Bundesverfassungsgericht zu Razzia in Hamburger Radio-Redaktion

Urteil: Der BeschwerdefĂŒhrer wurde in seinem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingeschrĂ€nkt und die Durchsuchung war eine Störung der redaktionellen Arbeit sowie bestand somit die Möglichkeit einer einschĂŒchternden Wirkung, was zu einer BeeintrĂ€chtigung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fĂŒhren kann Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zu dem Fall – 1 BvR 1739/04 – am 10.Dezember 2010 folgende Entscheidung einstimmig getroffen:

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