Antrag auf VerfassungsÀnderung im Bundestag
In aller Stille versuchen SPD, BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen, FDP, CDU und CSU Artikel 93 Grundgesetz zu Ă€ndern. Es geht um das Klagerecht der Deutschen vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Der Antrag wird morgen im Bundestag behandelt, ist aber auf der Parlamentsseite nicht eingestellt worden.
Auf der Tagesordnung des Bundestages findet sich fĂŒr morgen, Freitag, 30.MĂ€rz, folgender Eintrag:
„Gesetz zur Ănderung des Grundgesetzes (Art. 93)
– Drs 17/… -„
Auf der „vollstĂ€ndigen“ Tagesordnung des Bundestages fĂŒr Mittwoch, Donnerstag und Freitag steht folgendes:
b) Erste Beratung des von den Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BĂNDNIS 90/DIE GRĂNEN eingebrachten
Entwurfs eines Gesetzes zur Ănderung des Grundgesetzes (Artikel 93)
> Drucksache 17/? <
Artikel 93 Grundgesetz:
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. ĂŒber die Auslegung dieses Grundgesetzes aus AnlaĂ von Streitigkeiten ĂŒber den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der GeschĂ€ftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln ĂŒber die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3. bei Meinungsverschiedenheiten ĂŒber Rechte und Pflichten des Bundes und der LĂ€nder, insbesondere bei der AusfĂŒhrung von Bundesrecht durch die LĂ€nder und bei der AusĂŒbung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den LÀndern, zwischen verschiedenen LÀndern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a. ĂŒber Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b. ĂŒber Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und GemeindeverbĂ€nden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den ĂŒbrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen FĂ€llen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet auĂerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit fĂŒr eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den FĂ€llen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulĂ€ssig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder ĂŒber sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen FÀllen tÀtig.
Dieser Verfassungsartikel regelt also das Recht jedes StaatsbĂŒrgers, sowie von Abgeordneten und Verfassungsorganen vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Verletzung des Grundgesetzes zu klagen und ist somit elementarer Bestandteil der Statik unserer Republik und ihrer Verfassung.
Weder die Parteien, die jetzt diese VerfassungsĂ€nderung versuchen, noch irgendein Organ von Informationsindustrie oder Staatspresse haben dazu bisher ein Wort verloren. Der Antrag ist bisher nirgends einsehbar, obwohl er morgen im Parlament behandelt werden soll. Ein Zusammenhang mit dem Versuch, den „EuropĂ€ischen StabilitĂ€tsmechanismus“ ESM, sowie die Ănderung des EU-Vertrags Artikel 136 nicht nur durch das Parlament, sondern auch an Karlsruhe vorbei zu bekommen, kann nicht ausgeschlossen werden.
13.50 Uhr
Wie uns berichtet wird, haben mehrere Quellen aus den betreffenden Fraktionen SPD, BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen, FDP, CDU und CSU inzwischen bekundet, nicht ĂŒber die geplante VerfassungsĂ€nderung der eigenen Fraktionen informiert gewesen zu sein. Der unter Top 33 a+b angesetzte Antrag der Fraktionen wurde inzwischen von der Tagesordnung des Bundestages abgesetzt.
Die „Deutschen Mittelstands-Nachrichten“ bestĂ€tigten unseren Bericht und meldeten unter Bezug auf Verfassungsrechtler, daĂ es bei den betreffenden Antragsparteien Bestrebungen gibt, den Gang ans Karlsruher Bundesverfassungsgericht fĂŒr Privatpersonen zu erschweren. Zweck sei, heisst es, die Ăberlastung des Gerichts einzudĂ€mmen. Zum Grund der Absetzung des VerfassungsĂ€nderungsgesetzes von der Tagesordnung erklĂ€rte die Pressestelle des Parlaments gegenĂŒber den „Deutschen Mittelstands-Nachrichten“, daĂ „möglicherweise vorher noch weitere Beratungen notwendig seien“.
Auf Anfrage erklĂ€rte der parlamentarische GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bundestagsfraktion von BĂŒndnis 90/Die GrĂŒnen, Volker Beck, auf Facebook, der mittlerweile abgesetzte Antrag habe eine ErgĂ€nzung von Artikel 93 Grundgesetz mit einem Absatz 4c gehabt, der „Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung fĂŒr die Wahl zum Bundestag“ möglich machen solle. Diese Darstellung wiederholte Beck auch auf seinem Twitter-Account.
Einen Grund fĂŒr das ominöse Prozedere der versuchten VerfassungsĂ€nderung durch fast alle Fraktionen des Bundestages nannte Beck nicht. Ebenso wenig fĂŒr die plötzliche Absetzung des Antrags nach dessen Bekanntwerden.