Terror-Kriegs-Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit überprüfen? „Diesbezüglicher Auftrag der Kommission erledigt“

Die Bundesrepublik Deutschland ist nun auch staatsoffiziell ein Polizeistaat, eine Digitale Diktatur im Normalzustand. Heute drückten Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Innenminister Hans-Peter Friedrich verschämt und unter dem Schutzschirm des seit nunmehr fast 12 Jahren andauernden Terror-Kriegs-Gewitters den Abschlussbericht ihrer Kommission in die Öffentlichkeit.

Bundesverfassungsgericht stärkt Recht auf Meinungsfreiheit bei Behördenkritik

Mit allen Mitteln wehren sich die verwaltungen auf allen Ebenen dagegen, in ihren Entscheidungen hinterfragt und kritisiert zu werden und bemühen dazu den Amtsweg in der ignoranten Annahme, mit ihren Rechtsabteilungen am längeren Hebel zu sitzen. Viele Bürger resignieren schon im Vorfeld, aus diesem Grund den Rechtsweg einzuschalten. So werden Unfähigkeit, Korruption und Intransparenz weiterhin Vorschub geleistet.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch am 24. Juli 2013 einer eingereichten Klage stattgegeben und die vorherige Rechtsprechung des Landgerichts Potsdam vom 8. Januar 2013 mit dem Beschluss 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 aufgehoben.

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Ex-Verfassungsgerichts-Präsident: Grundgesetz nur in „Grenzen“ gültig

Hans-Jürgen Papier (C.S.U.), bis 2010 Präsident des Karlsruher Verfassungsgerichts, hat sich in einer putschistischen Äußerung Weimarschen Ausmaßes zur laufenden Spionage-Affäre und Totalüberwachung der Berliner Republik durch diverse staatliche Organe und internationale Konzerne geäußert. Statt sich nun vor die Verfassung und die durch sie beschützten Bürgerinnen und Bürger zu stellen, stellt er sich gegen sie und spricht den deutschen Staat davon frei sich an das Grundgesetz überhaupt halten zu müssen. Des Weiteren behauptet er, das Grundgesetz würde die Deutschen nicht vor den Handlungen anderer Staaten schützen.

Bundesverfassungsgericht nimmt Klage nicht an – BI: Rot-Grün muss Grundrecht auf Versammlungsrecht stärken

Durch einen umfangreichen und bedrohlich wirkenden Bußgeldkatalog sowie durch die Einführung einer Reihe bürokratischer Hürden bei der Anmeldung einer Demonstration werde die Freiheit auf Meinung und Protest in einer Art und Weise eingeschränkt, die das Wesen dieser im Artikel 8 des Grundgesetz verbrieften „Freiheit auf Versammlung“ in einer der Demokratie unwürdigen Form verletzte, waren sich die Kläger einig.

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