Lissabon-Urteil stabilisierte Weltfrieden

Unser Politikblog erinnert am 30.06.2010 zum ersten Jahrestag des Lissabon-Urteils an dessen Bedeutung zur Sicherung des Weltfriedens.

Das Urteil stellt u. a. fest, dass das Friedensgebot (Art. 1 Abs. 2 GG) des deutschen Grundgesetzes fĂŒr Deutschland ĂŒber allem internationalen Recht einschließlich allen EU-Rechts steht.

Und das Bundesverfassungsgericht urteilte damals, dass die gesamte Außen- und Sicherheitspolitik der EU (GASP) nicht supranationalisiert werden darf, also selbst die VertrĂ€ge der EU, soweit sie Außen- oder Sicherheitspolitik enthalten, nur einen ganz normalen völkerrechtlichen Rang haben. Damit bleibt die GASP unterhalb des gesamten Grundgesetzes, unterhalb der Uno-Charta, der universellen Menschenrechte der Uno und des humanitĂ€ren Kriegsvölkerrechts (Genfer und Haager Konventionen).

Deutsch

Der Forderung des Lissabon-Vertrags (Art. 1 EUV, Art. 51 EUV, Erkl. 17), das gesamte EU-Recht zum höchsten Recht in Europa zu machen, wurde eine klare Absage erteilt.

Die BestĂ€tigung auch des Vorrangs der Uno-Charta war entscheidend dafĂŒr, dass der EUV nicht gem. Art. 53 und 64 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK) wegen unheilbarer Kollision mit der zum „ius cogens“ gehörenden Uno-Charta nichtig geworden ist.

Denn der EUV enthĂ€lt gerade durch die Änderungen, welcher der Lissabon-Vertrag an diesem vorge- nommen hat, mindestens 3 Gummivorschriften fĂŒr militĂ€rische Missionen in aller Welt, welche sich auch zu Angriffskriegen mißbrauchen lassen wĂŒrden, wĂ€re nicht der Vorrang des Friedensgebots (Art. 1 Abs. 2 GG) und der Angriffskriegsverbote des Grundgesetzes (Art. 26 GG) und der Uno-Charta (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta).

Der Lissabon-Vertrag will nach Art. 21 EUV darĂŒber hinaus, dass allein der (gegenwĂ€rtig vom Bilderberger Hermann van Rompuy angefĂŒhrte) EuropĂ€ische Rat ĂŒber solche militĂ€rischen Missionen entscheiden und damit mĂ€chtiger als der Uno-Sicherheitsrat.
Dem hat das Bundesverfasssungsgericht außer mit dem Supranationalisierungsverbot der GASP auch mit der BestĂ€tigung des unbedingten wehrverfaassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts (Art. 115a GG) fĂŒr Deutschland klare Grenzen gesetzt.

Englisch

Erreicht wurde die Stabilisierung des Weltfriedens damals durch die Verfassungsbeschwerde der BĂŒrgerrechtlerin Sarah Luzia Hassel-Reusing zu Az. 2 BvR 1958/08, welche als einzige den Vorrang des Friedensgebotes und der Uno-Charta geltend gemacht und als einzige die Gefahren der unzurei- chend bestimmten Rechtsbegriffe Krise und gescheiterte Staaten erwĂ€hnt hat.

Aktuelle Bedeutung hat das Lissabon-Urteil zur Zeit vor allem in Zusammenhang mit dem Iran.
Es werden dort unstreitig Werte der EU (Art. 2 EUV) verletzt, aber die EU darf dort trotzdem nicht einfach einmarschieren, weil das Angriffskriegsverbot der Uno-Charta (Art. 2 Abs. 4 Uno-Charta) nach wie vor oberhalb Art. 42 EUV steht, welcher militÀrische Missionen, egal auf wessen Seite, bei jeder noch so kleinen Verletzung der Werte der EU, egal wo auf der Welt, erlauben will.

Fundstellen:

Lissabon-Urteil


Verfassungsbeschwerde zu Az. 2 BvR 1958/08

Wiener Vertragsrechtskonvention