Farce in Afghanistan: Löst den Verteidigungsausschuss auf

Während meiner Einschätzung nach I.S.A.F., Bundeswehr, Bundesnachrichtendienst und C.I.A. in Afghanistan schlicht ihre alliierten KriegsfĂĽrsten Gulbuddin Hekmatyar und Abdul Dostum in neuen Kleidern antreten lassen, ob als „Taliban“ oder als „Islamischer Staat“, „I.S.I.L.“ oder „I.S.I.S.“, und um ihren vierzehnjährigen Krieg, ihre Besatzungszone, samt entsprechenden Budgets und Privilegien kämpfen, ĂĽben sich deren Kollaborateure im schlechtesten Parlament im dĂĽmmsten Land der Welt konsequent weiter im gewissen Nichts.

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Totale Weltordnung: 193 Regierungen beschlieĂźen einstimmig „Agenda 2030“

Gestern, am 25. September 2015, beschlossen die Regierungen bzw Machthaber ĂĽber 193 Staaten einstimmig als Allgemeine Versammlung der Vereinten Nationen einen von der Kommission fĂĽr Nachhaltige Entwicklung vorgelegten 15-Jahres-Plan. Titel vom einstimmig angenommenen „Weltrettungsplan“: „Unsere Welt transformierend: Die Agenda 20130 fĂĽr nachhaltige Entwicklung“ („Transforming our World: The 2030 Agenda for sustainable Development“).

Verfassungsgericht: Regierung entscheidet „ausnahmsweise“ selbst ĂĽber Militäreinsatz

Karlsruhe: Regierung musste während Vorbereitung der Libyen-Invasion in 2011 kein Mandat des Bundestages fĂĽr bewaffneten Bundeswehr-Einsatz einholen, auch nicht im Nachhinein. Geklagt hatte die Fraktion BĂĽndnis 90/Die GrĂĽnen, deren FĂĽhrung vor dem Militäreinsatz in Libyen selbst eingeweiht gewesen war. Wie das Bundesverfassungsgericht heute urteilte, musste die Regierung im Vorfeld des Angriffskrieges gegen Libyen im FrĂĽhjahr 2011 kein Parlamentsmandat fĂĽr ihren im Geheimen angeordneten Einsatz bewaffneter Streitkräfte der Bundeswehr in Libyen einholen – auch nicht im Nachhinein. Nötig dafĂĽr ist lediglich eine von der Regierung selbst erklärte und definierte „Gefahr im Verzug“. Selbst wenn das Parlament im Nachhinein die Zustimmung zum „bewaffneten Einsatz der Streitkräfte“ verweigert, bleibt dieser laut Karlsruhe verfassungsgemäß. Das Gericht lässt lediglich die Möglichkeit eine spezifische Behauptung der Regierung ĂĽber „Gefahr im Verzug“ vor dem Bundesverfassungsgericht im Nachhinein anzufechten. Am konkreten Mandat der Regierung ĂĽber die Bundeswehr zum gegebenen Zeitpunkt ändert das, laut dem heutigen Urteil, nichts. Damit hebt das Verfassungsgericht den unbedingten Parlamentsvorbehalt gegenĂĽber von Regierung angeordnetem Militäreinsatz und KriegfĂĽhrung faktisch auf.