Ausnahmezustand bei G20-Gipfel: Der Freibrief der Verfassungsrichter

Karlsruher Interpreten: Seit 1949 unklar, ob Artikel 8 Grundgesetz das Übernachten bei Versammlungen erlaubt.

Am 28. Juni 2017 erklĂ€rten die Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof, Johannes Masing und Andreas Paulus in Beschluss 1 BvR 1387/17 der 3. Kammer des Ersten Senats, dass in der gesamten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vier Jahre nach dem Faschismus nie geklĂ€rt worden sei, ob das in Artikel 8 Grundgesetz dem Staat diktierte Versammlungsrecht der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger beinhaltet, auf Versammlungen auch ĂŒbernachten zu dĂŒrfen und dabei nicht im Stehen schlafen zu mĂŒssen.

Und wĂ€hrend das Bundesverfassungsgericht nach 68 Jahren Grundgesetz diese kafkaeske, willkĂŒrliche Interpretation des Versammlungsrechts auf die Republik losließ, hielt es gleichzeitig der Versammlung der MĂ€chtigsten auf dem Planeten den Roten Teppich in Hamburg frei: den G20.

Artikel 8 Grundgesetz im Wortlaut:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) FĂŒr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschrĂ€nkt werden.

Beschluss 1 BvR 1387/17 des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni:

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weitgehend ungeklĂ€rt ist jedoch die Frage, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, ob unter welchen Bedingungen hierzu auch die lĂ€ngerfristige Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen gehört, wieweit Veranstaltern bei auf eine gewisse Dauer angelegten Veranstaltungen Mitwirkungspflichten abverlangt werden können, möglicherweise auch in Form der GewĂ€hrleistung kostentrĂ€chtiger Infrastruktureinrichtungen. Die Rechtsprechung des Senats enthĂ€lt hierzu schon grundsĂ€tzlich nur wenige Aussagen. Insbesondere aber auch angesichts neuer Formen und QualitĂ€t aktuellen politischen Protests stellen sich hierbei weitreichende Folgefragen im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts fĂŒr Fortschreibungen, seine rechtssichere Konturierung und möglicherweise erforderlich werdende Differenzierungen hinsichtlich seiner EinschrĂ€nkbarkeit. Insoweit ist schon unklar, ob oder wieweit das Protestcamp als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 GG geschĂŒtzt ist.

Diese Fragen können im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht beantwortet werden, sondern mĂŒssen – nach Aufbereitung durch die Fachgerichte – einem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

(…)

Insbesondere sind die Behörden berechtigt, die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen.“

Es war dieses Urteil, was u.a. die sadistische Taktik von Polizei und Gerichten quer durch die Instanzen gegen die zivilen, demokratischen Versammlungen von Menschen in Hamburg ermöglichte: Zelte verbieten, erlauben, wieder verbieten, eins erlauben, zwei, zehn, wieder verbieten, Razzien, Schikane, und so weiter.

Ein Beispiel fĂŒr diese Sabotage der Polizei: die Razzia im Protestcamp in Entenwerder in der Nacht des 2. Juli. Im Zuge eines „Polizei-Putsches“ wurde die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt.

Wohlgemerkt: es ging, selbst nach Aussage der Polizei, bei der Razzia ausschließlich darum Zelte, KĂŒchen und sanitĂ€re Einrichtungen zu beseitigen.

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Nach eigener Aussage des Innensenators von Hamburg, Andy Grote, hatte dessen Versammlungsbehörde eine entsprechende VerfĂŒgung erlassen, ohne dass ein Urteil der Judikative vorlag. Senator Grote am 3. Juli via Twitter:

„Zur Klarstellung: Gestern Nachmittag galt bereits die neue VerfĂŒgung der Versammlungsbehörde, die das VG heute Nacht bereits bestĂ€tigt hat.“

Die Vermutung liegt nahe: mit dem alles entscheidenden Freibrief aus Karlsruhe vom 28. Juni in der Hinterhand, stach das Verwaltungsgericht sein erst in der Nacht zum 3. Juli offiziell getroffenes Urteil bereits am Nachmittag des Sonntag, 2. Juli, an die Landesregierung und dessen Polizei durch.

Und in Erwartungshaltung dieses spĂ€ter offiziell verkĂŒndeten Urteils ignorierte die Polizei mit kafkaesken Ausreden die gĂŒltige Rechtslage.

Auszug „taz“-Blog, Sonntag, 2. Juli, 20 Uhr:

„Ein Polizeisprecher vor Ort hat dieses Vorgehen gegenĂŒber unseren Korrespondenten damit begrĂŒndet, dass die Polizei ihre Sicht der Dinge gegenĂŒber dem Gericht erst heute im Laufe des Tages habe schildern können. Nun warte man auf eine Nachbesserung des Gerichtsentscheids, diese könne noch in dieser Nacht eintreffen. Einen Aufbau des Camps erlaube man bislang nicht, weil dieses sonst wieder abgebaut werden mĂŒsse, sollte das Gericht doch anders entscheiden.“

Die Fraktion „Die Linke“ in der Hamburger BĂŒrgerschaft am 3. Juli in einer PresseerklĂ€rung:

„Auch wenn es mittlerweile eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg gibt: Bis heute Morgen war rechtlicher Stand der Dinge, dass das Camp samt Schlafzelten in Entenwerder aufgebaut werden kann. Die Polizei unter der politischen Verantwortung von Innensenator Andy Grote hat sich ĂŒber die zu diesem Zeitpunkt bestehende und inhaltlich klare gerichtliche Entscheidungslage hinweggesetzt und somit einen Grundpfeiler des Rechtsstaats, die Gewaltenteilung, fĂŒr ungefĂ€hr 32 Stunden faktisch suspendiert.

Dabei blieb es nicht. Immer mehr entpuppte und enttarnte sich nun in Hamburg ein Polizeistaat, der sich mit Segen der obersten staatlichen Instanz, des Bundesverfassungsgerichts, von der Verfassung entkoppelt und entfesselt hatte.

Der Republikanische AnwÀltinnen- und AnwÀlteverein e.V. am 4. Juli:

„Die Hamburger Polizei greift im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen um die Proteste gegen den G20-Gipfel die freie Advokatur und damit ein tragendes Prinzip des Rechtsstaates an. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt die Behörde die Auffassung, die Mitgliedschaft von RechtsanwĂ€lten und RechtsanwĂ€ltinnen im RAV sei Indiz fĂŒr eine GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit.“

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. am 4. Juli:

„Dass das Engagement des RAV und die BerufsausĂŒbung der dort tĂ€tigen AnwĂ€lte nunmehr – wie aus anliegender PresseerklĂ€rung des RAV ersichtlich – polizeilicherseits zur BegrĂŒndung von Gefahrenprognosen herangezogen wird, ist eines Rechtsstaats unwĂŒrdig. Eine Polizei, welche das bĂŒrgerrechtliche 1×1 freier Anwaltswahl nicht respektiert, sondern durch Gefahrenprognosen pönalisieren will, kann sich jedenfalls nur noch schwerlich als Verteidigerin des Rechtsstaats gerieren. Vielmehr droht sie sich zu diskreditieren.

Die so gern bemĂŒhten „rechtsfreien RĂ€ume“ drohen keinesfalls nur da, wo staatliche Macht auf dem RĂŒckzug wĂ€re. Rechtsfreie RĂ€ume sind vielmehr auch solche, in denen BĂŒrgerrechte staatlicherseits eingeschrĂ€nkt oder außer Kraft gesetzt werden. Der untunliche Versuch, den Einsatz fĂŒr das Recht durch die Kollegen des RAV zu diskreditieren ist ein autoritĂ€rer Angriff auf das Recht selbst, der schĂ€rfsten Widerspruch verdient.“

Die Hamburger Arbeitsgemeinschaft fĂŒr Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.v. am 6. Juni:

„In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird von der Polizei die Mitgliedschaft im Republikanischen AnwĂ€ltinnen- und AnwĂ€lteverein (RAV) herangezogen, eine GefĂ€hrdungslage zu begrĂŒnden. Beim RAV handelt es sich um eine 1978 gegrĂŒndete bundesweite Berufsvereinigung fĂŒr RechtsanwĂ€ltinnen und RechtsanwĂ€lten, die sich insbesondere fĂŒr die Verteidigung von BĂŒrger- und Menschenrechten gegenĂŒber staatlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen MachtansprĂŒchen einsetzt. Die Diffamierung des RAV und damit aller dort organisierten Kolleginnen und Kollegen ist nicht nur eine Missachtung der freien Advocatur und des Rechts jeder BĂŒrgerin und jedes BĂŒrgers, sich frei fĂŒr eine AnwĂ€ltin oder einen Anwalt zu entscheiden, sondern auch eine Missachtung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit. Es zeugt von Rechtsfeindschaft der Hamburger Polizei.“

Die Verantwortung fĂŒr den im Grundgesetz nirgendwo erwĂ€hnten, aber durch eine „Polizei ĂŒber alles“ in Hamburg faktisch implementierten Ausnahmezustand, tragen entsprechend der vom Grundgesetz diktierten staatlichen Hierarchie:

  1. Die Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof, Johannes Masing und Andreas Paulus
  2. die Bundesregierung
  3. die „rot-grĂŒne“ Landesregierung von Hamburg unter BĂŒrgermeister Olaf Scholz, ebenfalls Landesvorsitzender der „S.P.D.“ Hamburg und deren stellvertretender Bundesvorsitzender
  4. der von Scholz ernannte Hamburger Innensenator, Andy Grote
  5. dessen GesamteinsatzfĂŒhrer des Polizeieinsatzes beim G20-Gipfel, Hartmut Dudde

Festzuhalten bleibt ebenfalls, dass durch diesen Freibrief seitens der obersten staatlichen Instanz fĂŒr die untergeordnete Exekutive der offene und eigentlich nicht zu kriminalisierende Widerstand gegen das Treffen des G20-Bundes sabotiert, und andererseits den Contras von „Welcome to Hell“ gezielt in die HĂ€nde gespielt wurde.

Des Weiteren stellt sich natĂŒrlich die Frage, ob und inwieweit die internationale Hierarchie, deren FĂŒhrer sich nun in Hamburg ein Stelldichein geben, im Vorfeld in diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinein gewirkt hat.

Ein Kommentar zum Schluss bleibt auch den progressiven, demokratischen Juristen hier nicht erspart: Sie hĂ€tten diesen Eilbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni kennen und kommunizieren mĂŒssen. Der soziale und demokratische Widerstand gegen den G20-Gipfel hĂ€tte so die Gelegenheit gehabt, sich besser auf die kommende Repression vorzubereiten.