Kurzer politischer Prozess in „Stuttgart 21“?
BĂŒrgerbewegung gegen das regionale Umbauprogramm „Stuttgart 21“ (S21): Hintergrundinfo vom BĂŒrgerInnen Parlament Stuttgart zum ersten Prozesstag gegen die Aktivisten Karl Braig, Bernd-Christoph KĂ€mper, Katharine Ertl und Peter Gruber am Dienstag, 21. Januar 2014. Der Prozess wird am 31. Januar im Stuttgarter Amtsgericht in der HauffstraĂe 5 fortgesetzt.
„Der Politik vertraue ich schon lange nicht mehr; der heutige Tag hat nun auch mein letztes Vertrauen in die Justiz zerstört. Mir war klar, dass vor Gericht nicht immer alles fair ablĂ€uft, aber dass es so unfair lĂ€uft, wie die Verhandlung gegen uns offenbart hat, hĂ€tte ich nicht gedacht“, erklĂ€rt Karl Braig, der am Vormittag mit vier weiteren Beschuldigten vor Gericht saĂ, bevor am Nachmittag gegen fĂŒnf weitere Frauen und MĂ€nner verhandelt wurde, die vom zehnten auf den elften November 2012 das Rathaus besetzt haben sollen.
Wichtig war dem Richter vielmehr ein kurzer Prozess. Gleich zu Beginn stellte er auf Antrag der StaatsanwĂ€ltin Neumann das Verfahren gegen Daniel Bock ein. Bernd-Christoph KĂ€mper bestellte daraufhin CĂ©cile Lecomte als Rechtsbeistand. Die StaatsanwĂ€ltin Neumann lehnte diesen Antrag jedoch mit der BegrĂŒndung ab, dass damit eine rechtswidrige Mehrfachverteidigung beantragt werde. CĂ©cile Lecomte sei ja bereits als Rechtsbeistand fĂŒr Daniel Bock zugelassen worden. Richter Gauch stimmte diesem Einwand zu und verstieĂ damit eindeutig gegen die Strafprozessordnung. „Da die Verhandlung gegen Daniel bereits abgeschlossen war, lag keine Mehrfachverteidigung vor“, sagt CĂ©cile Lecomte.
Nach diesem VerstoĂ stellte Bernd-Christoph KĂ€mper einen Befangenheitsantrag gegen Richter Gauch. Doch das tangierte Richter Gauch gar nicht; er setzte die Verhandlung trotz des Befangenheitsantrags fort. Bevor er jedoch die erste Zeugin in den Saal rufen konnte, unterbrach ihn Rechtsanwalt Tronje Döhmer: „Ich lasse nicht zu, dass ich als Leumund fĂŒr eine unzulĂ€ssige Ablehnung des Antrags auf Rechtsbeihilfe missbraucht werde.“ Womit er die StaatsanwĂ€ltin Neumann auf den Plan rief: Wenn nicht mit der BegrĂŒndung der Mehrfachverteidigung, so sei CĂ©cile Lecomte aber doch als Rechtsbeistand abzulehnen. Es gĂ€be Zweifel an ihrer Sachlichkeit, da sie bereits im Zusammenhang mit Stuttgart 21 vorverurteilt sei. Richter Gauch lieĂ nun eine Pause zu. „Vielleicht hat er sich in der ja eine Strafprozessordnung gekauft,“ scherzt Jörg Bergstedt, der vor der Pause nicht versĂ€umt hatte zu fordern, dass auch die StaatsanwĂ€ltin von ihrem Amt entlassen wird: „Der Ablauf des Prozesses war grob rechtswidrig. Der Antragsversuch von Herrn KĂ€mper wurde so abgebĂŒgelt, dass er nicht einmal richtig gestellt werden konnte. Der Befangenheitsantrag war ausreichend begrĂŒndet und erforderte einen Gerichtsbeschluss, doch die Verhandlung wurde einfach fortgefĂŒhrt.“
TatsĂ€chlich entschuldigte sich Richter Gauch nach der Pause und erklĂ€rte: „Asche auf mein Haupt fĂŒr meine laienhafte Auffassung.“ Dass ein Richter so Fehler eingesteht, habe er noch nicht erlebt, sagt Jörg Bergstedt. „Der Richter war so von sich selbst eingenommen, dass ihn die Strafprozessordnung gar nicht interessiert hat. Er hat die Rechte der Angeklagten laienhaft und hölzern beschnitten. Aber damit ist er nicht durchgekommen. Das ist ein Teilerfolg gegen die WillkĂŒrjustiz, die auch anderswo normal ist. Tausende Menschen werden so vor Gericht abgemeiert.“ Rechtsanwalt Tronje Döhmer kann dem nur zustimmen: „Wir haben es mit einer Strafverfolgung als Mittel der Repression gegen nicht erwĂŒnschte politische MeinungsĂ€uĂerungen zu tun. Das Strafrecht und das Strafprozessrecht sind so angelegt, dass sie der UnterdrĂŒckung missliebiger MeinungsĂ€uĂerungen und Versammlungen dienen.“
Auch die Verhandlung am Nachmittag zeigte, dass missliebige MeinungsĂ€uĂerungen und Versammlungen nicht erwĂŒnscht sind. Und sie fĂŒhrte erneut Richter Gauch und StaatsanwĂ€ltin Neumann vor, die nun ihre laienhafte Auffassung vom Grundrecht auf Versammlungsrecht prĂ€sentierten. Die am Nachmittag in der gleichen Sache Geladenen wurden von Richter Gauch wegen Hausfriedensbruch zu 15 TagessĂ€tzen verurteilt. Dazu erklĂ€rte er: „Strafrechtlich gibt es keinen Zweifel, es handelt sich hier um Hausfriedensbruch.“ Das Grundrecht auf Versammlungsrecht sei zu bewerten und zu berĂŒcksichtigen. Es habe sich bei der Veranstaltung im Rathaus jedoch weder um eine Versammlung, noch um einen Akt des Zivilen Ungehorsams gehalten.
Davon konnte ihn auch Rechtsanwalt Ullrich Hahn nicht ĂŒberzeugen, der einen der Angeklagten vertrat und erklĂ€rte, dass nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1986 kein Hausfriedensbruch vorliege, sondern die Kriterien des Zivilen Ungehorsams erfĂŒllt seien: „Parallelen zu Mutlangen sind hier nicht zu erkennen“, widersprach Richter Gauch. Es gĂ€be keine vergleichbare Bedrohung. Auch die StaatsanwĂ€ltin erklĂ€rte, dass die Veranstaltung im Rathaus nicht vom Versammlungsrecht erfasst sei, da sie zu lange gedauert und nicht zur richtigen Zeit stattgefunden habe, weil die TĂŒren des Rathauses abends verschlossen wĂŒrden. Damit sah sich Rechtsbeistand Holger Isabelle JĂ€nicke vom RechtsbĂŒro Hamburg genötigt etwas nachzuhelfen: „Das Versammlungsrecht ist in dieser Stadt nicht existent. Die Behörden dieser Stadt – und ich schlieĂe hier die Justiz mit ein – treten das Versammlungsrecht mit FĂŒĂen.“ Und haben offensichtlich keine Ahnung von ihm: „Das Versammlungsrecht ist nicht auf Zeitpunkte und ZeitrĂ€ume begrenzt. Ăber die AusĂŒbung dieses Grundrechts entscheidet nicht der Staat, sondern der Grundrechtsinhaber. Es ist der Grundrechtsinhaber der entscheidet wo, wie, wann und mit wem er sich versammelt.“
