Verfassungsgericht: B.N.D. kopierte seit 2002 die Telekommunikation am Internetknoten Frankfurt
04.07.2016 Von âNotstandsgesetzenâ zu âSelektorenâ: Das anstehende historische Verfassungsurteil ĂŒber die G 10-Kommission
12.11.2016 âWir können, also lasst es uns tunâ: Ăber die MentalitĂ€t im elektronischen Polizeistaat
16.11.2016 Wie die GeschĂ€ftsordnung des Bundestages eine Verfassungsklage ĂŒber die B.N.D.-N.S.A.-âSelektorenlisteâ entschied
Beschluss 2 BvE 5/15 des Bundesverfassungsgerichts zur G-10 Kommission, in welchem die Verfassungsklage dieses durch die VerfassungsĂ€nderungen der „Notstandsgesetze“ und dem nachfolgenden ersten Artikel 10-Gesetz / G10-Gesetz in 1968 geschaffenen Geheimgerichts nicht einmal angenommen wird, ist nicht gelesen worden. Und wer ihn gelesen und verstanden hat lĂŒgt oder schweigt.
Aus Beschluss 2 BvE 5/15, mit Datum vom 20. September und veröffentlicht am 14. Oktober 2016:
„Der Bundesnachrichtendienst (BND) betrieb gemeinsam mit der National Security Agency (NSA) auf der Grundlage eines Memorandum of Agreement aus dem Jahr 2002 (MoA) unter dem Projektnamen Joint SIGINT Activity in Bad Aibling eine Kooperation zur FernmeldeaufklĂ€rung von internationalen Fernmeldeverkehren zu Krisenregionen. Das MoA legte die ModalitĂ€ten fĂŒr die gemeinsame Arbeit fest. Hiernach war eine AufklĂ€rung europĂ€ischer Ziele nur beschrĂ€nkt auf bestimmte PhĂ€nomenbereiche zulĂ€ssig. Auch sollten ausschlieĂlich solche Kommunikationen aufgeklĂ€rt werden, an denen kein G 10-geschĂŒtzter Teilnehmer beteiligt war.
Im Rahmen dieser Kooperation durchsuchten BND-Mitarbeiter die aus einem Internetknotenpunkt in Frankfurt am Main ausgeleiteten Daten nach von der NSA definierten Merkmalen, den sogenannten Selektoren.“
Damit bestĂ€tigten die Verfassungsrichter bereits vor ĂŒber einem Monat das Kopieren des BND an Internetknoten DE-CIX in Frankfurt seit 2002, indem es Bezug auf das entsprechende MoA (Memorandum of Agreement) aus diesem Jahr nimmt. Das ist ĂŒbereinstimmend mit dem Zeitpunkt der ersten Erweiterung der Telekommunikations-Ăberwachungsverordnung (TKĂV) zwecks „strategischer Ăberwachung der Telekommunikation“ im Jahre 2002 und dem Aufbau der entsprechenden Infrastruktur bei den Providern.
Wie berichtet, nahm das Bundesverfassungsgericht die im Dezember 2015 schlieĂlich durch die G-10 Kommission ohne Eilantrag erhobene Verfassungsklage u.a. deswegen nicht an, weil die vom Parlamentarischen Kontrollgremium gewĂ€hlte G-10 Kommission kein „Hilfsorgan“ (Wortlaut Artikel 10 Grundgesetz) des Bundestages sei, weil sie in dessen GeschĂ€ftsordnung (!) nicht „mit eigenen Rechten ausgestattet“ werde.
nachfolgender Artikel der Serie:
20.11.2016 Wissen Sie eigentlich, was diese âN.S.A.-Selektorenlisteâ ĂŒberhaupt ist?