„Hauptausschuss“: Wie der Bundestag in „neuer Staatspraxis“ erneut die Verfassung ignoriert

Obwohl das Grundgesetz dem Parlament die Einsetzung einer GeschĂ€ftsordnung und von sechs AusschĂŒssen diktiert, verweigert dies der Bundestag bei seiner konstituierenden Sitzung.

Stattdessen versucht die immer noch geschĂ€ftsfĂŒhrende Regierung aus „S.P.D.“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ in „neuer Staatspraxis“ abermals, wie in 2013, die Installation eines dem Grundgesetz unbekannten Hauptausschusses, „einer Art PolitbĂŒro“. Und das gesamte Parlament, alle Parteien und Abgeordneten, wahrt darĂŒber bei der ersten Sitzung Stillschweigen.

VerfassungsĂ€nderung von Artikel 21: Parteiverbot durch die HintertĂŒr

Die vom Bundestag am 22. Juni beschlossene und von der mitspielenden etablierten Presse als „Lex N.P.D.“ verkaufte VerfassungsĂ€nderung ermöglicht eine neue Partei zweiter Klasse zu schaffen, die man zwar nicht verbieten kann oder will, aber dafĂŒr mittels finanzieller Mittel vernichten.

Daher ist das „Lex N.P.D.“ zunĂ€chst einmal ein Verfassungs-„Lex A.f.D.“. Aber ĂŒber eine manipulative Kontrolle der rechts-reaktionĂ€ren „Alternative fĂŒr Deutschland“ hinaus, dient diese VerfassungsĂ€nderung offensichtlich schlicht dem Machterhalt der den Staat beherrschenden, paneuropĂ€isch-transatlantisch ideologisierten und strategisch kontrollierten „politischen Klasse“. Dabei umgeht diese in schamloser Weise selbst die anlĂ€ssßlich des zweiten Verbots der „Kommunistischen Partei Deutschlands“ im Jahre 1956 gemachten Vorgaben des damals westdeutschen Verfassungsgerichts.

Als das Bundesverfassungsgericht Deutschland zur elektronischen Kolonie erklÀrte

Am 12. Dezember 1970 hatte das „Abhörteil“ (BVerfGE 30, 1) vom Verfassungsgericht Westdeutschlands die Aufhebung der Gewaltenteilung beim Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis durch die VerfassungsĂ€nderungen der „Notstandsgesetze“ als verfassungsgemĂ€ĂŸ beurteilt. Das damalige Urteil war gegen schwerste Bedenken und vorausschauende Warnungen der Verfassungsrichter Geller, Dr. v.Schlabrendorff und Dr. Rupp mit 5 zu 3 Stimmen entschieden worden.

Im Jahre 2016 nun ĂŒbertrugen Andreas Voßkuhle, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Peter MĂŒller, Doris König und Ulrich Maidowski die MachtfĂŒlle der in 1968 unter Besatzungsrecht geschaffenen „Notstandsgesetze“ der damaligen „großen Koalition“ auf deren heutige Nachfolger.

Und in Deutschland, wie es heute ist, eskalierten die Verfassungsrichter selbst die damalige antidemokratische und antiparlamentarische Auslegung des Grundgesetzes ein weiteres Mal.