Hallo Liliputaner: Erst die Kanzlerwahl, dann Neuwahlen – verstanden?

Gestern Nacht steht also die Ewige GeschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin vor den Kameras. Die „Sondierung“, die faktischen Koalitionsverhandlungen der designierten „Jamaika“-Regierung aus den Parteien „F.D.P.“, „GrĂŒne“, „C.D.U.“ und „C.S.U.“ sind gerade geplatzt. Sagt Merkel, sie wolle jetzt mal zu ihrem langjĂ€hrigen GroßkoalitionĂ€r Steinmeier, dem BundesprĂ€sidenten. Und dass

„wir dann schauen mĂŒssen, wie sich die Dinge weiter entwickeln.“

Ich habe es im Liliputaner-Land schon erklÀrt (bedauerlicherweise schaut hier immer noch keiner ins Grundgesetz):

Der GrĂŒĂŸaugust Frank-Walter Steinmeier, eben nicht (mehr) ReichsprĂ€sident, sondern BundesprĂ€sident, hat derzeit gar nichts zu melden. Der BundesprĂ€sident kann das Parlament nicht einfach auflösen.

Die Verfassung der Republik befiehlt dem Staat: Erst die Kanzlerwahl. Und dann hat der PrÀsident ggf die Option das Parlament aufzulösen bzw Neuwahlen auszurufen.

Wie beschrieben (extra nochmal aktualisiert), muss die derzeit Ewige GeschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin Angela Merkel erst wieder Ewige Kanzlerin sein, bevor sie nach Artikel 68 eine Vertrauensfrage gegen sich selbst organisiert verlieren kann und der BundesprĂ€sident dann das Parlament auflösen und damit Neuwahlen ausrufen darf, unter Missachtung von Geist und Sinn der Verfassung. Das geschah bislang zweimal, 1982 in Westdeutschland und 2005 in der Berliner Republik.

Die einzige andere Möglichkeit fĂŒr den Staat das Parlament aufzulösen, wĂ€re eine verlorene Kanzlerwahl nach Artikel 63 Absatz 4 Grundgesetz.

Die Ewige GeschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin mĂŒsste erst eine Wahl im Bundestag verlieren bzw keine Mehrheit bekommen, dann vierzehn Tage warten, sich dann erneut im Bundestag zur Wahl stellt und hoffen, dass sie „die meisten Stimmen erhĂ€lt“ (Zitat Grundgesetz). Bekommt sie diese, gibt das Grundgesetz dem BundesprĂ€sidenten sieben Tage Zeit hat entweder sie zur Kanzlerin zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen, also Neuwahlen auszurufen.

Auch dazu der Hinweis: Es gibt leider keinen vom Grundgesetz zwingend und direkt vorgeschriebenen Zeitrahmen, an dem die geschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin das tun muss. Sie könnte also auch bis 2021 GeschĂ€ftsfĂŒhrende Kanzlerin bleiben. Allerdings hĂ€tte sie bis dahin dieses Parlament am Hals.