DER MOLOCH
Aus BrĂŒssel heraus vollzieht sich die epochale Transformation von Staatsgebilden eines Kontinents zu einer sich selbst begrĂŒndenden Plutokratie, in einer wunderbaren Welt der Supranationalisten. Ăber einen Baustein in diesem epischen, imperialen Konstrukt, berĂ€t derzeit das deutsche Bundesverfassungsgericht. AnlĂ€sslich dieser EntscheidungÂ ĂŒber die „Vorratsdatenspeicherung“, beleuchtet Radio Utopie in einer Artikelreihe Aufbau, Entwicklung und Struktur der sogenannten „EuropĂ€ischen Union“. (Bild: aus „Metropolis“, 1927)
Am 15. Dezember 2009 begann, mit 2 Jahren VerspĂ€tung, vor dem 1.Senat des Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe die mĂŒndliche Verhandlung ĂŒber eine Verfassungsbeschwerde, die 30.000 StaatsbĂŒrger Ende 2007 gegen die sogenannte „Vorratsdatenspeicherung“ eingebracht haben. Diese Verfassungsbeschwerde zielt gegen ein Gesetz zur strategischen TelekommunikationsĂŒberwachung der Bevölkerung durch Exekutivbehörden und Konzerne, welches die „groĂe Koalition“ aus SPD, CDU und CSU ausgerechnet am 9.November 2007 im deutschen Parlament beschloss. Dieses Gesetz wiederum folgt einer einfachen Direktive der deutschen Regierung, welche diese zuvor gemeinsam mit den anderen Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten im Jahre 2006 beschlossen hatte.
Diese Direktive wiederum war nur ein Puzzleteil des 2004 in Den Haag gestarteten zweiten 5-Jahresplans der BrĂŒsseler RegierungsrĂ€te zum substantiellen und strukturellen Abbau von Grundrechten, Gewaltenteilung und Demokratie im eigenen Einflussraum- dem „Haager Programm„. Der erste strategische Plan dieser Art, das „Tampere Programm“, begann im Jahre 1999. Den dritten 5-Jahresplan, das bis 2014 reichende „Stockholmer Programm„, beschloss der „EuropĂ€ische Rat“ der Staats- und Regierungschefs am 11.Dezember 2009.
Ăber diese strategischen Programme, den Kern einer im Stillen organisierten Transformation der Lebensbedingungen von einer halben Milliarden Menschen – und darĂŒber hinaus -, wird noch zu berichten sein. Doch nun zum Konstrukt „EuropĂ€ische Union“, wie es sich im Jahre 2010 darstellt.
DAS EU-KONSTRUKT UND SEINE ENTSCHEIDER
Das Konstrukt „EuropĂ€ische Union“ ist folgendermaĂen aufgebaut: an der Spitze eines pyramidal aufgebauten Apparates stehen Entscheidungsgremien, sogenannte „RĂ€te“. Diese RĂ€te haben, entgegen allen fundamentalen Prinzipien der Gewaltenteilung und Demokratie, sowohl legislative, als auch exekutive Befugnis. Des Weiteren sind diese Gremien nie gewĂ€hlt worden. Selbst ihre einzelnen Teilnehmer sind nur teilweise direkt vom Volk gewĂ€hlt, zumeist wurden sie (wie z.B. die deutsche Kanzlerin) indirekt gewĂ€hlt, durch ein Parlament. Ein nicht unerheblicher Teil der Mitglieder in den EU-RĂ€ten jedoch ist nie gewĂ€hlt, sondern lediglich ernannt worden.
Nach wie vor ist der exakte Aufbau dieses Apparates den wenigsten BĂŒrgern in den Mitgliedsstaaten der „EuropĂ€ischen Union“ gelĂ€ufig.
– der „EuropĂ€ische Rat“ (auch „EU-Gipfel“). Er ist das höchste Entscheidungsgremium der EU und tagt halbjĂ€hrlich. Mitglieder sind die amtierenden Staats- und Regierungschefs aller MitgliedslĂ€nder. Seit dem Lissabon-Vertrag wĂ€hlt dieses Gremium einen „PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates“ („RatsprĂ€sidenten“), der selbst nicht Mitglied dieses Rates (also Staats- und Regierungschef in einem Mitgliedsland) sein muss, um gewĂ€hlt zu werden.
Seit dem 1.Dezember 2009 ist der bis dahin als belgischer Premierminister amtierende Herman Van Rompuy EU-RatsprĂ€sident. Er hat faktisch keine Machtbefugnisse und dient lediglich als ReprĂ€sentant. Hintergrund ist der Plan, diesen Posten im Zuge der laufenden Transformation der „EuropĂ€ischen Union“ mit dem Posten des „EU-KommissionsprĂ€sidenten“ verschmelzen zu lassen und so ein mĂ€chtiges zentrales Amt in der BrĂŒsseler Plutokratie zu schaffen (zur „Kommission“ und seinem „PrĂ€sidenten“ gleich mehr).
– der „Rat der EuropĂ€ischen Union“, (auch „EU-Rat“ oder „EU-Ministerrat“). In ihm sitzen lediglich bevollmĂ€chtigte Vertreter der Mitgliedsregierungen. Das können Minister, aber auch einfache Ministerialbeamte oder BĂŒrokraten sein. Ebenso wie der ĂŒbergeordnete EuropĂ€ische Rat / EU-Gipfel hat dieses zentrale Entscheider-Gremium der EU die Macht, durch einfachen Entscheid direkt als Gesetzgeber fĂŒr die deutsche Bevölkerung zu wirken.
Nun aber der Clou: dieses zentrale Entscheider-Gremium der EU ist in Wahrheit gar kein Gremium, sondern eine Vielzahl von Gremien. Unter dem Siegel „EU-Rat“ / „Rat der EuropĂ€ischen Union“ existieren insgesamt 10 RĂ€te, genannt „Ratsformationen“. Vor dem Inkraftreten des Lissabon-Vertrages waren es neun, bis zum Jahre 2000 sogar zwanzig RĂ€te.
Als „EU-Rat“ agieren die RĂ€te fĂŒr „Allgemeine Angelegenheiten“, „AuswĂ€rtige Angelegenheiten“, „Wirtschaft und Finanzen“, „Justiz und Inneres“ (!), „BeschĂ€ftigung“, „Sozialpolitik“, „Gesundheit und Verbraucherschutz“, „WettbewerbsfĂ€higkeit“, „Umwelt“, „Bildung, Jugend und Kultur“, „Verkehr, Telekommunikation und Energie“, „Landwirtschaft und Fischerei“.
Jeder dieser RĂ€te hat Gesetzgeber-Kompetenz und tagt, so heisst es im Wikipedia-Eintrag, „in der Regel zweimal pro RatsprĂ€sidentschaft, also alle drei Monate, auf Ministerebene“. Andere RĂ€te tagen öfter, wie es heisst: monatlich. Die Sitzungen der RĂ€te sind aber nur dann öffentlich, wenn sie „EU-Gesetze“ beschliessen. Die Tagungsfrequenz dieser Gesetzgebungs-Organe bleibt also undurchschaubar.
– die „EuropĂ€ische Kommission“ (kurz „EU-Kommission“). Die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten ernennen jeweils einen Kommissar in dieses Gremium, welches das höchste ausfĂŒhrende Organ des EU-Beamtenapparates in BrĂŒssel darstellt. Das sogenannte „EU-Parlament“ hat dabei lediglich die Kompetenz, die gesamte Kommission durch Mehrheitsbeschluss von Abgeordneten aller MitgliedslĂ€nder abzulehnen, was natĂŒrlich noch nie passiert ist.
Zu dem gewaltigen Unterbau der Kommission, ihren „Direktoraten“ und gleichgestellten „Agenturen“ mehr in einem nĂ€chsten Teil der Artikelreihe. ZunĂ€chst zu ihren legislativen Rechten als Gesetzgeber:
Die „unabhĂ€ngigen“ Kommissare, ernannt durch ihre jeweilige Regierung in den EU-Mitgliedsstaaten, hatten bis zum 1.Dezember 2009 das alleinige Initiativrecht EU-„Gesetze“ (Rechtsakte) einzubringen. Das hat sich jetzt mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages geĂ€ndert. Besser geworden ist es aber, entgegen allen Beteuerungen, keineswegs – im Gegenteil.
DIE EU-„GESETZGEBUNG“: ENTSCHEIDERÂ UND „RECHTSAKTE“
Die von den Entscheidern, also den RĂ€ten, beschlossenen Rechtsakte gliedern sich wie folgt auf:
1.Verordnungen
2.Direktiven / Richtlinien
3. BeschlĂŒsse / Entscheidungen
4. Empfehlungen / Stellungnahmen
Umschrieben wird diese EU-„Gesetzgebung“ im „Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union“ (1), der durch den seit dem 1.Dezember gĂŒltigen Lissabon-Vertrag entsprechend umbenannt und verĂ€ndert wurde. In diesem „Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union“ heisst es in Artikel 288 (ex-Artikel 249 EGV):
„FĂŒr die AusĂŒbung der ZustĂ€ndigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, BeschlĂŒsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.
Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Richtlinie ist fĂŒr jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, ĂŒberlĂ€sst jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
BeschlĂŒsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur fĂŒr diese verbindlich.
Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.“
Das Verfahren zum Entstehen von „Rechtsakten“ ist in Artikel 294 festgelegt: Im Rahmen der „ordentlichen Gesetzgebung“ legt die Kommission EntwĂŒrfe fĂŒr Rechtsakte (Verordnungen, Direktiven / Richtlinien, sowie BeschlĂŒsse / Entscheidungen) den 10 EU-RĂ€ten und dem EU-Parlament vor. Das EU-„Parlament“ hat durch den Lissabon-Vertrag nun bei bestimmten AusnahmefĂ€llen das Recht, nein zu sagen.
Jetzt muss man sich praktisch ĂŒberlegen, wie man auch nur ein einmaliges Nein im EU-„Parlament“ organisiert – zwischen Abgeordneten aus verschiedenen LĂ€ndern, die ĂŒber Interessensgruppen ihrer LĂ€nder auf die Wahllisten befördert wurden und weit weg von zuhause sind, ohne Druck durch die WĂ€hler ihrer Staaten, die sie (zumeist innenpolitisch dominiert) nie direkt und mit nur knapp der HĂ€lfte aller Wahlberechtigten ĂŒberhaupt gewĂ€hlt haben.
Selbst wenn dieses EU-„Parlament“ also ein einziges Mal nein zu irgendetwas sagt, lĂ€uft es wie bei der Volksabstimmung in Irland: es wird einfach solange abgestimmt, bis die PlĂ€ne des Regierungsrates und seiner Kommissare schliesslich doch zugestimmt wird.
Kommen wir nun zu der Bedeutung der Direktiven. In der Frage der Frage der Entscheidungsprozesse und realen MachtverhĂ€ltnisse innerhalb der EU, sowie der Bedeutung des Grundgesetzes im alltĂ€glichen politischen GeschĂ€ft, findet man im deutschsprachigen Wikipedia endloses, vernebelndes Geschwafel. Wie der Laden wirklich lĂ€uft, findet man recht unverblĂŒmt auf der Webseite der UniversitĂ€t Hamburg, vom „Institut fĂŒr Recht der Wirtschaft“ (2). Ăber die Direktiven bzw Richtlinien heisst es da:
„2.Richtlinie:
–Richtlinien sind innerhalb einer Frist in nationales Recht umzusetzen.
-Die Richtlinie gleicht nationales Recht an, vereinheitlicht es aber nicht.
-Richtlinien sind Normen mit gestufter Verbindlichkeit.
-Richtlinien entfalten Verbindlichkeit fĂŒr ihre Ziele fĂŒr alle Mitgliedstaaten, ĂŒberlassen den Mitgliedsstaaten aber
die Wahl der Formen und Mittel. (den frĂŒheren Rahmengesetzen d. deutschen Staatsrechts im VerhĂ€ltnis zwischen Bund und LĂ€ndern vergleichbar) Ausnahmsweise aber unmittelbare Wirkung, falls sonst ein „Leerlaufen“ der Richtlinie im Mitgliedsstaat.
Voraussetzungen:
1) Umsetzungsfrist abgelaufen
2) Inhalt unbedingt und hinreichend bestimmt
3) individuelle Rechte des BĂŒrgers begrĂŒndet“
Also sind nicht nur Verordnungen der Regierungen und Kommissare sofort Gesetz in Deutschland, sondern nach einer Frist, oder dem Umweg einer regulÀren staatlichen Gesetzgebung in den EU-MitgliedslÀndern, auch die Direktiven (Richtlinien).
Dabei wird die Verfassung der Deutschen „operativ“, wie es im militĂ€risierten Sprachgebrauch immer so schön heisst, lĂ€ngst systematisch gebrochen und dem „EU-Recht“ untergeordnet. Wenn das Grundgesetz auch offiziell noch nicht ausser Kraft gesetzt ist – real, unter Hand, gilt das lĂ€ngst als gesprochenes Recht. Noch einmal das „Institut fĂŒr Recht der Wirtschaft“ der Uni Hamburg (2):
„SekundĂ€res Gemeinschaftsrecht und BVerfG (Anm: das Bundesverfassungsgericht) : BVerfG akzeptiert grundsĂ€tzlich den Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem GG, insbesondere den Grundrechten.
Das BVerfG hat seine PrĂŒfungskompetenz auf den extrem unwahrscheinlichen Ausnahmefall eines Absinkens gemeinschaftsrechtlicher Grundrechtsstandards beschrĂ€nkt.“
DIE NEUE MACHT VON RAT, ZENTRALBANK UND EU-GERICHT: DAS INITIATIVRECHT
Im nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages verĂ€nderten „Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union“ (1) heisst es nun in Artikel 294, Absatz 15:
„Wird in den in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der EuropĂ€ischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung.
In diesen FĂ€llen ĂŒbermitteln das EuropĂ€ische Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter Lesung. Das EuropĂ€ische Parlament oder der Rat kann die Kommission wĂ€hrend des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach MaĂgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies fĂŒr erforderlich hĂ€lt.“
Dazu schrieb am 7.Juli 2008 der „European Law Blog“ (3):
„..ein ganz neuer Aspekt, der bisher selbst von BefĂŒrwortern des Vertrags nicht ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt wird, ist der neue Absatz 15 in Artikel 294 EGV (der den heutigen Artikel 251 EGV neu fasst).. Dies bedeutet, dass die Kommission nicht mehr alleiniges Organ mit einem Initiativrecht wĂ€re, sondern dass sogar die EU-Mitgliedstaaten selbst ein Initiativrecht erhalten sollen. Dies wĂŒrde die Mitgliedstaaten im europĂ€ischen GefĂŒge nochmals stĂ€rken, da sie unmittelbar zu Initiatoren bei der Gesetzgebung wĂŒrden.
Es wĂ€re dann auch denkbar, dass zB aufgrund von Klagen beim EuGH dieser dazu angeregt werden könnte, von seinem vorher nicht vorhandenen Initiativrecht Gebrauch zu machen und VorschlĂ€ge zu einer Ănderung der Rechtslage dem EuropĂ€ischen Parlament und dem Rat vorzulegen.
Die Kommission, die zuvor alleinig das Initiativrecht hatte, wĂŒrde in solchen Verfahren in den Hintergrund rĂŒcken und lediglich beratende Funktion haben oder die Möglichkeit behalten, auf Verfahrensfehler, die zur Nichtigkeit einer Norm fĂŒhren könnten, aufmerksam zu machen.“
Man muss sich sowohl den neuen Vertragstext, den weder mehr als 0.001% der StaatsbĂŒrger Deutschlands, noch die anderer Staaten im EU-Raum kennen dĂŒrften, wirklich zweimal durchlesen. Ebenso den Kommentar dazu.
Die EU-RegierungsrĂ€te können, vollkommen an der Kommission vorbei, selbst Rechtsakte verfassen, vorlegen und dann selbst beschliessen? Die Zentralbank, die EZB, hat das Initiativ-Recht eine EU-Verordnung oder eine EU-Direktive den RĂ€ten vorzulegen? Der EuGH hat die Möglichkeit Klagen dadurch wegzuwischen, in dem er selbst in den Gesetzgebungsprozess eingreift? Was fĂŒr einen Wahnsinn haben die „Parteien“ des Bundestages, samt seiner Juristen, uns und allen zukĂŒnftigen Generationen von Deutschen da eigentlich um den Hals gehĂ€ngt?
Dazu kommen die ganzen Details der konkreten Umsetzung dieser „Gesetzgebung“. Die 10 EU-RĂ€te unter dem Siegel „EU-Rat“ bzw. „Rat der EuropĂ€ischen Union“, sie setzen sich auch aus einfachen Stellvertretern der Regierungen und ihrer Minister zusammen. Der „t-blog“ am 3.Dezember 2009 (4):
„Noch nicht einmal widerspruchsfrei ist er, der Vertrag von Lissabon. NatĂŒrlich ist der faktische Gesetzgeber der Rat (der Regierungschefs), ein klarer VerstoĂ gegen bewĂ€hrte GrundsĂ€tze der Gewaltenteilung. Denn wird das Parlament nicht aktiv, erlangen die RatsbeschlĂŒsse automatisch Gesetzeskraft. Dazu muss man auch noch wissen, dass der EuropĂ€ische Rat, der soviel Macht hat, in verschiedenen Zusammensetzungen tagt: Oft sind es gar nicht die Regierungschefs, die entscheiden, sondern auch oft Fachminister oder schlicht Ministerialbeamte! Vielleicht sind die auch gerade als Lobbyisten von Firmen als „Leihbeamte“ in die Regierung entsandt. Das wĂŒrde vieles erklĂ€ren.“
ERGĂNZUNG: DIE ROLLE DES „PARLAMENTES“
Radio Utopie kann und will hier AnhĂ€ngern der „EuropĂ€ischen Union“ keine vollstĂ€ndige ErklĂ€rung ihres irrationalen Wunsches nach einem Ende von Demokratie, Gewaltenteilung und SouverĂ€nitĂ€t des eigenen Staates liefern. Um aber die ĂŒblichen Argumente hinsichtlich eines vermeintlich „parlamentarischen“ Ablaufs der „EU-Gesetzgebung“ zu widerlegen, hier noch die Hinweise, die sich theoretisch jeder selbst zusammensuchen könnte, wenn Er oder Sie es denn wollte.
Im oben erwĂ€hnten „Vertrag ĂŒber die Handlungsweise der EuropĂ€ischen Union“ (1) heisst es in Artikel 294, Absatz 1:
„Wird in den VertrĂ€gen hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.“
Nun mĂŒsste man zuerst wissen, was exakt passiert, wenn in den VertrĂ€gen nicht auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Bezug genommen wird. Aber zuerst zu diesem Fall:
Im Rahmen der „ordentlichen Gesetzgebung“ hat das EU-Parlament, in der Tat, in zweiter Lesung mit der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder das Recht, Rechtsakte abzulehnen.
Leider können abgelehnte Rechtsakte durch die RĂ€te einfach wieder vorgelegt werden – wenn sie „grundlegend ĂŒberarbeitet“ wurden. Auch muss man sich vor Augen fĂŒhren, was das heisst: die absolute Mehrheit der Mitglieder. Wie wir alle wissen (wenn wir mal EU-Parlament gucken), ist es schwierig, auch nur eine Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des EU-„Parlamentes“ zu erreichen. Wer jetzt im Ernst glaubt, die Haltung der muskelbepackten, vollmotivierten Mitglieder des Abschiebebahnhofs staatlicher Parlamente in StraĂburg wĂŒrden sich zur Ablehnung eines Rechtsaktes der RĂ€te in BrĂŒssel hinreissen lassen, der ihnen nach Ăberarbeitung sowieso wieder vorgelegt werden kann, ist entweder sehr gutglĂ€ubig, oder hat keine Ahnung vom praktischen parlamentarischen Ablauf und politischen Prozessen.
Neben dem „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ gibt es aber noch eine ganze Reihe „besonderer Gesetzgebungsverfahren“, wie das „Konsultationsverfahren“ (CNS), oder das „Zustimmungsverfahren“ (AVC).
Im Konsultationsverfahren, dem bisher ĂŒblichen (aber keineswegs abgeschafften) „Gesetzgebungsverfahren“, spielt das EU-„Parlament“ keine Rolle. Es darf lediglich seine „Stellungnahme“ dazu abgeben. Im Zustimmungsverfahren kann es keinerlei Ănderungen an den vorgelegten Rechtsakten vornehmen. Des Weiteren geben die sogenannten „DurchfĂŒhrungsbestimmungen“ den RĂ€ten und der Kommission jede Möglichkeit, gezielt undefinierte Rechtsakte einfach nach eigenem GutdĂŒnken spezifisch umzusetzen, ohne dass das „Parlament“ dazu involviert werden mĂŒsste. „Vertrag ĂŒber die Handlungsweise der EuropĂ€ischen Union“ (1), Artikel 291, Absatz 2:
„Bedarf es einheitlicher Bedingungen fĂŒr die DurchfĂŒhrung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begrĂŒndeten SonderfĂ€llen und in den in den Artikeln 24 und 26 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union vorgesehenen FĂ€llen, dem Rat DurchfĂŒhrungsbefugnisse ĂŒbertragen.“
Ein anderes Beispiel, Artikel 21, Absatz 3:
„Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die VertrĂ€ge hierfĂŒr keine Befugnisse vorsehen, gemÀà einem besonderen Gesetzgebungsverfahren MaĂnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschlieĂt einstimmig nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments.“
Eine Anhörung hat man auch im Beichtstuhl.
Weiter gehtÂŽs, aus dem historisch schon immer sehr vertrauenerweckenden Kapitel „Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung“, Artikel 77, Absatz 3:
„Erscheint zur Erleichterung der AusĂŒbung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein TĂ€tigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemÀà einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend PĂ€sse, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die VertrĂ€ge hierfĂŒr anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschlieĂt einstimmig nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments.“
Auf die „Erscheinungen“ der Hohen Ratsherren darf man gespannt sein, ebenso auf die Beichte aus StraĂburg. Weiter gehtÂŽs, Artikel 81, Absatz 3:
„Abweichend von Absatz 2 werden MaĂnahmen zum Familienrecht mit grenzĂŒberschreitendem Bezug vom Rat gemÀà einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschlieĂt einstimmig nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments.“
Was nun „MaĂnahmen zum Familienrecht“ alles bedeuten können, mag sich jeder selbst an die Wand malen. Nur kann er den Pinsel nachher gleich aus der Hand legen, denn ĂŒbermalen kann er sein GemĂ€lde nicht mehr. Es sei denn, er malt fleissig aus BrĂŒssel im deutschen Strafgesetzbuch rum, mit kostenloser Kopie an Karlsruhe.
Es geht noch weiter: der gesamte Artikel 83 dieses „Vertrags ĂŒber die Handlungsweise der EuropĂ€ischen Union“ gibt den faktischen Gesetzgebern Europas, den Ministern und ihren Beamten, jede Möglichkeit in die Hand, durch ein planvoll abgestuftes Eskalations-Szenario nicht nur das EU-„Parlament“, nicht nur die Kommission, sondern auch noch die Mehrheit aller Regierungen der EU-MitgliedslĂ€ndern zur ErfĂŒllung ihrer eigenen PlĂ€ne vollstĂ€ndig auszuschalten – und zwar zur „BekĂ€mpfung“ von Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegalem Drogenhandel, illegalem Waffenhandel, GeldwĂ€sche, Korruption, FĂ€lschung von Zahlungsmitteln, ComputerkriminalitĂ€t und organisierte KriminalitĂ€t.
Es reichen die erklÀrte Zusammenarbeit von neun Regierungen, dann passiert folgendes:
„Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begrĂŒnden möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen ĂŒber die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit finden Anwendung.“
Das heisst – es muss noch nicht einmal ein Beschluss der RĂ€te ĂŒber den vorgelegten Entwurf einer Richtlinie erfolgen – man erklĂ€rt sich qua Votum von neun Regierungen einfach dazu als ermĂ€chtigt, diese sowieso umzusetzen.Weitere Highlights lauern in vielen anderen Artikeln, darunter Artikel 89.
Generell gibt es fĂŒr die gesamte „ordentliche Gesetzgebung“ der „EuropĂ€ischen Union“ eine HintertĂŒr. Artikel 289:
„(1) Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das EuropĂ€ische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 294 festgelegt.
(2) In bestimmten, in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das EuropĂ€ische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des EuropĂ€ischen Parlaments.„
Jetzt darf sich jeder fragen, was eine „Beteiligung“ ist. Wenn das nĂ€mlich nicht genau definiert ist, heisst es gar nichts. Dann muss man nur noch eine Ecke weiter denken und sich fragen, in welchen VertrĂ€gen zwischen den Regierungen der EU-MitgliedslĂ€nder wohl vorgesehen ist, dass das EU-Parlament etwas ohne sie beschlieĂen könnte.
Als letztes Beispiel, fĂŒr supranationale Naivlinge und Kommentatoren auch dieser Zeitung, sei hier noch die neue Macht der „EuropĂ€ischen Investitionsbank“ angefĂŒhrt. Wem jetzt nicht die Haare zu Berge stehen, der hat keine mehr. Wieder Artikel 289, Absatz 4:
„In bestimmten, in den VertrĂ€gen vorgesehenen FĂ€llen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des EuropĂ€ischen Parlaments, auf Empfehlung der EuropĂ€ischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der EuropĂ€ischen Investitionsbank erlassen werden.“
Wer jetzt immer noch ernsthaft glaubt, dass Gesetze durch ausfĂŒhrende Institutionen, Plutokraten, Beamte oder Apparate „erlassen“ werden, der wird demnĂ€chst ganz ohne Gesetze auskommen mĂŒssen. An Befehlen dagegen, an Zucht und Ordnung, da wird es nicht mangeln.
DIE HAUPTMĂNNER VON BRĂSSEL
Minister, etwa in Deutschland, werden nicht gewĂ€hlt. Sie mĂŒssen noch nicht einmal vom Parlament bestĂ€tigt werden. Man nimmt ihnen, unter viel Tamtam, den Eid vor dem Parlament ab, aber das war es dann auch schon. Bundesminister werden in Deutschland durch den Kanzler / die Kanzlerin „vorgeschlagen“ und dann vom PrĂ€sidenten ernannt. Sie mĂŒssen nicht einmal Mitglied des Parlaments, also vom Volk gewĂ€hlte Abgeordnete sein.
Sogar der Kanzler bzw die Kanzlerin wird nicht vom Volk gewĂ€hlt. Die Besetzung dieses Amtes wird durch ein Parlament bestimmt, das im Jahr 2009 ganze 16 Wochen ĂŒberhaupt getagt hat, deren Anwesenheit dann nicht einmal Pflicht ist und die, wenn sie anwesend sind, durch ihr „freies Mandat“ nicht an den Willen derjenigen gebunden sind, die sie dort hinein gewĂ€hlt haben. Dazu mĂŒssen diese, in ihren Handlungen freien Abgeordneten, ihre Reden im Parlament nicht einmal mehr halten. Sie können sie einfach „zu Protokoll geben“.
Einmal vom Kanzleramt ernannt, können Minister durch dieses Parlament nicht einmal abgewĂ€hlt werden – weil sie ja nie gewĂ€hlt wurden. Das Parlament hat nur die Möglichkeit, den Kanzler / die Kanzlerin durch ein konstruktives Misstrauensvotum abzuwĂ€hlen und damit die gesamte Regierung zu stĂŒrzen.
Minister ernennen ihre (verbeamteten) StaatssekretĂ€re. Meistens ĂŒbernehmen sie diese von ihrem VorgĂ€nger, weil sie selbst keine Ahnung von ihrem Amt haben und die meiste Zeit damit zubringen mĂŒssen, die Ăffentlichkeit darĂŒber in Unkenntnis zu lassen. Die parlamentarischen StaatssekretĂ€re sind inzwischen so auffĂ€llig ĂŒberflĂŒssig, dass offen die Abschaffung dieses Amtes gefordert wird. Da man aber in den „Parteien“ der Ăffentlichkeit nicht beichten will, dass und warum man 60 Jahre lang im Bundestag ebenso sinnfreie wie wohl dotierte Posten hatte, bleiben diese Ămter der parlamentarischen StaatssekretĂ€re, als Abschiebebahnhof unfĂ€higer oder/und lĂ€stiger Parteifreunde.
Die Bundesminister von Deutschland aber, sie haben nicht nur die ausfĂŒhrende Macht in ihrem Ministerium inne. Sie sind, qua Ernennung durch den Kanzler, Mitglied der EU-RĂ€teregierung in BrĂŒssel. Ihre StaatssekretĂ€re sind es ebenfalls, durch einfache Ăbertragung dieser Macht zur Gesetzgebung vom Minister. Sogar die Stellvertreter der StaatssekretĂ€re, oder deren Untergebenen, haben diese Macht, wenn sie von ihren Vorgesetzten delegiert werden.
Das heisst, die eigentlich nur Gesetze ausfĂŒhrenden Beamten der Regierungen im Kontinent Europa, sie sitzen in ihren HauptstĂ€dten und wollen mehr Freiheit fĂŒr sich und ihre PlĂ€ne. Um diese Freiheit, die sie meinen – ihr eigenes „freies Mandat“, ihre Handlungsfreiheit – zu erlangen, gehen die Regierungen und die Untergeben in ihren Apparaten nicht mehr zu den Parlamenten, die von den Bevölkerungen sowieso zunehmend ignoriert werden, da sie immer unwichtiger werden. Die Regierungsvertreter setzen sich einfach als Regierungsvertreter in ein Flugzeug und verlassen es in BrĂŒssel als Gesetzgeber, um dann ĂŒber das eigene Parlament hinweg in einer RĂ€teregierung zu entscheiden, welche sie oder ihre VorgĂ€nger selbst geschaffen haben. In dieser RĂ€teregierung können sie dann PlĂ€ne zu „Gesetzen“ machen, die sie selbst entworfen haben, oder andere fĂŒr sie.
Was aber ist ein „Gesetzgeber“ fĂŒr die Menschen, wenn er nicht durch sie gewĂ€hlt wurde und sie ihn nicht abwĂ€hlen, loswerden, ja seine Entscheidungen nicht einmal beeinflussen können? Was unterscheidet ihn von einem ganz normalen Chef, einem Gutsherren, einem Diktator, einem Vorgesetzten, von dem man seine Befehle bekommt?
Die Antwort ist einfach: nichts.
Der Moloch „EuropĂ€ische Union“ macht es möglich, durch einfache Ernennung zum „Hauptmann von BrĂŒssel“ ĂŒber eine halbe Milliarde Menschen zu werden.
(…)
DER MOLOCH (II): Direktive, Direktive ĂŒber alles? Das Urteil aus Karlsruhe
Quellen:
(1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2008:115:0047:0199:DE:PDF
(2) http://www.uni-hamburg.de/fachbereiche-einrichtungen/fb03/irdw/oeff/grundstudium_/oeWiR.4.8.pdf
(3) http://www.law-europe.eu/index.php?s=rechtsakts
(4) http://www.t-blog.de/hintergrunde/ausgewahlt-aus-dem-eu-vertrag-von-lissabon
Rechtschreibfehler korrigiert am 22.06.2014. Der Inhalt wurde nicht verÀndert.
