Affäre um geplante Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages

Am 22. März beschloss im Bundestag der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (Geschäftsordnungs-Ausschuss) nach einer „Prüfbitte“ des Ältestenrats eine äußerst weitreichende Änderung der Geschäftsordnung im Bundestag. Diese soll am 26. April im Bundestag abgesegnet werden. Der CSU-Abgeordnete Peter Gauweiler hat bereits eine Verfassungsklage dagegen angekündigt.

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Verfassungsgerichtspräsident: Grundgesetz ist EU-Recht übergeordnet

Bereits am Donnerstag, dem 1. März, wurde im Landtag des Bundeslandes Hessen auf Einladung des CDU-Fraktionsvorsitzenden Christean Wagner eine Veranstaltung abgehalten. Die Veranstaltung “Bewahrung und Erneuerung des Nationalstaates im Lichte der Europäischen Einigung” traf mit 500 Teilnehmern auf durchaus großes Echo, wenn auch nicht in der Berichterstattung von Staatssendern und Informationsindustrie. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Vosskuhle konstatierte anlässlich dieses gesellschaftlichen Ereignisses ein paar Fakten, die Kanzlerin Angela Merkel am nächsten Tag wohl irgendwie vergessen zu haben schien. Diese saß nämlich freitags in Brüssel und verlor bei der Unterzeichnung ihres “Fiskalpakts” durch den obersten EU-Regierungsrat kein Wort über ihren Chef und dessen Anweisungen.

Merkels Chef. Das ist das Grundgesetz. Wir verstehen uns

Die Note Neun der Demokratie

Heute hat das Bundesverfassungsgericht in Urteil 2 BvE 8/11 geurteilt, daß § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (StabMechG) die Abgeordneten des Bundestages „in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes“ verletzt“. Die Verfassungsrichter des 2. Senats unter Andreas Vosskuhle drückten sich aber einstimmig davor, das Gesetz oder auch nur § 3 Absatz 3 StabMechG als verfassungswidrig zu erkennen. Karlsruhe ordnete lediglich eine andere Auslegung des Gesetzes an. Damit ist, entgegen dem Tenor in der Berichterstattung, auch das EFSF-Geheimgremium des Bundestags keineswegs aufgehoben. Es muss lediglich unter Berücksichtigung rudimentärster parlamentarisch-demokratischer Gesichtspunkte neu gewählt werden.