Der heimliche „Spannungsfall“ und die „Notstandsgesetze“ des Nordatlantikpakts in Deutschland

Nach dem Attentat in MĂŒnchen tagt heute der Bundessicherheitsrat. DiesbezĂŒglich ist es fĂŒr alle in der Republik wichtig ein paar Dinge auf dem Schirm zu haben. Folgende gehören dazu.

Die faktisch auf Befehl der BesatzungsmĂ€chte Westdeutschlands durch die „große Koalition“ mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat als „Notstandsgesetze“ beschlossene VerfassungsĂ€nderungen von 1968 („Siebzehntes Gesetz zur ErgĂ€nzung des Grundgesetzes“) schufen u.a.

den „Spannungsfall“ (Artikel 80a). Diesen kann der Bundestag mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. Nun der Clou: die nach Artikel 80a bevollmĂ€chtigte „Anwendung solcher Rechtsvorschriften“ kann auch der Nordatlantikpakt (N.A.T.O.) mit Zustimmung der Regierung verfĂŒgen, ohne dass der „Spannungsfall“ ĂŒberhaupt ausgerufen wurde (Artikel 80a Abs.3, „einem internationalen Organ im Rahmen eines BĂŒndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung“).

Die Bezugnahme auf Artikel 80a setzt eine Kaskade in Gang. Alle Bundesgesetze „ĂŒber die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“, die wiederum selbst als „Rechtsvorschriften“ wirken oder andere bewirken (z.B. Dienstvorschriften in MilitĂ€r und Geheimdiensten) und „nur nach Maßgabe“ von Artikel 80a angewandt werden dĂŒrfen, erhalten nun Wirksamkeit. So werden die eigentlichen, bisher in der ausfĂŒhrenden Gesetzgebung schlafenden Notstandsgesetze aktiviert.

Der Bundestag kann alle in Bezug auf Artikel 80a verfĂŒgten Maßnahmen wieder aufheben. Richtig spannend aber wird der Fall, wenn der Bundestag gar nicht weiß, dass diese Maßnahmen ĂŒberhaupt existieren.

Im Weiteren ermöglichten die VerfassungsĂ€nderungen von 1968 den MilitĂ€reinsatz im Inneren, „im Spannungsfalle“ zum „Schutz ziviler Objekte auch zur UnterstĂŒtzung polizeilicher Maßnahmen“ (Artikel 87a), sowie „beim Schutze von zivilen Objekten und bei der BekĂ€mpfung organisierter und militĂ€risch bewaffneter AufstĂ€ndischer“ (bei Vorliegen von Bedingungen in Artikel 91 Abs.2). Zudem erhielt die Bundesregierung die Vollmacht LĂ€nderpolizeien und LĂ€nderregierungen ihren Weisungen zu unterstellen (Artikel 91 Abs.2), was nur der Bundesrat wieder aufheben kann.

ErgÀnzung 12.00 Uhr

In ziemlich weiser Voraussicht schrieb bereits vor zwei Tagen der bestimmt sehr freie Redakteur „slo“ in der „Freien Presse“ (Verlag: Chemnitzer Verlag und Druck GmbH & Co. KG, Herausgeber: Medien Union GmbH Ludwigshafen) die aus seiner Sicht bestehenden Möglichkeiten in Deutschland einen „Ausnahmezustand“ auszurufen. AusdrĂŒcklich erwĂ€hnt Autor „slo“ dabei einerseits Frankreich, sowie die 1968 in Westdeutschland erlassenen „Notstandsgesetze“. Zitat:

FĂŒr eine Anwendungen der Gesetze gibt es vier mögliche FĂ€lle: den Verteidigungsfall, den Spannungsfall als Vorstufe zur Verteidigung, den Katastrophenfall und den inneren Notstand. Letzterer wĂ€re etwa eine Revolution oder ein anderer Angriff auf die staatliche Grundordnung oder den Bestand des Staates. Dazu könnte auch ein Terrorangriff zĂ€hlen, wenn er sich direkt gegen staatliche Organe richtet.

Den „inneren Notstand“ gibt es im Grundgesetz nicht. Jeder spreche da fĂŒr sich selbst. Irgendwelche Interpreten setzten diesen verfassungsrechtlich fiktiven Begriff in die Welt unter Bezug auf den bereits oben erwĂ€hnten Artikel 87a in die Welt von „Wikipedia“ und die entsprechenden Köpfe mit innerem Notstand.

ErgÀnzung 19.30 Uhr

Oben stehende EinschÀtzung ist leider unvollstÀndig.

Der am 17. August 2012 öffentlich gemachte BESCHLUSS (!) 2 PBvU 1/11 des Bundesverfassungsgerichts, ordnet ein Attentat unter „Naturkatastrophe oder..UnglĂŒcksfall“ (!) ein, interpretiert daraus den „Katastrophennotstand“ und daraus wiederum das Recht der Regierung im Falle des Falles – unter Umgehung selbst der „Notstandsgesetze“ und Artikel 87a – unter Bezug auf Artikel 35 Grundgesetz das MilitĂ€r im Innern einzusetzen.

Im Übrigen entwickelten sich die Dinge nach Erscheinen dieses um 10.32 Uhr erschienenen Artikels weiter. Die Regierung gab zu, dass gestern in MĂŒnchen ein Einsatz der Bundeswehr unmittelbar bevorstand.

ErgÀnzung Ende

Wie bereits ausfĂŒhrlich beschrieben, hoben die VerfassungsĂ€nderungen  der „Notstandsgesetze“ von 1968 auch das Grundrecht auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis faktisch auf, indem sie explizit fĂŒr dieses die Gewaltenteilung aufhoben. Formal haben die Deutschen also dieses Grundrecht, können es aber nicht einklagen.

Die „Notstandsgesetze“ Westdeutschlands von 1968 gelten bis heute. Keine einzige etablierte Partei hat jemals die RĂŒcknahme dieser VerfassungsĂ€nderungen gefordert.

Der heute tagende Bundessicherheitsrat hat keine eigene verfassungsrechtliche Legitimation. Er wird im Grundgesetz nicht erwÀhnt.

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Ein Artikelverweis prÀzisiert um 18.24 Uhr