar nicht verbieten kann oder will, aber dafĂŒr mittels finanzieller Mittel vernichten.
Daher ist das „Lex N.P.D.“ zunĂ€chst einmal ein Verfassungs-„Lex A.f.D.“. Aber ĂŒber eine manipulative Kontrolle der rechts-reaktionĂ€ren „Alternative fĂŒr Deutschland“ hinaus, dient diese VerfassungsĂ€nderung offensichtlich schlicht dem Machterhalt der den Staat beherrschenden, paneuropĂ€isch-transatlantisch ideologisierten und strategisch kontrollierten „politischen Klasse“. Dabei umgeht diese in schamloser Weise selbst die anlĂ€ssĂlich des zweiten Verbots der „Kommunistischen Partei Deutschlands“ im Jahre 1956 gemachten Vorgaben des damals westdeutschen Verfassungsgerichts.
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