Haben „EuropĂ€ische Union“ oder N.A.T.O. die Notstandsgesetze in Deutschland aktiviert?

Nach Interpretation der Bundesregierung ist die „EuropĂ€ische Union“ ein MilitĂ€rpakt wie die N.A.T.O., damit ein „internationales Organ im Rahmen eines BĂŒndnisvertrages“ nach Grundgesetz Artikel 80a und damit autorisiert, per (geheimen) Beschluss die „Rechtsvorschriften“ der Notstandsgesetze in Deutschland zu aktivieren. DiesbezĂŒglich muss die Frage öffentlich gestellt werden, ob dies durch die „EuropĂ€ische Union“ oder den Nordatlantikpakt bereits geschehen ist. Am 30. Mai 1968 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der damaligen „großen Koalition“ das „Siebzehnte Gesetz zur ErgĂ€nzung des Grundgesetzes“. Diese VerfassungsĂ€nderungen, die u.a. die Gewaltenteilung fĂŒr das Grundrecht der BĂŒrger auf Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aufhob und damit die Grundlage fĂŒr den jahrzehntelangen Totalausfall der Demokratie und WillkĂŒr im geheimdienstlichen Komplex schufen, wurden seinerzeit „Notstandsgesetze“ genannt. Die eigentlichen Notstandsgesetze aber entstanden erst nach 1968. Über die Jahrzehnte wurden eine bis heute öffentlich nicht bekannte Zahl von ausfĂŒhrenden Gesetzen, Verordnungen bzw „Bestimmungen“ oder „Rechtsvorschriften“ (z.B. Dienstvorschriften in MilitĂ€r und Geheimdiensten) quasi als juristische „SchlĂ€fer“ geschaffen, um „nach Maßgabe“ des neuen Verfassungsartikels 80a im Falle des Falles in Kraft zu treten. Aber welchen Falles? Und durch wen?

Wie die Interpretation des Grundgesetzes zwecks MilitÀreinsatz im Innern zustande kam

Die Regierung will die Bundeswehr bewaffnet im Inland einsetzen. Sie beruft sich dabei auf eine Interpretation der Verfassung, die von den durch „C.D.U.“, „C.S.U.“ und „S.P.D.“ gewĂ€hlten Verfassungsrichtern in Karlsruhe geliefert wurde, nachdem die Regierungsparteien mit einer regulĂ€ren VerfassungĂ€nderung immer wieder gescheitert waren.

Der heimliche „Spannungsfall“ und die „Notstandsgesetze“ des Nordatlantikpakts in Deutschland

Die faktisch auf Befehl der BesatzungsmĂ€chte Westdeutschlands durch die „große Koalition“ mit Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat als „Notstandsgesetze“ beschlossene VerfassungsĂ€nderungen von 1968 („Siebzehntes Gesetz zur ErgĂ€nzung des Grundgesetzes“) schufen u.a.

den „Spannungsfall“ (Artikel 80a). Diesen kann der Bundestag mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen. Nun der Clou: die nach Artikel 80a bevollmĂ€chtigte „Anwendung solcher Rechtsvorschriften“ kann auch der Nordatlantikpakt (N.A.T.O.) mit Zustimmung der Regierung verfĂŒgen, ohne dass der „Spannungsfall“ ĂŒberhaupt ausgerufen wurde (Artikel 80a Abs.3, „einem internationalen Organ im Rahmen eines BĂŒndnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung“).

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