Interview mit Dr. Burkhard Hirsch zum Bundeswehreinsatz im Inneren
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Inwieweit können BundeswehreinsÀtze im Inland die Strukturprinzipien wie Demokratie und Rechtsstaat sowie Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte gefÀhrden?
Dr. Burkhard Hirsch: Das Grundgesetz lĂ€Ăt den Einsatz der Bundeswehr im Inneren nur dann zu, wenn es in der Verfassung ausdrĂŒcklich vorgesehen ist. Er ist möglich im Verteidigungs und Spannungsfall, bei schweren UnglĂŒcks- oder KatastrophenfĂ€llen, die die Polizei alleine nicht mehr bewĂ€ltigen kann – und im Ă€uĂersten Extremfall eines militĂ€risch organisierten „Aufstandes“.
WĂŒrde die Bundeswehr als politisches Machtinstrument im Inland eingesetzt werden, etwa als mit militĂ€rischen Mitteln ausgerĂŒstete Hilfspolizei bei innenpolitischen VorgĂ€ngen, dann wird sie miĂbraucht. Das gefĂ€hrdet unsere Verfassung, den BĂŒrger und seine Rechte, und im Ergebnis auch die Bundeswehr selbst. Bei dem G 8 – Gipfel in Heiligendamm wurden ĂŒber 1000 Soldaten, 83 FeldjĂ€ger, PanzerspĂ€hwagen, eine Fregatte, Minenjagdboote, AWACS- Flugzeuge, 14 Tornados und Eurofighter eingesetzt, die auch in TiefflĂŒgen ĂŒber Demonstranten hinwegdonnerten. Ihre Bordkanonen waren nicht geladen. Das war auch fĂŒr den Eindruck, den sie machten, nicht nötig. Ich halte diese EinsĂ€tze fĂŒr rechts- und verfassungswidrig.
Dr. Burkhard Hirsch (* 29. Mai 1930 in Magdeburg) ist ein deutscher Politiker (FDP), Jurist und BĂŒrgerrechtler. Er war von 1975 bis 1980 Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und von 1994 bis 1998 VizeprĂ€sident des Deutschen Bundestages.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wer will eigentlich die Bundeswehr im Inneren einsetzen, mit welcher BegrĂŒndung, und aus welcher Interessenlage?
Dr. Burkhard Hirsch: Es ist verschiedentlich versucht worden, durch VerfassungsĂ€nderungen oder durch einfache Gesetze die Möglichkeit zu bekommen, die Bundeswehr mit Waffengewalt im Inland einsetzen zu können, zuletzt bei der Beratung und Verabschiedung des sog. Luftsicherheitsgesetzes. Das sollte dem Verteidigungsminister das Recht geben, auch ein Flugzeug mit allen Passagieren abschieĂen zu lassen, wenn es dem Anschein nach entfĂŒhrt worden war und vermutet wird, daĂ es gezielt zum Absturz gebracht werden soll. Dabei sollte es natĂŒrlich keinen Unterschied machen, ob die EntfĂŒhrer politische oder andere Motive haben. Das kann man ohnehin von auĂen nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat das zu recht fĂŒr nichtig und mit Art. 1 GG fĂŒr unvereinbar erklĂ€rt. Der Staat hat kein Recht, unschuldige BĂŒrger, die selbst Opfer eines Verbrechens sind, vorsĂ€tzlich zu töten, wenn ein Minister meint, das sei besser so.
Ich sehe mit groĂer Sorge, daĂ stĂ€ndig und in jedem Wahlkampf immer wieder versucht wird, mit dem Begriff der „asymmetrischen Bedrohung“ die Grenzen zwischen Polizeirecht und Kriegsrecht zu verwischen. Der Einsatz von militĂ€rischen – also Kriegswaffen – im Inland hĂ€tte katastrophale Folgen fĂŒr die Bevölkerung und unsere Rechtsordnung. Wir fĂŒhren im Inland keinen Krieg, bei dem man auch den Tötung Unbeteiligter als verhĂ€ltnismĂ€Ăige „Kollateralschaden“ hinnehmen mĂŒĂte, wenn der Inhaber der Befehlsgewalt das als leider notwendig betrachtet. Terroristen sind keine Soldaten, sondern Verbrecher.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: In der Weimarer Republik gab es mehrere blutige MilitÀreinsÀtze im Inneren. Welche Lehren hat das Grundgesetz daraus gezogen?
Dr. Burkhard Hirsch: Das war nicht nur in der Weimarer Republik so, sondern auch mehrfach im Kaiserreich von 1871, wo einzelne LĂ€nder die Armee anfordern konnten und sie tatsĂ€chlich mit SchuĂwaffen gegen streikende Arbeiter eingesetzt hatten. Deswegen hat das GG ausdrĂŒcklich bestimmt, daĂ die Bundeswehr nur zur Landesverteidigung und nur dann eingesetzt werden darf, wenn die Verfassung das ausdrĂŒcklich bestimmt
Sarah Luzia Hassel-Reusing: WofĂŒr darf die Bundeswehr nach Ihrer Rechtsauffassung im Inneren eingesetzt werden im Rahmen von Art. 35 GG sowie von Art. 87a Abs. 3 GG und von Art. 87a Abs. 4 GG ?
Dr. Burkhard Hirsch: Nach Art. 35 GG kann die Bundeswehr in Rahmen der Katastrophenhilfe nur mit ihren logistischen Mitteln und sonst nach MaĂgabe des Polizeirechts des jeweiligen Landes eingesetzt werden. Der Art. 87 a Abs. 3 GG setzt den ausdrĂŒcklich erklĂ€rten Verteidigungs- oder Spannungsfall voraus und begrenzt die Bundeswehr dabei im Inland auf Objektschutz und Verkehrsregelung. Der Extremfall des Art. 87 a Abs. 4 setzt den inneren Notstand voraus und begrenzt sich nach herrschender Meinung auf FĂ€lle des BĂŒrgerkriegs oder eines MilitĂ€rputsches.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Art. 87a Abs. 4 GG erlaubt seinem Wortlaut nach den Einsatz der Bundeswehr zur BekĂ€mpfung âorganisierter und militĂ€rischer bewaffneter AufstĂ€ndischerâ. Gibt es eine Definition des âAufstĂ€ndischenâ? Darf die Bundeswehr in dem Fall militĂ€rische Waffen einsetzen?
Dr. Burkhard Hirsch: Nein, es gibt keine gesetzliche Definition. Aber selbst das Auftreten einer terroristischen Gruppe erfĂŒllt diese Voraussetzung nicht. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum LuftSiG ausdrĂŒcklich erklĂ€rt, daĂ selbst der gezielte Absturz eines Verkehrsflugzeugs die Voraussetzung eines fĂŒr den Staat existentiellen Notfalls nicht erfĂŒllt. Er tötet Menschen und ist schwerste KriminalitĂ€t. Aber er zerstört nicht den Staat und seine Rechtsordnung und macht den Staat nicht handlungsunfĂ€hig. Die Abgrenzung des Art. 87 a Abs. 4 GG ist also sehr hoch. Aber wenn ein solcher Fall eintritt, dann muĂ man der Bundeswehr die Möglichkeit geben, die Gegner zu ĂŒberwinden. Sie mĂŒssen dann also auch mindestens dieselben Waffen einsetzen können.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Sind Terroristen wie AufstÀndische bzw. wie militÀrisch bewaffnet zu behandeln oder wie Kriminelle?
Dr. Burkhard Hirsch: Terroristen sind keine Soldaten, die als Kombattanten an einer bewaffneten Auseinandersetzung, also an einem Krieg beteiligt sind. Sie sind Verbrecher. Sie gehören nicht in ein Kriegsgefangenenlager, sondernvor ein Gericht und hinter Schloà und Riegel. Sie unterliegen dem Strafrecht und nicht den Genfer Konventionen.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Die FDP-Bundestagsfraktion hat am 12.03.2008 in einer Anfrage (Drucksache 16/8569) zahlreiche kritische Fragen zur sogenannten âSolidaritĂ€tsklauselâ (Art. 222 AEUV) gestellt, welche gemeinsame MilitĂ€reinsĂ€tze der EU-Mitgliedsstaaten im Inneren bei TerroranschlĂ€gen und bei âvom Menschen verursachten Katastrophenâ ermöglichen will. Wie sehen Sie die SolidaritĂ€tsklausel, auch im Hinblick auf Art. 87a Abs. 2 GG ?
Dr. Burkhard Hirsch: Zu meiner Ăberraschung hat der Art. 222 AEUV bei der Beratung des Lissabonner Vertrages im Bundestag keine Rolle gespielt. Ich gehe davon aus, daĂ die Art. 35 und 87 a und 91 GG im Inland unverĂ€ndert gelten.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Darf Deutschland Bundeswehraufgaben im Inneren auch im Rahmen internationaler sicherheitspolitischer BĂŒndnisse (Art. 24 Abs. 2 GG) wie der NATO oder (dem militĂ€rischen Teil der) EU bewĂ€ltigen, oder muss dies allein auf nationaler Ebene erfolgen, um eine Vermischung zwischen innerer und Ă€uĂerer Sicherheit zu vermeiden?
Dr. Burkhard Hirsch: Das ist eine sehr komplizierte Frage, die man nicht pauschal beantworten kann. GrundsĂ€tzlich gilt auch im Rahmen der NATO, daĂ jeder Staat auch im BĂŒndÂnisfall an die Regeln seiner Verfassung gebunden bleibt. Er bleibt auch im sog. Bundnisfall grundsĂ€tzlich frei zu entscheiden, wie und mit welchen Mitteln er seine Hilfspflicht erfĂŒllt. So gilt in der Bundesrepublik z.B. bei AuslandseinsĂ€tzen der Parlamentsvorbehalt, der im NATO – Vertrag nicht vorgesehen ist.
Auf der anderen Seite hat die Bundesrepublik z.B. ihre Luftwaffe auch in Friedenszeiten dem NATO-Oberkommando unterstellt. Fliegt also ein unangemeldetes Flugzeug in den NATO Luftraum ein, dann ist zunĂ€chst der NATO-Commander zustĂ€ndig, der aber die Befehlsgewalt auf deutsche Stellen ĂŒbertragen muĂ, wenn es sich nicht um ein MilitĂ€rflugzeug handelt.
Von solchen SonderfĂ€llen abgesehen, bleibt die Bundesregierung fĂŒr innerstaatliche EinsĂ€tze der Bundeswehr an die Grenzen unserer Verfassung gebunden. WĂŒrde der Verteidigungsminister oder ein Vorgesetzter einen darĂŒber hinausgehenden Befehl geben, dann wĂ€re der rechtswidrig und unwirksam. Ein Soldat, der das erkennen muĂ und ihn trotzdem befolgt, handelt rechtswidrig und auf eigenes Risiko.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Wie bewerten Sie die zivil-militÀrische Zusammenarbeit (ZMZ oder CIMIC) im Rahmen der NATO, auch im Hinblick auf Art. 87a Abs. 2 GG ? Darf auch die AufstandsbekÀmpfung Teil der ZMZ sein? Wie bewerten Sie die Ansprechpartner der Bundeswehr bei den Kommunen im Rahmen der ZMZ ?
Dr. Burkhard Hirsch: Zur Beantwortung dieser Fragen fehlt mir der notwendige Hintergrund. Da die Bundeswehr bei Naturkatastrophen und schweren UnglĂŒcksfĂ€llen unter UmstĂ€nden im Rahmen des Art,. 35 GG helfen soll, dann muĂ eine solche Zusammenarbeit vorbereitet, organisiert und geprobt werden. Sonst kann sie im Ernstfall nicht funktionieren. Aber ich bedauere und halte es fĂŒr denkbar unbefriedigend, daĂ ĂŒber die Organisation dieser „Zivil-MilitĂ€rischen Zusammenarbeit“ jedenfalls öffentlich so gut wie nichts bekannt ist. Die Bundeswehr ist keine Geheimarmee und sollte ihre TĂ€tigkeit so offen ausĂŒben, daĂ jeder weiĂ und erkennen kann, was sie tut und was nicht.
Sarah Luzia Hassel-Reusing: Ich danke fĂŒr das Interview.
17.August 2010
http://unser-politikblog.blogspot.com/2010/08/unser-politikblog-im-interview-mit.html

