DER MOBILE TELEVISOR (III): „Boden durchdringender Radar“ aus Luftraum und Orbit

Dritter Teil der Artikelserie ĂŒber die verschwiegene Praxis der Spionage mittels elektromagnetischer Strahlung bzw Abstrahlung
16.Februar 2013, Teil I: DER MOBILE TELEVISOR
17.Februar 2013, Teil II: âHinter Mauern versteckte menschliche Wesen visualisierenâ
In Teil I der Artikelserie DER MOBILE TELEVISOR legten wir im Groben die physikalischen und technischen Grundlagen der Spionage mittels elektromagnetischer Strahlung bzw. Abstrahlung dar. In Teil II zeigten wir Beispiele portabler Systeme zur visuellen Materialdurchdringung und beleuchteten, wie in der zurĂŒckliegenden Dekade des Krieges entsprechende Technologien durch staatliche und internationale Behörden massiv befördert und durch den in elf Jahren weltweitem Krieg verschmolzenen informationstechnisch-spionagetechnologischen und militĂ€risch-industriellen Komplex voran getrieben wurde.
Wie nun diesem Papier des U.S. Army Weltraum- und Raketenabwehrkommandos zu entnehmen ist, spricht man im Spektrum elektromagnetischer Strahlung mit der WellenlĂ€nge von 1 Zentimeter (30 GHz) und 0,1 Zentimeter / 1 Millimeter (300 GHz) von Millimeterwellen und von 1 mm zu 0,3 mm (1 THz) von Sub-Millimeterwellen (Umrechner fĂŒr Leserin und Leser).
Die optische Auflösung von Bildern mobiler „Televisoren“ (durch Materialien sehender visueller Erfassungsapparaturen) hĂ€ngt grundsĂ€tzlich von der WellenlĂ€nge / Frequenz ab und nimmt mit zunehmender WellenlĂ€nge (d.h.: abnehmender Frequenz) ab.
FĂŒr potentiell flĂ€chendeckende Durchleuchtung von Metropolen mit ihren tausenden GebĂ€uden und KellerrĂ€umen bietet sich – wenn auch nicht mit gleicher optischer Auflösung wie bei unmittelbarer NĂ€he des Zielobjekts und Verwendung von hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung – der Einsatz von etwas niedriger frequenten Millimeterwellen aus der Luft an, etwa durch Drohnen. Bereits im September 2008 hatte das U.S.-MilitĂ€r, nach jahrelanger und in Zeiten des „Antiterrorismus“ massiv finanziell geförderter Forschung, an die Presse dringen lassen, man setze in Kriegsgebieten Drohnen mit Ăberwachungstechnologien ein, die „das Verfolgen von menschlichen Zielen erlauben, selbst wenn sie in GebĂ€uden oder auf andere Art versteckt sind“.
Im Zuge des Wahlkampfs zu den Berliner Abgeordnetenhauswahlen im September 2011 und einer Reihe anonymer Brandstiftungen, die durch die Polizei nicht aufgeklĂ€rt wurden, forderte nun die „Deutsche Polizeigewerkschaft“ in der „Bild“-Zeitung den Einsatz „modernster Ăberwachungstechnik“ in „Zeppelinen und Drohnen“ ĂŒber Berlin. Die Piratenpartei weigerte sich auf Anfrage von Radio Utopie vor der Landtagswahl sich mit der Thematik auch nur zu beschĂ€ftigen. Monate spĂ€ter winkte dann der Bundestag am 15. Dezember 2011 in erster Lesung (30 Sekunden) und am 26. Januar in zweiter und dritter Lesung (60 Sekunden) die Legalisierung des Einsatzes von Drohnen u.a. „zur Abwehr von Gefahren fĂŒr die öffentliche Sicherheit oder Ordnungâ ĂŒber der Republik durch und definierte z.B. auf anderen Kontinenten befindliche Drohnen-Kontrollstationen als Luftfahrzeuge in deutschem Luftraum („unbemannte FluggerĂ€te einschlieĂlich ihrer Kontrollstation“). Alle Parteien und Abgeordneten des Parlaments der Republik kollaborierten aktiv oder passiv.
FĂŒr die Durchleuchtung von Materialien aus gröĂerer Entfernung, etwa aus dem Weltraum, wird niedrig frequente elektromagnetische Strahlung im Spektrum der Kurzwelle angewendet. Bereits seit 2004 wird zumindest durch eine Agency mittels von Satelliten ausgesendeter Strahlung mit einer WellenlĂ€nge von 50 Metern (6 MHz) bis 100 Metern (3 MHz) offiziell nicht nur durch sĂ€mtliche Materialien auf der OberflĂ€che, sondern kilometertief ins Innere des Planeten vorgedrungen. Bei der Agency handelte es sich um die „European Space Agency“ E.S.A. und beim Planeten um den Mars.
Verwendet wurde das vor dem Start der Mars Express Sonde in 2003 entwickelte M.A.R.S.I.S.-System („Mars Advanced Radar for Subsurface and Ionosphere Sounding“), welches fĂŒr seinen Boden durchdringenden Radar („ground-penetrating radar„, G.P.R.) Techniken des „synthetic aperture radar“ („kĂŒnstliche Schlitze Radar“, S.A.R.) verwendet. Das offiziell unter Kontrolle der Bundeswehr mit ihrem „Kommando Strategische AufklĂ€rung“ stehende, aber ebenfalls vom Bundesnachrichtendienst B.N.D. genutzte Satellitensystem „SAR-Lupe“, welches diese Technik verwendet und offiziell seine volle LeistungsfĂ€higkeit 2008 erreichte, sollte allen ein Begriff sein, was es nicht ist. DiesbezĂŒglich gilt es darauf hinzuweisen, dass verfassungsrechtlich der MilitĂ€reinsatz im Inneren entsprechend neu definiert und effektiv ĂŒberprĂŒft werden mĂŒsste, was er nicht wird.
Schnittstelle fĂŒr flĂ€chendeckende, internationale Spionage gegen Telekommunikation durch staatliche Stellen und Konzerne spielt das 1988 durch die damalige westeuropĂ€ische „EuropĂ€ische Wirtschaftsgemeinschaft“ gegrĂŒndete und heute als gemeinnĂŒtzig (!) anerkannte „EuropĂ€ische Institut fĂŒr Telekommunikationsnormen“ („European Telecommunications Standards Institute“) E.T.S.I., das mit seinem technischen Gremium fĂŒr „lawful interception“ in allen Kommunikationsnormen Ăberwachungsstandards einbaut und diese dann Geheimdiensten zur VerfĂŒgung stellt. In 2005 gab diese „private“ Organisation, die mittelbar oder unmittelbar die Kommunikation von Milliarden von Menschen auf verschiedenen Kontinenten beeinflusst bzw kontrollieren kann, die Norm ETSI EG 202 730 V1.1.1 zur Nutzung elektromagnetischer Strahlung zwecks G.P.R. (Boden durchdringenden Radar) heraus und grĂŒndete die „European GPR association“. Diese sieht sich bemĂŒht um „die Rechte unserer Mitglieder, ihnen eine Stimme auf pan-europĂ€ischer Ebene gebend“. Konzerne des informationstechnisch-spionagetechnologischen Komplex, die die G.P.R.-Technik nutzen, bewerben diese als z.B. unerlĂ€sslich zum Auffinden unterirdischer KabelstrĂ€nge und Gasleitungen.
Vollmitglied von E.T.S.I. mit „Zugriff auf die aktuellsten Standards und Vorschriften“: die mittlerweile leidlich bekannte Firma, DigiTask, u.a. GeschĂ€ftspartner des Bundeskriminalamtes B.K.A.
Teil IV: âNutzung eines informationstechnischen Systems in der Wohnung ĂŒberwachtâ
