Bundesverfassungsgericht: Sitzblockierer weiter in „Antiterrordatei“, entspricht dem Grundgesetz
Die Verfassungsrichter von Karlsruhe ĂŒberlassen MilitĂ€r, Geheimdiensten und Polizei die Definition von „rechtswidriger Gewalt“ als Terrorismus.
Das Bundesverfassungsgericht hat heute, nach sechseinhalb Jahren, ein Urteil zur gemeinsamen und international angebundenen „Antiterrordatei“ von MilitĂ€r, Spionen und Polizei gesprochen (nach zwei Stunden wurde das Urteil sogar ins Internet gestellt). Im âGesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und LĂ€ndernâ, beschlossen vom Parlament am 1. Dezember 2012, heisst es in § 2:
„Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits erhobene Daten nach § 3 Abs. 1 in der Antiterrordatei zu speichern, wenn sie gemÀà den fĂŒr sie geltenden Rechtsvorschriften ĂŒber polizeiliche oder nachrichtendienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfĂŒgen, aus denen sich tatsĂ€chliche Anhaltspunkte dafĂŒr ergeben, dass die Daten sich beziehen auf
1.
Personen, diea)
einer terroristischen Vereinigung nach § 129a des Strafgesetzbuchs, die einen internationalen Bezug aufweist, oder einer terroristischen Vereinigung nach § 129a in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland oder
b)
einer Gruppierung, die eine Vereinigung nach Buchstabe a unterstĂŒtzt,angehören oder diese unterstĂŒtzen,
2.
Personen, die rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer oder religiöser Belange anwenden oder eine solche Gewaltanwendung unterstĂŒtzen, vorbereiten, befĂŒrworten oder durch ihre TĂ€tigkeiten vorsĂ€tzlich hervorrufen“
In § 3 des Gesetzes werden umfangreichste SpionagemaĂnahmen bzw „Datensammlungen“ gegen Personen verfĂŒgt, die
„nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie zu Kontaktpersonen, bei denen tatsĂ€chliche Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen, dass sie von der Planung oder Begehung einer in § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a genannten Straftat oder der AusĂŒbung, UnterstĂŒtzung oder Vorbereitung von rechtswidriger Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 Kenntnis haben,
Das kann jeder Stuttgarter Klavierlehrer sein.
Dazu die Republikleerer des 1. Senats aus Karlsruhe in ihrem heutigen Urteil 1 BvR 1215/07 :
„Hinsichtlich der Begriffe der rechtswidrigen Gewalt und des vorsĂ€tzlichen Hervorrufens solcher Gewalt lĂ€sst sich eine Verfassungswidrigkeit wegen Stimmengleichheit im Senat nicht feststellen; nach Auffassung der vier Mitglieder des Senats, die die Entscheidung insoweit tragen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG), ist die Verwendung dieser Merkmale mit dem Grundgesetz vereinbar, sofern den Merkmalen keine ĂŒbermĂ€Ăig weite Bedeutung beigelegt wird.“
Im Klartext: die Richter des 1. Senats haben hinsichtlich dieser Frage in einer Kampfabstimmung 4 : 4 entschieden. Da fĂŒr die Erkennung von Verfassungswidrigkeit aber eine Stimmenmehrheit im Senat erforderlich ist, bleibt es dabei:
GrundsĂ€tzlich haben also laut dem Verfassungsgericht z.B. Spione und V-Leute des Verfassungsschutzes, Soldaten des M.A.D., Auslandsagenten des B.N.D., genauso wie Polizisten nicht nur das Recht, sondern die Pflicht nicht nur jeden Schotterer und Sitzblockierer in die „Antiterrordatei“ einzugeben und damit als „Terroristen“ zu brandmarken, sondern auch alle Personen die Schottern oder Sitzblockaden „unterstĂŒtzen, vorbereiten oder davon Kenntnis besitzen“. Das können Abgeordnete, AnwĂ€lte, Eltern, Freunde oder alle Nichtparanoiden auf Facebook sein, an deren Pinnwand dann und da das und das schon mal gestanden hat.
Dass dies alles jetzt zwar den „Sicherheitsbehörden“ – dieser Sammelbegriff fĂŒr Soldaten, Agenten bis hin zum Verkehrspolizisten zieht sich durch das gesamte Urteil – mit dem Segen des Bundesverfassungsgerichts legal ist, aber ganz bestimmt nicht umgesetzt wird, wissen die Richter von keinem anderen als den „Sicherheitsbehörden“ höchstselbst.
„Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtlich unbeanstandet gelassen, dass die Strafgerichte im Zusammenhang mit dem Nötigungstatbestand (§ 240 StGB) bei der strafrechtlichen Beurteilung von Blockadeaktionen fĂŒr die Bejahung einer Gewaltanwendung schon die körperliche Kraftentfaltung durch Anbringung von mit Personen verbundenen Metallketten an den Pfosten eines Einfahrtstors genĂŒgen lieĂen, weil die Ankettung der Demonstration eine ĂŒber den psychischen Zwang hinausgehende Eignung gab, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen (vgl. BVerfGE 104, 92 <102>). Laut Auskunft der Sicherheitsbehörden in der mĂŒndlichen Verhandlung wird das Merkmal rechtswidriger Gewalt in der Praxis jedoch enger verstanden.„
Wieso eigentlich noch Gewaltenteilung, wenn sich sowieso alle so gut verstehen – ausgenommen mit dieser doofen Bevölkerung, natĂŒrlich?
Am Ende heben dann die Gewaltensammler von Karlsruhe § 2 Satz 1 Nr. 2 des „ATDG“ („Antiterrordateigesetzes“) doch noch auf. Aber nur wegen dem Begriff „befĂŒrworten“. Das wĂ€re dann potentiell jedes via Raummikrofon (Handy) mitgehörte KneipengesprĂ€ch gewesen.
Weitere Aspekte des Urteils werden ggf noch beleuchtet.
