Karlsruhe demokratisiert die „institutionelle Architektur“ des EU-Staatenbundes
Das Bundesverfassungsgericht erklĂ€rt in Urteil 2 BvE 4/11 den Fiskalpakt (zuvor „Euro-Plus-Pakt“), den gesamten „EuropĂ€ischen Stabilisierungsmechanismus“ (ESM), sowie alle völkerrechtliche VertrĂ€ge, die „in einem ErgĂ€nzungs- oder sonstigen besonderen NĂ€heverhĂ€ltnis zum Recht der EuropĂ€ischen Union stehen“, zu „Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union“ nach Artikel 23 Grundgesetz. Gleichzeitig schafft es faktisch ein neues Grundrecht auf „parlamentarische Ăffentlichkeit“, stellt dieses unter den Schutz der „grundgesetzlichen VerfassungsidentitĂ€t“ und definiert die „institutionelle Architektur“ des EU-Staatenbundes nach dem „Bild“ vom verfassungsĂ€ndernden Gesetzgeber des Jahres 1992″.
Das hat Ă€uĂerst weitreichende Konsequenzen.
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