Die Bedeutung des Urteils zum Lissabon-Vertrag durch das Bundesverfassungsgericht wird der neuen Berliner Republik erst langsam bewusst werden. Gestern urteilte der Bundesverfassungsgerichtshof, es sei âallein die verfassungsgebende Gewalt, die berechtigt ist, den durch das Grundgesetz verfassten Staat freizugeben, nicht aber die verfasste Gewaltâ. Ebenso sei âkeinem Verfassungsorgan..die Kompetenz eingeräumt, die nach Art. 79 Abs. 3 GG grundlegenden Verfassungsprinzipien zu verändern. DarĂźber wacht das Bundesverfassungsgericht.â Artikel 79 Absatz 3 definiere als âabsolute Grenzeâ die Anpassung des Grundgesetzes an die EU, dessen âgeschĂźtzter Mindeststandardâ nicht unterschritten werden darf. Damit ist nicht nur ein EU-Staat oder eine EU-Verfassung vom Tisch, sondern die BĂźrokraten und Regierungen in BrĂźssel haben sich bei ihren Entscheidungen kĂźnftig an das Grundgesetz zu halten, was Karlsruhe als âgeltende Verfassungâ der Deutschen bestimmte. (1)