Jeder Journalist ein Terrorist ? Wikileaks und die schwarzen Listen.

Am 22.10.2010 hat die non-profit Medienorganisation Wikileaks (1) 391.832 US-MilitĂ€rberichte ĂŒber den Irakeinsatz veröffentlicht. Laut einem Bericht von Democracy Now (2) soll die US-Regierung darauf in der Weise reagiert haben, dass sie von Deutschland, Großbritannien, Australien, u. a. strafrechtliche Schritte verlangt haben soll. Noch drastischer ist der Schritt, die Firma, welche die Spenden fĂŒr Wikileaks sammelt, auf eine schwarze Liste zu setzen.

Worum es sich bei den schwarzen Listen handelt, erlĂ€utert Max Roth im Kapitel „Das Europa der Proskription“ in dem Heft „Moloch‘s Ableger Warum Iren, HollĂ€nder und Franzosen gut daran tun, die EU, so wie sie ist, abzulehnen“ (3). Können Sie sich noch erinnern? Nach dem 11.09.2001 wurde in den Massenmedien weithin vernehmbar gefordert, Bankkonten von Terroristen einfrieren zu können. Kurz danach war nichts mehr darĂŒber zu hören, was daraus geworden war.

Wie Max Roth berichtet, wurde das Thema jedoch im Uno-Sicherheitsrat zur Chefsache gemacht, und wurden zahlreiche Personen und Organisationen, die auch nur eines der fĂŒnf stĂ€ndigen Sicherheitsratsmitglieder USA, Großbritannien, Frankreich, Russland und China fĂŒr terrorverdĂ€chtig hielt, auf eine schwarze Liste der Uno gesetzt. Auf solch einer schwarzen Liste zu stehen, bedeutet nicht nur, dass der Uno-Sicherheitsrat jedem Land, in dem man sich befindet, Druck machen kann, alle Vermögenswerte, die man hat, einzufrieren, sondern darĂŒber hinaus wird jedem untersagt, einem, der auf der schwarzen Liste ist, Geld oder WertgegenstĂ€nde zu ĂŒbertragen. In Deutschland ist dies laut Herrn Roth mit fĂŒnf Jahren GefĂ€ngnis gem. dem Außenwirtschaftsgesetz verknĂŒpft (S. 85). Das ist eine Art von Proskription (Vogelfreiheit), allerdings mit dem entscheidenden Unterschied im Vergleich zu der Vogelfreiheit, welche mit der französischen Revolution zumindest innerhalb Europas ĂŒberwunden schien, dass im Rahmen der Proskription des Uno-Sicherheitsrats nicht einfach jeder straflos einem Proskribierten Gewalt antun darf.

GeĂŒbt wurde die Proskription bereits gegenĂŒber der Taliban-Regierung in Afghanistan, von Seiten der EU mit der Verordnung Nr. 337/2000 vom 14.02.2000, welche dazu diente, alle Vermögenswerte innerhalb der EU einzufrieren, welche der Uno-Sanktionsausschuss zu den Taliban benennen wĂŒrde (Art. 1 und 2 der Verordnung). Diese Verordnung bezieht sich auf die Resolution des Uno-Sicherheitsrates Nr. 1267 (1999) vom 15.10.1999, wo sich die Bestimmung zum Umfang des Einfrierens in Nr. 4 b findet. (5) (6)

Nach dem 11.09.2001 baute man auf den Erfahrungen mit dem Einfrieren von Talibanvermögen auf und schuf eine Resolution des Uno-Sicherheitsrates und eine EU-Verordnung, um nun auch das Vermögen von TerrorverdÀchtigen einzufrieren. Das wurde vom Uno-Sicherheitsrat (7) beschlossen am 28.09.2001 in Resolution Nr. 1373 (2001), woraufhin die EU (8) zur Umsetzung dieser Resolution am 27.12.2001 die Verordnung Nr. 2580/2001 erliess.

Wie Max Roth zutreffend ausfĂŒhrt, kann man laut der EU-Verordnung Erleichterungen im Rahmen der Vogelfreiheit beantragen, wobei dann EU-Kommission und Ministerrat darĂŒber entscheiden, ob und inwieweit diese gewĂ€hrt werden. Die EU-Verordnung Nr. 2580/2001 sieht keinerlei Rechtsweg vor.

Vor lauter Begeisterung erliess die EU mit Verordnung Nr. Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 noch zusĂ€tzlich eine eigene schwarze Liste. (9) Die eigene schwarze Liste der EU ist ĂŒbrigens nicht mehr ganz auf dem neuesten Stand. Denn dort ist in der konsolidierten Fassung vom 26.05.2010 immer noch die somalische Al-Barakaat-Bank aufgefĂŒhrt, welche von der schwarzen Liste des Uno-Sicherheitsrates bereits mit Wirkung vom 22.10.2009 gestrichen worden war (10). Al-Barakaat hatte sich dadurch in den Augen der US-Regierung verdĂ€chtig gemacht, weil sie ein in westlichen LĂ€ndern weniger gebrĂ€uchliches eigenes Bargeldtransfersystem verwendete.

Der Uno-Sicherheitsrat handelte und handelt weiter mit seinen schwarzen Listen ultra-vires, d. h., ĂŒber seine Befugnisse hinaus. Die Uno-Charta steht zwar eine Stufe ĂŒber den Menschenrechten der Uno (Art. 103 Uno-Charta, Art. 29 Nr. 3 Allgem. ErklĂ€rung der Menschenrechte), aber der Uno-Sicherheitsrat ist trotzdem (in seiner Eigenschaft als ein Organ der Uno) in seinem Handeln an alle MenschenrechtsvertrĂ€ge der Uno gebunden, die sogar gem. Art. 1 Nr. 3 Uno-Charta zu den Zielen gehören, wofĂŒr die Uno ĂŒberhaupt gegrĂŒndet wurde. Der Vorrang der Uno-Charta vor den Men-schenrechten hat einzig und allein den Sinn, dass der Uno das Angriffskriegsverbot (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) noch wichtiger ist als die Menschenrechte, nicht den Sinn, den Mitgliedern des Uno-Sicherheitsrats einen Persilschein zum Menschenrechtsbruch zu geben.
Die Proskriptionsresolutionen des Uno-Sicherheitsrats verstoßen gegen Art. 6 (Anerkennung als Rechtsperson), Art. 8 (Rechtsweggarantie fĂŒr Menschenrechte), Art. 10 (rechtliches Gehör, darunter insbesondere Informierung ĂŒber gegen einen selbst vorliegende strafrechtliche Beschuldigungen), Art. 11 (keine Strafe ohne Gesetz sowie Verbot rĂŒckwirkenden Strafrechts) und Art. 17 Nr. 2 (Verbot aller willkĂŒrlichen Eingriffe in das Eigentum) der Allgemeinen ErklĂ€rung der Menschenrechte (AEMR).

Die EU hat ebenfalls ultra-vires gehandelt. Sie hat versucht, ihre Einfrierverordnungen auf die Binnenmarktklausel (damals Art. 308 EGV, heute ersetzt durch die FlexibilitĂ€tsklausel Art.. 352 AEUV) zu stĂŒtzen – so als sei der wichtigste Aspekt im Kampf gegen den Terror nicht die Rechtsstaatlichkeit, sondern die Einheitlichkeit des Vorgehens in der EU zwecks Vermeidung schrecklicher Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Und das, obwohl die Rechtsstaat-lichkeit zu den Werten (Art. 2 EUV) der EuropĂ€ischen Union gehört.

Die schwarzen Listen haben lĂ€ngst gerichtliche Folgen gehabt. Die Bank Al-Barakaat gehört zu den wenigen, die sich erfolgreich gewehrt haben. Das EU-Gericht 1. Instanz hat dazu im Urteil zu Az. T-306/01 sich noch nicht getraut, der Umsetzung der schwarzen Listen Grenzen zu setzen, und dabei, was segensreich fĂŒr die Menschheit war, ein Gutachten des IGH vom 08.07.1996 entdeckt, welches feststellt, dass die Uno-Charta und ebenso die Menschenrechte der Uno zum „ius cogens“ (zwingendes Völkerrecht im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention) gehören. So sehr das EU-Gericht 1. Instanz damit Opfer der schwarzen Listen im Stich gelassen hat, soviel hat das Gericht fĂŒr die StĂ€rkung der universellen Menschenrechte der Uno als Ganzes getan, indem es deren Rang bestĂ€tigt hat.
Erst durch den EUGH wurde Al-Barakaat im Urteil zu Az. C-402/05 wirklich geholfen. Durch das Urteil wurden die Sanktionen gegenĂŒber den dortigen KlĂ€gern befristet ausgesetzt, was der Durch- bruch war fĂŒr die Delistung von Al-Barakaat beim Uno-Sicherheitsrat.

Vielen anderen TerrorverdĂ€chtigen wurde nicht das GlĂŒck zuteil, von der schwarzen Liste gestrichen zu werden. Sogar die heutige afghanische Regierung unter Hamid Karsai kritisierte in einer Pressekonferenz in Kabul vom 23.07.2010 die mangelnde Rechtsstaatlichkeit der schwarzen Listen. (11)

Dieser kleine Exkurs zeigt, was die US-Regierung der Firma, welche die Spenden fĂŒr Wikileaks sammelt, hier antun will. Wikileaks ist darauf spezialisiert, investigativen Journalismus in der Weise zu betreiben, dass es journalistisch besonders relevante normalerweise nicht öffentlich zugĂ€ngliche Informationen weiter verbreitet. Es kann sein, dass manche der Personen, die solche Informationen Wikileaks zuspielen, sich strafbar machen, vor allem wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen.
In einer Demokratie ist es die Aufgabe der Presse, gerade auch solche sensiblen Informationen an die Öffentlichkeit zu verbreiten, welche entscheidend dafĂŒr sein können, politischen Machtmißbrauch zu begrenzen. Das Volk muss in die Lage versetzt werden, sich zu dem, was im Land wirklich geschieht, eine Meinung zu bilden. DafĂŒr gibt es Pressefreiheit; sonst wĂŒrde ja auch die Meinungsfreiheit genĂŒgen.
Es handelt sich bei dem Vorstoss der US-Regierung gegen Wikileaks nicht nur um einen Angriff auf die Pressefreiheit, der ein gefĂ€hrlicher PrĂ€zedenzfall sein kann, sondern auch um zweifache WillkĂŒr. Bereits die schwarze Liste des Uno-Sicherheitsrats, welche auch die US-Regierung fĂŒttert, ist mangels Rechtsgrundlage im Uno-PrimĂ€rrecht WillkĂŒr. Mindestens genauso willkĂŒrlich ist es, Journalismus nach Belieben als Terrorismus zu klassifizieren, denn nichts anderes passiert dort.

Die schwarzen Listen sind nicht die einzige derzeitige GefÀhrdung der Pressefreiheit.

Der Entwurf der neuen NATO-Strategie (12), ĂŒber welchen im November 2010 entschieden werden soll, wird im Abschnitt „New Perils, New Resolve“ festgestellt, neue Methoden der Sammlung, Versendung und Speicherung von Informationen hĂ€tten neue Verletzlichkeiten mit sich gebracht. An der Stelle wird nicht ausgefĂŒhrt, worin diese Verletzlichkeiten bestehen sollen, ob außer der Gefahr von Hackerangriffen auch die Verbreitung fĂŒr die NATO unliebsamer Informationen und Meinungen gemeint ist.
Im Unterabschnitt „Analysis“ des Abschnitts „The Security Environment“ werden provokative Stellungnahmen ausdrĂŒcklich als Bedrohung angesehen, wenn sie dem Ziel der politischen Erpressung dienen. Diese Formulierung ist so weit, dass darunter möglicherweise auch ein militĂ€risches Vorgehen gegen sehr unbequeme MeinungsĂ€ußerungen, welche öffentlichen Druck auf die NATO erzeugen könnten, verstanden werden könnte.
Auch die NATO-Strategie, wenn sie so beschlossen werden sollte, enthĂ€lt Gefahren fĂŒr die Presse-freiheit.

Noch einmal zurĂŒck zu Wikileaks. Was mögen die 391.832 US-MilitĂ€rberichte so heikles enthalten, dass die US-Regierung dermaßen repressiv reagiert ?

Ein Artikel von Alles Schall und Rauch vom 23.10.2010 zeigt Indizien dafĂŒr auf, dass es um Beweise fĂŒr das Ausmaß der US-Folter an unschuldigen irakischen Zivilisten gehen könnte (13).

Quellen:

(1) Webseite von Wikileaks: http://wikileaks.org/

(2) Democracy Now – Bericht und Interview mit Daniel Ellsberg
http://www.youtube.com/watch?v=z1pTl8KdREk
http://www.youtube.com/watch?v=2dJ0AUs09jM

(3) erschienen als Ausgabe 148/149 der Reihe „Ketzerbriefe Flaschenpost fĂŒr unangepasste Gedanken“ im Oktober/November 2008 im Ahriman Verlag, herausgegeben vom Bund gegen Anpassung (einer marxistisch orientierten Freidenkervereinigung)

(4) EU-Verordnung Nr. 337/2000
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2000:043:0001:0011:EN:PDF

(5) Uno-Sicherheitsratsresolution 1267 (1999) zum Einfrieren von Vermögenswerten der Taliban
http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_99/sr1267.pdf

(6) aktuelle Fassung der schwarzen Liste der Uno bzgl. Taliban und Al Qaida
http://www.un.org/sc/committees/1267/pdf/consolidatedlist.pdf

(7) Resolution des Uno-Sicherheitsrats Nr. 1373 (2001) vom 28.09.2001 zum Einfrieren des Vermögens von TerrorverdÀchtigen
http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_01-02/sr01-02res.html

(8) EU-Verordnung Nr. 2580/2001 zum Einfrieren des Vermögens von TerrorverdÀchtigen
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:344:0070:0075:EN:PDF

(9) schwarze Liste der EU (EU-Verordnung Nr. 881/2002 vom 27.05.2002 )
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2002R0881:20100526:EN:PDF

(10) taz-Artikel ĂŒber Delistung von Al-Barakaat
http://www.taz.de/1/politik/afrika/artikel/1/terror-geld-fliesst-zurueck/

(11) Delistungsverfahrensvorschriften laut Pressekonferenz vom 23.07.2010 aus Sicht der afghanischen Regierung noch nicht transparent und rechtsstaatlich genug
http://www.un.org/News/Press/docs/2010/sc9992.doc.htm

(12) Entwurf fĂŒr neue NATO-Strategie
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatOrgane/NATO/100517-Experts-Report-Strat-Concept.pdf

(13) Artikel von Alles Schall und Rauch zur Wikileaks-Veröffentlichung
http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2010/10/wikileaks-gegen-washington.html

Original Artikel erschienen auf Unser Politikblog