„Militarisierung auf den TrĂŒmmern des Rechts“
Die entscheidende Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, wie es die Kommission anstellt, den offensichtlichen VerstoĂ des EVF gegen Artikel 41(2) zu begrĂŒnden. Grob zusammengefasst und vereinfacht wird dabei argumentiert, es handele sich hier nicht primĂ€r um MaĂnahmen der âGemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitikâ, auf die sich das Verbot beziehe, sondern sie dienten vorrangig der Forschungs- bzw. Wettbewerbsförderung. Und da fĂŒr solche Zwecke EU-Haushaltsgelder verwendet werden dĂŒrften, sei der ganze Fonds auch rechtens, so die Kommissionsauffassung.
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