„Hauptausschuss belebt Vorschlag aus Unterausschuss des Herrenchiemsee-Konvents“ von 1948
Anm. d. Red.: Heute beschloss im wĂ€hrend des Kaiserreichs errichteten Reichstag das Parlament der Berliner Republik einen in ihrer Geschichte prĂ€zedenzlosen „Hauptausschuss“. Wohlgemerkt – in ihrer Geschichte, der Republik, nicht in seiner Geschichte, der des Reichstags.
Der Hauptausschuss des Reichstags (hier eine Buchveröffentlichung , bei Wikipedia vernebelnd „Interfraktioneller Ausschuss“ genannt) wurde 1915 wĂ€hrend des Ersten Weltkriegs drei Jahre vor der deutschen Revolution eingesetzt. Nach der Beibehaltung des Deutschen Reiches durch die Weimarer Nationalversammlung 1919 – die Republik wurde am 9. November 1918 zwar ausgerufen, aber anschlieĂend nicht geschafft – bestand die „groĂe Koalition“ Weimars („Weimarer Koalition“) aus genau den Parteien, die unter dem Kaiser den Hauptausschuss des Reichstags gebildet und reprĂ€sentiert hatten: der „Sozialdemokratischen Partei Deutschlands“ S.P.D., der „Zentrumspartei“ (einem VorlĂ€ufer der spĂ€teren C.D.U. / C.S.U. nach dem Faschismus, sowie der „Deutschen Demokratischen Partei“ D.D.P. (vor der Revolution „Fortschrittliche Volkspartei“), VorlĂ€ufer der „F.D.P.“ in Westdeutschland.
Heute nun veröffentlichten die Abgeordneten der Linksfraktion (persönliche Anmerkungen seien hier ausgespart) Halina Wawzyniak, Petra Pau, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Stefan Liebich, Jörn Wunderlich, Kathrin Vogler, Cornelia Möhring, Harald Petzold auf dem Portal der netzpolitischen Sprecherin und Juristin Halina Wawzyniak folgende ErklĂ€rung zu Ihrer Ablehnung vom heute, am 28. November 2013, durch den Bundestag beschlossenen „Hauptausschuss“. Die ErklĂ€rung im Wortlaut, ein Link wurde hinzugefĂŒgt:
***
Wir haben der Einsetzung des âHauptausschussesâ nicht zugestimmt, weil wir erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen seine Einsetzung haben. Der âHauptausschussâ stellt eine EntmĂŒndigung des Parlaments dar.
1. Die Einsetzung des âHauptausschussesâ entbehrt einer Rechtsgrundlage in der GeschĂ€ftsordnung des Bundestages (GO-BT). Nach dieser setzt der Bundestag zur Vorbereitung der Verhandlung stĂ€ndige AusschĂŒsse ein (§ 54 Abs. 1 GO-BT). Ein âHauptausschussâ ist ein Ausschuss und nicht AusschĂŒsse. DarĂŒber hinaus ist der âHauptausschussâ nach dem Einsetzungsbeschluss kein stĂ€ndiger Ausschuss. Im Einsetzungsbeschluss heiĂt es: âMit der Konstituierung der stĂ€ndigen AusschĂŒsse des Deutschen Bundestages ist der Hauptausschuss aufgelöst (âŠ).â
Der âHauptausschussâ ist auch kein Sonderausschuss nach § 54 Abs. 1 S. 2 GO-BT. Ein Sonderausschuss ist ausweislich dieser Regelung ein Ausschuss fĂŒr einzelne Angelegenheiten. Nach dem Einsetzungsbeschluss werden die ZustĂ€ndigkeiten des âHautpausschussesâ aber unspezifisch allein durch Ăberweisung des Plenums des Deutschen Bundestages begrĂŒndet. Bereits die Tagesordnung der heutigen Sitzung zeigt, dass dies fĂŒr sĂ€mtliche Gesetzesvorlagen, die das Plenum behandelt, geschehen soll. Damit bezieht sich die ZustĂ€ndigkeit des âHauptausschussesâ nicht auf âeinzelne Angelegenheitenâ – bei Lichte besehen ist genau das Gegenteil der Fall.
2. Der âHauptausschussâ verstöĂt gegen die Garantie freien Mandats durch Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Im den Art. 38 Abs. 1 GG konkretisierenden âWĂŒppesahl-Urteilâ des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 13.06.1989 – 2 BvE 1/88) heiĂt es: âAlle Abgeordneten sind berufen, an der Arbeit des Bundestages mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen. Dies folgt vor allem daraus, daĂ die ReprĂ€sentation des Volkes vom Parlament als Ganzem, dh in der
Gesamtheit seiner Mitglieder als ReprĂ€sentanten, bewirkt wird. Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus.â Weiter heiĂt es dort: âAlle Mitglieder des Bundestages haben dabei gleiche Rechte und Pflichten. Dies folgt vor allem daraus, daĂ die ReprĂ€sentation des Volkes sich im Parlament darstellt, daher nicht von einzelnen oder einer Gruppe von Abgeordneten, auch nicht von der parlamentarischen Mehrheit, sondern vom Parlament als Ganzem, d.h. in der Gesamtheit seiner Mitglieder als ReprĂ€sentanten, bewirkt wird. Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller voraus.â
Der VerstoĂ gegen Art. 38 Abs. 1 GG ist nach dem Einsetzungsbeschluss evident. Nach dem Einsetzungsbeschluss soll der Hauptausschuss aus 47 Mitgliedern und 47 Stellvertretenden Mitglieder bestehen. Mithin sind lediglich 94 Abgeordnete von 631 Abgeordneten Mitglieder eines Ausschusses. Dies sind gerade einmal knapp 15 Prozent. Der Hauptausschuss fĂŒhrt also dazu, dass ĂŒber 85 Prozent der Abgeordneten von der Mitwirkung in AusschĂŒssen ausgeschlossen sind.
Dem Bundestag lag mit dem Antrag der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksachen 18/54) welcher die Einsetzung der im Grundgesetz vorgesehenen AusschĂŒsse und des Haushalts-, Innen-, Rechts- und Finanzausschusses vorsah, eine Alternative vor. Zusammen mit dem Antrag der Fraktion Die Linke zur Bestimmung des Verfahrens fĂŒr die Berechnung der Anzahl der Sitze der Fraktionen (Bundestagsdrucksache 18/53) wĂŒrde dadurch deutlich geringer in Artikel 38 GG eingegriffen. Nach diesen AntrĂ€gen könnten unter Einbeziehung von Stellvertreter/innen-Regelungen 592 Abgeordnete in AusschĂŒssen arbeiten.
3. Der Hauptausschuss verstöĂt gegen Art. 45, Art. 45a Abs. 1, Art. 45c Abs. 1 GG. Das Grundgesetz sieht in Art. 45 vor, dass der Bundestag einen Ausschuss fĂŒr die Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union bestellt. In Art. 45 Abs. 1 GG formuliert das Grundgesetz, dass der Bundestag einen Ausschuss fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten und einen Ausschuss fĂŒr Verteidigung bestellt. Artikel 45c Abs. 1 GG schreibt die Bestellung eines Petitionsausschusses durch den Bundestag vor.
Diese AusschĂŒsse sind unabhĂ€ngig vom Ressortzuschnitt einer Regierung zu bilden. Ausweislich des Einsetzungsbeschlusses soll der Hauptausschuss die Aufgaben der im Grundgesetz vorgesehenen AusschĂŒsse und die des Haushaltsausschusses fĂŒr Finanzvorlagen nach § 96 Abs. 2 GO-BT ĂŒbernehmen.
Mithin unterlĂ€uft der Hauptausschuss die zitierten Regelungen des Grundgesetzes und der GO-BT, die explizit AusschĂŒsse vorschreiben.
4. Der Hauptausschuss belebt einen Vorschlag aus dem Unterausschuss III des Herrenchiemsee-Konvents zum Entwurf eines Grundgesetzes aus dem Jahr 1948 (Stenographisches Protokoll der 1. Sitzung des Unterausschusses III des Verfassungsausschusses der MinisterprĂ€sidenten-Konferenz der Westlichen Besatzungszonen am 13.8.1948, S. 12), der indes von der Mehrheit abgelehnt wurde. Angeregt wurde damals, das Notverordnungsrecht an die Zustimmung eines âzur Wahrung der Rechte der Volksvertretung und zur Behandlung dringender Angelegenheiten fĂŒr die Zeit zwischen zwei Tagungen oder nach der Auflösung bis zum Zusammentreten des neuen Bundestagesâ (Art. 44 des Entwurfs laut Bericht des Unterausschusses III, in: Der Parlamentarische Rat: 1948-1949; Akten und Protokolle, hrsg. vom Dt. Bundestag u. vom Bundesarchiv unter der Leitung von Kurt Georg Wernicke und Hans Booms, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 314; vgl. dazu auch ebd. S. 281 mit Fn. 7 und S. 291 mit Fn. 39) eingesetzten Haupt- bzw. âstĂ€ndigen Ausschussesâ des Bundestages zu binden (Bericht ĂŒber den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10 bis 23. August 1948, S. 48; vgl. dazu Dreier, GG, Bd. II, Art. 53a, Rdn. 2).
Der Hauptausschuss war also bereits seiner Konzeption nach als ein Krisenzeiten vorbehaltenes Konstrukt gedacht, welches gerade keinen Eingang in das Grundgesetz gehalten hat. Die Einrichtung eines Hauptausschusses widerspricht damit auch dem erkennbaren Willen des historischen Verfassungsgebers.
(…)
Artikel zum Thema:
21.11.2013 âHauptausschussâ des Bundestages: Institutionalisierung des abrufbaren Ausnahmezustands
Kleine Rechtschreibkorrekturen in der Einleitung am 01.12.2017. aus aktuellem Anlass.
