Als das Bundesverfassungsgericht beschloss, dass es keinen Untersuchungsausschuss gegen die Regierung gibt
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03.01.2017 Terror-Thomas vorgelesen: Massenmord in Berlin fĂŒr den âStarken Staatâ benutzen
Diese Artikelserie dokumentiert fĂŒr jeden einsehbare Inhalte der bereits erfolgten VerfassungsgerichtsbeschlĂŒsse 2 BvE 5/15 (zur Nichtannahme der Verfassungsklage der G 10-Kommission auf Einsicht in die âN.S.A.-Selektorenlisteâ) und 2 BvE 2/15 (zur Geheimhaltung der âSelektorenlisteâ auch vor dem âUntersuchungsausschussâ von Bundesnachrichtendienst und National Security Agency).
Und deren Folgen.
Zusammenfassung
Der B.N.D.-N.S.A.-Untersuchungsausschuss ist faktisch keiner. Ebenso konnte in dieser Legislaturperiode gegen den Willen der Regierung keiner gebildet werden. Auch ein Untersuchungsausschuss zu den Umtrieben der Behörden im Zuge des Attentats von Berlin wÀre eine Farce.
Die Verantwortung dafĂŒr trĂ€gt das Bundesverfassungsgericht, welches die Republik im Oktober und November 2016 mit zwei verheerenden BeschlĂŒssen fĂŒr die Bundesbehörden faktisch zum Abschuss freigab.
Im Detail
Der Tag, an dem das Bundesverfassungsgericht der „Opposition“ von „BĂŒndnis 90/GrĂŒnen“ und „Die Linke“ mitteilte, dass sie keine Opposition und ihr „Untersuchungsausschuss“ kein Untersuchungsausschuss im Sinne von Artikel 44 Grundgesetz ist, war der 15. November 2016.
An diesem Tage veröffentlichten die Verfassungsrichter Andreas VoĂkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter MĂŒller, Doris König, Ulrich Maidowski ihren Beschluss 2 BvE 2/15, der formell bereits am 13. Oktober gefasst worden war.
Die von den Regierungsparteien „C.D.U.“, „C.S.U.“ und „S.P.D.“ ĂŒber deren Mehrheiten in Bundesrat und Bundestag unter Aussschluss der Ăffentlichkeit im Wahlausschuss und nach Expertenmeinung ĂŒber fĂŒnfzig Jahre lang, bis 2015, verfassungswidrig bestimmten Verfassungsrichter verweigerten an diesem 15. November 2016 dem „Untersuchungsausschuss“ bzw den dortigen Vertretern der Opposition die Einsichtnahme in die „Selektorenliste“ von Bundesnachrichtendienst (B.N.D.) und National Security Agency (N.S.A.).
Wie wir bereits in unserer Artikelreihe dokumentierten, umfasst diese vielzitierte „Selektorenliste“ sowieso nur die Spionageziele (âSelektorenâ) des Bundesnachrichtendienstes, die nach dessen eigenen Angaben âdurch diesen abgelehnt worden warenââ also nicht etwa die Spionageziele, die der Bundesnachrichtendienst selbst tatsĂ€chlich anvisiert hatte und bis heute anvisiert.
Doch obwohl nach einem verfassungsgerichtlich offiziell verbrieften jahrzehntelangen Totalausfall der Demokratie und WillkĂŒr im geheimdienstlichen Komplex schlieĂlich am 16. September 2015 immerhin zwei Fraktionen des Parlaments in einem offziell als „erster Untersuchungsausschuss“ betitelten Gremium des Bundestages eine Verfassungsklage eingereicht hatten, verweigerte das Verfassungsgericht der Republik selbst diesen KlĂ€gern die Einsichtnahme in eine Liste mit vom B.N.D. abgelehnten Spionagezielen gegen deutsche Interessen.
Die entsprechenden SchlĂŒsselsĂ€tze von Beschluss 2 BvE 2/15:
„Nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur eine Viertelminderheit als organisatorisch verfestigte selbststĂ€ndige Teilgliederung des Deutschen Bundestages mit eigenen verfassungsrechtlichen Rechten ausgestattet. (…) Hieran vermag die EinfĂŒgung des § 126a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GO-BT nichts zu Ă€ndern. Eine geschĂ€ftsordnungsmĂ€Ăig verbriefte Rechtsposition ist nicht zwangslĂ€ufig von einem (behaupteten) Verfassungsorganstatus, das heiĂt vom Verfassungsrecht, umfasst.„
Das Verfassungsgericht verwies in seinem Urteil darauf, dass die Abgeordneten der „Opposition“ von „BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen“ zum Zeitpunkt der Einsetzung des Untersuchungssausschusses weniger als ein Viertel der Abgeordneten des Bundestages stellten, zusammen 127 von 631.
Auch der am 3. April 2014 mit Zustimmung der Regierungsparteien in die GeschĂ€ftsordnung des Bundestages (GO-BT) eingefĂŒgte Zusatzartikel 126a Ă€ndere nichts daran, so die Verfassungsrichter, dass die Minderheit von einem Viertel des Untersuchungsausschusses eben nicht „parteifĂ€hig“ und damit auch nicht zur Verfassungsklage berechtigt sei, da sie kein Viertel des Bundestages reprĂ€sentiere.
Mit diesem Beschluss stellte das Verfassungsgericht am 15. November 2016 die „Opposition“ von „BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen“ und „Die Linke“ geradezu brutal bloĂ: diese hatte nach der Bundestagswahl auf der konstituierenden Sitzung des Parlaments am 22. Oktober 2013 zunĂ€chst ohne Gegenstimme eine GeschĂ€ftsordnung abgenickt, die sie selbst vollstĂ€ndig entmĂŒndigte (wir berichteten), dann zugesehen wie das gesamte Parlament fĂŒr ein halbes Jahr praktisch vollstĂ€ndig lahmgelegt und die Republik auĂer Funktion gesetzt wurde und sich dann im April 2014 auf eine von den Regierungsparteien und ihrer Drei-Viertelmehrheit im Bundestag gnĂ€digerweise genehmigte Ănderung der GeschĂ€ftsordnung eingelassen, die ihr nun wieder nichts half, weil sie vom Verfassungsgericht als irrelevant kassiert wurde.
Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht im seinem am 14. Oktober 2016 bekannt gemachten Beschluss 2 BvE 5/15 eben dieser, unter komatösen Nichtbegreifens der „Opposition“ beschlossenen und geĂ€nderten GeschĂ€ftsordnung noch einen ganz anderen Stellenwert gegeben:
Das Bundesverfassungsgericht hatte es in Beschluss 2 BvE 5/15 abgelehnt, die Verfassungsklage der G 10-Kommission auch nur anzunehmen – weil die vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages gewĂ€hlte G 10-Kommission angeblich keines der âdurch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorganeâ (Artikel 10 Grundgesetz!) des Bundestages und kein âdurch die GeschĂ€ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechtenâ ausgestatteter Beteiligter sei. (Wie die GeschĂ€ftsordnung des Bundestages eine Verfassungsklage ĂŒber die B.N.D.-N.S.A.-âSelektorenlisteâ entschied)
Einerseits also benutzte das Bundesverfassungsgericht in 2 BvE 5/15 zur G 10-Kommission eine einfache GeschĂ€ftsordnung des Parlaments dazu, um die Verfassungsklage des einzigen Gremiums, welches alle der von der Regierung und ihren Behörden gegen das Brief-, Post- Fernmeldegeheimnis von 80 Millionen BundesbĂŒrgern durchgefĂŒhrte âBeschrĂ€nkungsmaĂnahmenâ aufheben und verbieten kann, auf Einsichtnahme in die „Selektorenliste“ abzubĂŒgeln.
Andererseits konstatierte das Verfassungsgericht in 2 BvE 2/15 der GeschĂ€ftsordnung Irrelevanz, als es die Geheimhaltung der âSelektorenlisteâ auch vor dem âUntersuchungsausschussâ und dessen Minderheit ging, den einzigen Parteien im Parlament, die nicht der Regierung angehören.
Dazu kommt noch Folgendes.
Artikel 44 Grundgesetz, seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vier Jahre nach dem Faschismus unverÀndert, lautet wie folgt:
Artikel 44
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen UntersuchungsausschuĂ einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Ăffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften ĂŒber den StrafprozeĂ sinngemÀà Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberĂŒhrt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die BeschlĂŒsse der UntersuchungsausschĂŒsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der WĂŒrdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Wie also jeder lesen kann, schrieb der Verfassungsgeber in 1949 ins Grundgesetz der Regierung und ihrer Mehrheit die Pflicht hinein, einen Untersuchungsausschuss auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten einzusetzen.
Aber von einer fehlenden Befugnis zweier Parteien in einem Untersuchungsausschuss Akteneinsicht von der Regierung zu bekommen, auch wenn diese Parteien nicht ĂŒber ein Viertel der Abgeordneten im Parlament verfĂŒgen, ist in Artikel 44 nicht die Rede.
Das heisst: Die von den Verfassungsrichtern Andreas VoĂkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter MĂŒller, Doris König, Ulrich Maidowski beschriebene „Viertelminderheit als organisatorisch verfestigte selbststĂ€ndige Teilgliederung des Deutschen Bundestages mit eigenen verfassungsrechtlichen Rechten“ ist deren eigene Interpretation des Grundgesetzes.
Diese Interpretation versenkt nicht nur die parlamentarische Demokratie innerhalb dieser Legislaturperiode, von September 2013 bis September 2017. Sie bestĂ€tigt auch in vollem Umfang, was wir bei Radio Utopie seit Jahren behaupten: das unsere Republik seit 2013 auĂer Funktion gesetzt worden ist.
Fazit
Diese Regierung und ihre Parteien „C.D.U.“, „C.S.U.“ und „S.P.D.“. brauchen, mit RĂŒckendeckung aus Karlsruhe, seit der Bundestagswahl in 2013 keine Opposition im Bundestag zu fĂŒrchten. Alle UntersuchungsausschĂŒsse des Bundestages in dieser Legislaturperiode sind effektiv keine, auch der „B.N.D.-N.S.A.-Untersuchungsausschuss“ nicht. Ebenfalls eine Farce wĂ€re ein „Untersuchungsausschuss“ bezĂŒglich des Attentats in Berlin am 19. Dezember auf dem Breitscheidplatz. Kein Wunder, dass die Regierungsparteien wieder einmal Zustimmung zu einem solchen Staatsschauspiel signalisieren, genauso wie seinerzeit nach den „Snowden-Veröffentlichungen“ (nach denen alles noch schlimmer wurde und die Regierung schlicht alles „legalisierte“ was sie tat).
Es darf nun gemutmaĂt werden, ob bereits nach der letzten Bundestagswahl im September 2013 die angehende neue Merkel-Regierung Entsprechendes aus Karlsruhe signalisiert bekam. Die seitdem aus der Regierung, ihren FunktionĂ€ren und aus deren Behörden, Geheimdiensten und Polizeien wie Verfassungsschutz und Bundeskriminalamt strömende brĂ€sige SelbstgefĂ€lligkeit und Ignoranz („erklĂ€re die AffĂ€re fĂŒr beendet“, etc) wĂ€re mit dieser RĂŒckendeckung genauso erklĂ€rbar wie deren Eigenleben, gerade hinsichtlich des Attentats in Berlin, welches nur einen knapp einen Monat erfolgte, nachdem die Verfassungsrichter durch Beschluss 2 BvE 2/15 Regierung und (internationalem) geheimdienstlichen Komplex attestierte, dass sie zumindest in dieser Legislaturperiode keinen Untersuchungsausschuss im Parlament fĂŒrchten mĂŒssen.
Ebenso wĂŒrde Sinn ergeben, dass jetzt die Bundesregierung und Bundesinnenminister Thomas De Maiziere, mit seinem Dr. MaaĂen im Bundesamt fĂŒr Verfassungsschutz, ausgerechnet den Massenmord am Breitscheidplatz dazu benutzen will die eigenen Bundesbehörden weiter zu ermĂ€chtigen, das MilitĂ€r im Inneren einzusetzen und den Landesbehörden, namentlich denen aus Nordrhein-Westfalen, dafĂŒr auch noch den Schwarzen Peter zuschanzen und weiter schwĂ€chen möchte.
Die Option der „Oppositionsparteien“, ĂŒber von ihnen gefĂŒhrte Landesregierungen in Baden-WĂŒrttemberg und ThĂŒringen eine Verfassungsklage gegen die Bundesregierung einzureichen („abstrakte Normenkontrolle“), nehmen „GrĂŒne“ und „Linke“ weiterhin nicht wahr: im Gegenteil, sie thematisieren diese nicht einmal, sondern versuchen ihre tatsĂ€chlichen Möglichkeiten im Bundesrat genauso zu vernebeln wie ihre Hilflosigkeit im Bundestag.
Beide „Oppositions“-Parteien tragen so weiter zum moralisch-politischen Zusammenbruch des etablierten und populĂ€ren fortschrittlichen Spektrums bei, den wir ebenfalls seit geraumer Zeit beschrieben haben.
Bei dieser Zusammensetzung von Bundestag und Bundesverfassungsgericht ist selbst die real existierende parlamentarische Demokratie nicht mehr real existierend.
Es bleibt der Republik durchzuhalten bis zur nĂ€chsten Bundestagswahl im September 2017. Danach ist zwar eine erneute Kanzlerschaft von Angela Merkel und ihrer Parteien „C.D.U.“, „C.S.U.“ und „S.P.D.“ zu erwarten, aber nicht deren abermalige Drei-Viertel-Mehrheit; was nicht heiĂt, dass dann alles besser wird, aber die nĂ€chste Regierung wenigstens einen tatsĂ€chlichen Untersuchungsausschuss des Parlaments fĂŒrchten muss, trotz ihrer Interpreten in Karlsruhe.
nachfolgender Artikel der Serie:
19.02.2017 Als Ihr Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis die Gewaltenteilung verlor â im Jahre 1968
(…)
vorhergehende Artikel zum Thema:
03.01.2017 Auch die âF.D.P.â deckt die optische Massenerfassung der Bevölkerung
Sonst noch WĂŒnsche, Herr Kubicki? Etwa gewĂ€hlt werden zu wollen?
23.07.2014 Wie Interpreten von Recht das Recht verĂ€ndern, brechen, stĂŒrzen können
Erfolgen diese Prozesse in Absprache und / oder auf Befehl der höchsten staatlichen Ebenen, in Exekutive, Legislative oder Judikative, gar allen zusammen, im Geheimen, in Absprache mit einer auslÀndischen Macht, oder gleich mit mehreren, nennt man so etwas Hochverrat und einen organisierten Staatsstreich.
zwei Rechtsschreibkorrekturen vorgenommen und eine Formulierung geÀndert am 24.01.2016
