Ausnahmezustand bei G20-Gipfel: Der Freibrief der Verfassungsrichter
Karlsruher Interpreten: Seit 1949 unklar, ob Artikel 8 Grundgesetz das Ăśbernachten bei Versammlungen erlaubt.
Am 28. Juni 2017 erklärten die Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof, Johannes Masing und Andreas Paulus in Beschluss 1 BvR 1387/17 der 3. Kammer des Ersten Senats, dass in der gesamten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vier Jahre nach dem Faschismus nie geklärt worden sei, ob das in Artikel 8 Grundgesetz dem Staat diktierte Versammlungsrecht der Bürgerinnen und Bürger beinhaltet, auf Versammlungen auch übernachten zu dürfen und dabei nicht im Stehen schlafen zu müssen.
Und während das Bundesverfassungsgericht nach 68 Jahren Grundgesetz diese kafkaeske, willkürliche Interpretation des Versammlungsrechts auf die Republik losließ, hielt es gleichzeitig der Versammlung der Mächtigsten auf dem Planeten den Roten Teppich in Hamburg frei: den G20.
Artikel 8 Grundgesetz im Wortlaut:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Beschluss 1 BvR 1387/17 des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni:
„In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend ungeklärt ist jedoch die Frage, in welchem Umfang und mit welchen MaĂźgaben der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, ob unter welchen Bedingungen hierzu auch die längerfristige Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen gehört, wieweit Veranstaltern bei auf eine gewisse Dauer angelegten Veranstaltungen Mitwirkungspflichten abverlangt werden können, möglicherweise auch in Form der Gewährleistung kostenträchtiger Infrastruktureinrichtungen. Die Rechtsprechung des Senats enthält hierzu schon grundsätzlich nur wenige Aussagen. Insbesondere aber auch angesichts neuer Formen und Qualität aktuellen politischen Protests stellen sich hierbei weitreichende Folgefragen im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts fĂĽr Fortschreibungen, seine rechtssichere Konturierung und möglicherweise erforderlich werdende Differenzierungen hinsichtlich seiner Einschränkbarkeit. Insoweit ist schon unklar, ob oder wieweit das Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschĂĽtzt ist.
Diese Fragen können im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht beantwortet werden, sondern mĂĽssen – nach Aufbereitung durch die Fachgerichte – einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.
(…)
Insbesondere sind die Behörden berechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“
Es war dieses Urteil, was u.a. die sadistische Taktik von Polizei und Gerichten quer durch die Instanzen gegen die zivilen, demokratischen Versammlungen von Menschen in Hamburg ermöglichte: Zelte verbieten, erlauben, wieder verbieten, eins erlauben, zwei, zehn, wieder verbieten, Razzien, Schikane, und so weiter.
Ein Beispiel fĂĽr diese Sabotage der Polizei: die Razzia im Protestcamp in Entenwerder in der Nacht des 2. Juli. Im Zuge eines „Polizei-Putsches“ wurde die Gewaltenteilung auĂźer Kraft gesetzt.
Wohlgemerkt: es ging, selbst nach Aussage der Polizei, bei der Razzia ausschließlich darum Zelte, Küchen und sanitäre Einrichtungen zu beseitigen.
Nach eigener Aussage des Innensenators von Hamburg, Andy Grote, hatte dessen Versammlungsbehörde eine entsprechende Verfügung erlassen, ohne dass ein Urteil der Judikative vorlag. Senator Grote am 3. Juli via Twitter:
„Zur Klarstellung: Gestern Nachmittag galt bereits die neue VerfĂĽgung der Versammlungsbehörde, die das VG heute Nacht bereits bestätigt hat.“

Die Vermutung liegt nahe: mit dem alles entscheidenden Freibrief aus Karlsruhe vom 28. Juni in der Hinterhand, stach das Verwaltungsgericht sein erst in der Nacht zum 3. Juli offiziell getroffenes Urteil bereits am Nachmittag des Sonntag, 2. Juli, an die Landesregierung und dessen Polizei durch.
Und in Erwartungshaltung dieses später offiziell verkündeten Urteils ignorierte die Polizei mit kafkaesken Ausreden die gültige Rechtslage.
Auszug „taz“-Blog, Sonntag, 2. Juli, 20 Uhr:
„Ein Polizeisprecher vor Ort hat dieses Vorgehen gegenĂĽber unseren Korrespondenten damit begrĂĽndet, dass die Polizei ihre Sicht der Dinge gegenĂĽber dem Gericht erst heute im Laufe des Tages habe schildern können. Nun warte man auf eine Nachbesserung des Gerichtsentscheids, diese könne noch in dieser Nacht eintreffen. Einen Aufbau des Camps erlaube man bislang nicht, weil dieses sonst wieder abgebaut werden mĂĽsse, sollte das Gericht doch anders entscheiden.“
Die Fraktion „Die Linke“ in der Hamburger BĂĽrgerschaft am 3. Juli in einer Presseerklärung:
„Auch wenn es mittlerweile eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg gibt: Bis heute Morgen war rechtlicher Stand der Dinge, dass das Camp samt Schlafzelten in Entenwerder aufgebaut werden kann. Die Polizei unter der politischen Verantwortung von Innensenator Andy Grote hat sich ĂĽber die zu diesem Zeitpunkt bestehende und inhaltlich klare gerichtliche Entscheidungslage hinweggesetzt und somit einen Grundpfeiler des Rechtsstaats, die Gewaltenteilung, fĂĽr ungefähr 32 Stunden faktisch suspendiert.„
Dabei blieb es nicht. Immer mehr entpuppte und enttarnte sich nun in Hamburg ein Polizeistaat, der sich mit Segen der obersten staatlichen Instanz, des Bundesverfassungsgerichts, von der Verfassung entkoppelt und entfesselt hatte.
Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. am 4. Juli:
„Die Hamburger Polizei greift im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen um die Proteste gegen den G20-Gipfel die freie Advokatur und damit ein tragendes Prinzip des Rechtsstaates an. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt die Behörde die Auffassung, die Mitgliedschaft von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen im RAV sei Indiz fĂĽr eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.“
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. am 4. Juli:
„Dass das Engagement des RAV und die BerufsausĂĽbung der dort tätigen Anwälte nunmehr – wie aus anliegender Presseerklärung des RAV ersichtlich – polizeilicherseits zur BegrĂĽndung von Gefahrenprognosen herangezogen wird, ist eines Rechtsstaats unwĂĽrdig. Eine Polizei, welche das bĂĽrgerrechtliche 1×1 freier Anwaltswahl nicht respektiert, sondern durch Gefahrenprognosen pönalisieren will, kann sich jedenfalls nur noch schwerlich als Verteidigerin des Rechtsstaats gerieren. Vielmehr droht sie sich zu diskreditieren.
Die so gern bemĂĽhten „rechtsfreien Räume“ drohen keinesfalls nur da, wo staatliche Macht auf dem RĂĽckzug wäre. Rechtsfreie Räume sind vielmehr auch solche, in denen BĂĽrgerrechte staatlicherseits eingeschränkt oder auĂźer Kraft gesetzt werden. Der untunliche Versuch, den Einsatz fĂĽr das Recht durch die Kollegen des RAV zu diskreditieren ist ein autoritärer Angriff auf das Recht selbst, der schärfsten Widerspruch verdient.“
Die Hamburger Arbeitsgemeinschaft fĂĽr Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.v. am 6. Juni:
„In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird von der Polizei die Mitgliedschaft im Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) herangezogen, eine Gefährdungslage zu begrĂĽnden. Beim RAV handelt es sich um eine 1978 gegrĂĽndete bundesweite Berufsvereinigung fĂĽr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich insbesondere fĂĽr die Verteidigung von BĂĽrger- und Menschenrechten gegenĂĽber staatlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen MachtansprĂĽchen einsetzt. Die Diffamierung des RAV und damit aller dort organisierten Kolleginnen und Kollegen ist nicht nur eine Missachtung der freien Advocatur und des Rechts jeder BĂĽrgerin und jedes BĂĽrgers, sich frei fĂĽr eine Anwältin oder einen Anwalt zu entscheiden, sondern auch eine Missachtung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit. Es zeugt von Rechtsfeindschaft der Hamburger Polizei.“
Die Verantwortung fĂĽr den im Grundgesetz nirgendwo erwähnten, aber durch eine „Polizei ĂĽber alles“ in Hamburg faktisch implementierten Ausnahmezustand, tragen entsprechend der vom Grundgesetz diktierten staatlichen Hierarchie:
- Die Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof, Johannes Masing und Andreas Paulus
- die Bundesregierung
- die „rot-grĂĽne“ Landesregierung von Hamburg unter BĂĽrgermeister Olaf Scholz, ebenfalls Landesvorsitzender der „S.P.D.“ Hamburg und deren stellvertretender Bundesvorsitzender
- der von Scholz ernannte Hamburger Innensenator, Andy Grote
- dessen GesamteinsatzfĂĽhrer des Polizeieinsatzes beim G20-Gipfel, Hartmut Dudde
Festzuhalten bleibt ebenfalls, dass durch diesen Freibrief seitens der obersten staatlichen Instanz fĂĽr die untergeordnete Exekutive der offene und eigentlich nicht zu kriminalisierende Widerstand gegen das Treffen des G20-Bundes sabotiert, und andererseits den Contras von „Welcome to Hell“ gezielt in die Hände gespielt wurde.
Des Weiteren stellt sich natĂĽrlich die Frage, ob und inwieweit die internationale Hierarchie, deren FĂĽhrer sich nun in Hamburg ein Stelldichein geben, im Vorfeld in diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinein gewirkt hat.
Ein Kommentar zum Schluss bleibt auch den progressiven, demokratischen Juristen hier nicht erspart: Sie hätten diesen Eilbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni kennen und kommunizieren müssen. Der soziale und demokratische Widerstand gegen den G20-Gipfel hätte so die Gelegenheit gehabt, sich besser auf die kommende Repression vorzubereiten.
