Bundeswehrmessen: Wann darf demonstriert werden?

Autor: Thomas Mickan

Der Fall Thomas H. geht zum EuropÀischen Gerichtshof

In Stuttgart, so der Vorwurf der dortigen Staatsanwaltschaft, habe der Aktivist Thomas H. bei den Protesten gegen einen Bundeswehr-Rekrutierungsstand auf der Ausbildungsmesse „Nacht der Unternehmen“ in der Liederhalle am 17. November 2015 Unrecht begangen (ausfĂŒhrlich siehe IMI-Standpunkt 2018/009). Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft: Hausfriedensbruch.

Seit nun drei Jahren kĂ€mpft Thomas H. sich durch den Dschungel der Gerichte, weil er bei einer Messe fĂŒnf Minuten sein Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit gegen die massive Werbung der Bundeswehr im öffentlichen Raum wahrnahm. Sein Argument: Es darf nicht sein, dass eine staatliche Institution Werbung fĂŒr den Dienst an der Waffe durchfĂŒhrt und ein öffentlicher Protest hier nicht möglich sei.

Bisher scheint die Strategie der Bundeswehr allerdings aufzugehen, sich einfach jeder demokratischen, gewaltfreien MeinungsĂ€ußerung durch das steuerfinanzierte Einmieten bei privaten Messeveranstaltern zu entziehen. Erschwerend kommt hier fĂŒr die Anklage sogar noch der Ort des Protestes hinzu: Die Messehalle befindet sich vollkommen in öffentlicher Hand und die Stadt Stuttgart ĂŒbernahm die Schirmherrschaft ĂŒber die besagte Messe-Veranstaltung. Der Protest fand also in einer öffentlichen Einrichtung statt, die als privat-öffentliche Kooperation angemietet wurde, und wo die Bundeswehr als öffentliche Institution versuchte Nachwuchs zu werben.

Die Anklage und die Gerichte konnten im bisherigen Prozessverlauf zudem weder Thomas H. eine individuelle Schuld so nachweisen, dass er den Messeablauf im besonderen Umfang beispielsweise durch ein Megaphon gestört haben soll; noch konnten sie deutlich machen, ob das Hausverbot ĂŒberhaupt ausgesprochen werden konnte oder ob es ĂŒberhaupt beim Angeklagten ankam. Das Hauptargument der Verteidigung des Aktivisten allerdings, dass es möglich sein muss, gegen die Bundeswehr auch zu demonstrieren, wenn sie sich im Privaten versteckten will, blieb bisher fast völlig ungehört. Gerade frĂŒhere Urteile wie das Fraport-Urteil können allerdings eine solche Rechtsauffassung zum Schutz des Grundrechtes auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit nahe legen: Der Staat darf sich „seiner Grundrechtsbindung durch eine ‚Flucht ins Privatrecht‘ nicht entziehen“, wie es 2011 im Fraport-Urteil des Bundesverfassungsgericht hieß.

Der bisherige Rechtsweg war jedoch eher ernĂŒchternd. Das vorletzte Kapitel war die Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Sie wurde am 8. Juni 2018 abgelehnt, da sie nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Eine BegrĂŒndung, warum das Verfassungsgericht sich nicht mit dem Fall befassen will, erfolgte allerdings nicht!

Im Oktober 2018 nun wird der Fall dem EuropĂ€ischen Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte vorgelegt. Dass Thomas H. hier zu seinem Recht kommt, ist jedoch aufgrund der schieren Anzahl an Beschwerden im Vergleich zu den Wenigen, die bearbeitet werden, eher unwahrscheinlich. Trotzdem soll auch dieser letzte rechtliche Schritt, der mit einem vergleichbar geringen finanziellen Aufwand einhergeht, ausgereizt werden. Recht darf nicht zu Unrecht werden.

Im Falle eines jetzt leider eher unwahrscheinlichen Prozessgewinns von Thomas H. wird das gesammelte Geld an den Carl-von-Ossietzky SolidaritĂ€tsfonds der DFG-VK weitergegeben. Er soll zukĂŒnftig Aktivist_innen, die fĂŒr ihr Recht auf Versammlung und gegen die Rekrutierungsmaßnahmen der Bundeswehr kĂ€mpfen, im Falle einer Anklage die nötige Rechtskraft einrĂ€umen. Spenden zur ProzessunterstĂŒtzung sind dringend erbeten.

Stichwort „Prozess Thomas“, Konto der DFG-VK Stuttgart, IBAN: DE32 4306 0967 4006 1617 40

Veröffentlicht am 8.10.2018 Informationsstelle Militarisierung e.V.