Stuttgart: S21-Gegner in Erzwingungshaft trotz vom Verwaltungsgericht anerkannter Rechtswidrigkeit

Am Samstag, 30. Mai 2015, wurde der S21-Gegner Ernest Petek verhaftet und befindet sich bis zum nächsten Samstag, 06. Juni, in Erzwingungshaft in der JVA Stammheim. Er hatte sich geweigert, eine Ordnungsstrafe für vier Blockadeaktionen zu bezahlen, die alle in den Jahren 2012/2013 morgens am Kurt-Georg-Kiesinger-Platz vor der S21-Baustellenzufahrt stattgefunden hatten.

Bereits in einem der Fälle hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart nachträglich die polizeilichen Maßnahmen für rechtswidrig erklärt.

Aufruf zum Handeln, denn der Hambacher Forst braucht dich!

Zugleich wies der EigentĂĽmer das Gericht darauf hin, dass die Versammlung auf der Wiese als solche unter dem Schutz des Grundgesetzes steht und weiter, dass darĂĽber hinaus das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein Betreten der Wiese nur auf der Grundlage eines gesonderten Gerichtsbeschlusses und unter besonderen Voraussetzungen erlaube.

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„Der Vorrang der Verfassung macht eben verfassungswidrige BeschlĂĽsse unbeachtlich.“

Schließlich bleibt es für uns als demokratische Bewegung untragbar, dass die Kanzlerin den Weiterbau von S21 im Bahn-Aufsichtsrat illegal herbeigeführt hat. Sie hat ihre Glaubwürdigkeit verloren, indem sie die genannten Verfassungsbrüche ermöglicht. Es sind viele Gründe, die unseren Widerstand auf allen Ebenen legitimieren.

Verwaltungsgericht Koblenz betont die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Mit deutlichen Worten stärkt das Verwaltungsgericht Koblenz das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit und erklärt das Verbot eines atomwaffenkritischen Flugblattes für rechtswidrig. Hintergrund der Entscheidung ist ein Flugblatt des Heidelberger Atomwaffengegners Hermann Theisen, womit dieser die Bundeswehrsoldaten des Atomwaffenlagers Büchel im vergangenen Jahr während einer angemeldeten Kundgebung aufgefordert hatte, die Öffentlichkeit über die geplante Modernisierung von Atomwaffen zu informieren. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell verbot die Verteilung des Flugblattes, weil die Soldaten damit zum Geheimnisverrat aufgefordert worden seien (§ 111 StGB i.V.m. § 353b StGB).

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