Oberverwaltungsgericht MĂŒnster weist CBG-Klage ab
Im Namen der Vereinten Konzerne gegen die Versammlungsfreiheit
Categorized as: Kapital, Ressourcen • Ăkologie, Gesundheit • PresseerklĂ€rungen • Recht, Justiz
Im Namen der Vereinten Konzerne gegen die Versammlungsfreiheit
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Zu seiner Verteidigung im Prozess erklĂ€rte IPPNW-Mitglied Ernst-Ludwig Iskenius: „Ziviler Ungehorsam bedeutet eine bewusste RegelĂŒbertretung, um in einer zugespitzten Situation, in der politische EntscheidungstrĂ€ger nicht mehr die Warnungen und Mahnungen ernst nehmen und Entscheidungen treffen, die entweder einen Rechtsbruch bedeuten oder zu groĂem Schaden fĂŒr die Gesellschaft fĂŒhren, Widerstand zu leisten. Dieser Widerstand ist gewaltfrei, ohne Schaden fĂŒr die beteiligten Menschen, aber angemessen, um den völkerrechtswidrigen Betrieb zu unterbrechen. DafĂŒr folgen sie ihrem Gewissen und ihrer Ăberzeugung und stehen auch fĂŒr die Konsequenzen ein. Diejenigen, die Zivilen Ungehorsam leisten, wĂ€gen ab, was das gröĂere Unrecht bedeutet: eine Unrechtssituation zuzulassen und hinzunehmen oder durch einen RegelverstoĂ den ungeheuerlichen Charakter dieser Unrechtssituation zugespitzt darzulegen.“
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Der Gesetzesentwurf wird bislang geheim gehalten und auch auf Anfrage nicht herausgegeben. Vermutlich soll das Gesetz auch dieses mal im Schnellverfahren und ohne öffentliche Diskussion durch den Landtag gepeitscht werden. Dennoch wurden ĂŒber die Presse einige Vorhaben aus dem neuen Gesetzesentwurf bekannt:
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In Stuttgart, so der Vorwurf der dortigen Staatsanwaltschaft, habe der Aktivist Thomas H. bei den Protesten gegen einen Bundeswehr-Rekrutierungsstand auf der Ausbildungsmesse âNacht der Unternehmenâ in der Liederhalle am 17. November 2015 Unrecht begangen.. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Hausfriedensbruch.
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Am 28. Juni 2017 erklĂ€rten die Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof, Johannes Masing und Andreas Paulus in Beschluss 1 BvR 1387/17 der 3. Kammer des Ersten Senats, dass in der gesamten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vier Jahre nach dem Faschismus nie geklĂ€rt worden sei, ob das in Artikel 8 Grundgesetz dem Staat diktierte Versammlungsrecht der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger beinhaltet, auf Versammlungen auch ĂŒbernachten zu dĂŒrfen und dabei nicht im Stehen schlafen zu mĂŒssen.
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