Liliputaner-Land

Merkel könnte bis zum Jahre 2040 auch Ewige GeschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin bleiben. Nur dann wird es mit den Neuwahlen in 2018 nichts.

Es gibt kein Selbstauflösungsrecht der Demokratie, nicht mit dem Grundgesetz. Das gilt auch die Parlaments-Simulation namens Bundestag. Bislang wurde dieses klare Verfassungsrecht, dass das gewĂ€hlte Parlament nicht einfach aufgelöst werden kann, weil irgendwem nicht passt was die Liliputaner da zusammengewĂ€hlt haben, zweimal durch eine gemeinsame Kollaboration aller Parteien des Parlamentes, der Kanzler, des PrĂ€sidenten und des Bundesverfassungsgerichts „umgangen“:

– 1982 unter dem gerade verfassungsgemĂ€ĂŸ gewĂ€hlten Kanzler Helmut Kohl
– 2005 durch Kanzler Gerhard Schröder, noch am Abend einer Wahlniederlage im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen (bei der ĂŒbrigens eine vielversprechende neue Partei namens „Wahlalternative fĂŒr Arbeit und Soziale Gerechtigkeit“ WASG immerhin 2.2 Prozent holte um dann anschließend gepflegten Selbstmord zu begehen)

Beide Male wurde dafĂŒr missbrĂ€uchlich, und vor aller Augen, Artikel 68 Grundgesetz benutzt. Dieser lautet:

Artikel 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der BundesprÀsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wÀhlt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung mĂŒssen achtundvierzig Stunden liegen.

Sie haben die Fettmarkierung bemerkt. Da steht nichts von geschĂ€ftsfĂŒhrender Kanzlerin. NatĂŒrlich steht da auch nichts von vorgetĂ€uschtem Misstrauen oder Betrug, aber man ist ja flexibel, auch und gerade in Karlsruhe.

Wie ernst nun die Lage bei den laufenden Koalitionsverhandlungen (alias „Sonderierungen“) von „Jamaika“ ist, kann man daran ermessen, dass die „Welt“ mal vom Grundgesetz erzĂ€hlen muss.

Wir halten also fest: erst die Kanzlerwahl, dann Neuwahlen (unter Missachtung von Geist und Sinn der Verfassung). (dazu mehr in der untenstehenden Aktualisierung)

Der Staat (und heute immerhin weniger das Volk) der Deutschen wollte nie eine Demokratie und kann die auch nicht. Er hat sich nicht nur seit dem Faschismus im Kern nicht verĂ€ndert, sondern nie. Der Staat macht nur das wozu er vom Grundgesetz direkt und mit konkreter Zeitvorschrift gezwungen wird. Und auch das nur unter Ă€ußerstem Widerwillen und allerlei schmutzigen Manipulationen.

Z.B. hat die Vormundschaft der Deutschen vier Jahre nach dem Faschismus diesen zwar ins Grundgesetz diktiert, dass sie gefÀlligst ein Parlament zu wÀhlen haben. Und diesem, dass es sich spÀtestens 30 Tage nach seiner Wahl auch zu konstituieren hat.

Ebenso, dass er sich eine GeschĂ€ftsordnung zu geben und sechs AusschĂŒsse zu bilden hat. Nur leider nicht wann. Also passiert es nicht. (25.10.2017, „Hauptausschuss“: Wie der Bundestag in „neuer Staatspraxis“ erneut die Verfassung ignoriert)

Auch ist dem Parlament nicht diktiert worden, dass er auch tagen muss, der Bundestag. Also tagt er fast sieben Monate im Jahr ĂŒberhaupt nicht. Und auch kein einziger seiner AusschĂŒsse. Weil die nĂ€mlich laut immer noch geschĂ€ftsfĂŒhrender GeschĂ€ftsordnung aus 2013 dafĂŒr eine Sondergenehmigung des PrĂ€sidenten vom Bundestag brauchen. (7. August 2015, Landesverrat und StaatsaffĂ€re: ParlamentsprĂ€sident Lammert, genehmigen Sie endlich eine Sitzung des Rechtsausschusses)

Entsprechend fĂ€llt offenbar derzeit keinem in Deutschland auf, dass das Parlament nach seiner Wahl und der konstituierenden Sitzung – haarscharf am zwingend vorgeschriebenen Zeitlimit, am 24. Oktober – nicht ein einziges Mal regulĂ€r getagt hat.

Ebenfalls ist dem Bundestag vom Grundgesetz nicht diktiert worden, wann es den Kanzler / die Kanzlerin wÀhlen muss.

Rein verfassungsrechtlich könnte also die Ewige Kanzler Angela Merkel auch Ewige GeschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin sein, ohne sich jemals wieder von irgendwem oder irgendwas wĂ€hlen lassen zu mĂŒssen. Auch nach der nĂ€chsten, leiiider nicht zu vermeidenden Bundestagswahl in 2021.

Nur muss der Staat bis dahin mit diesem Parlament leben. Ob er das aushÀlt?

ErgÀnzung 20.11.2017, aus aktuellem Anlass:

Erst die Kanzlerwahl, dann Neuwahlen, aber nicht unter Missachtung von Geist und Sinn der Verfassung sondern nach Vorschrift, wĂ€re eine verlorene Kanzlerwahl nach Artikel 63 Absatz 4 Grundgesetz, in welcher ein Kandidat bzw die geschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin eine Wahl verliert bzw keine Mehrheit im Bundestag bekommt, dann vierzehn Tage wartet, sich dann erneut im Bundestag zur Wahl stellt und hofft, dass sie „die meisten Stimmen erhĂ€lt“ (Zitat Grundgesetz). Tut sie das, gibt das Grundgesetz dem BundesprĂ€sidenten sieben Tage Zeit hat entweder sie zur Kanzlerin zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen, also Neuwahlen auszurufen.

Auch dazu der Hinweis: Es gibt leider keinen vom Grundgesetz zwingend und direkt vorgeschriebenen Zeitrahmen, an dem die geschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin das tun muss.