Demokratisierung des Notstands – Parlamentarische Demokratie in der Krise

Die Ausrufung eines Notstands birgt immer auch die Gefahr des Mißbrauchs des Notstandsrechts bzw. der Überschreitung der fĂŒr den Notstand verfassungsmĂ€ĂŸig vorgesehenen Kompetenzen.

Am deutlichsten ist dieses derzeit auch an RumÀnien zu sehen. Dessen Regierung hat sich am 05.02.2010 in Tz. 10 eines Memorandum of Understanding mit dem Internationalen WÀhrungsfonds (IWF) verpflichtet, per Notverordnungen die Finanzverwaltung umzustrukturieren.

Angesichts des Notstands in RumĂ€nien scheint die Orientierung an den Grund- und Menschenrechten so weit aus dem Blick der dortigen EntscheidungstrĂ€ger verloren gegangen zu sein, dass die Kreditauflagen des IWF ĂŒberhaupt keiner ordentlichen Grund- und MenschenrechtsprĂŒfung mehr unterzogen worden sind.

Am deutlichsten wird das am Kollaps des rumĂ€nischen Gesundheitswesens auf Grund von IWF-Kreditauflagen. Dort erzwingt der IWF gerade die Schließung von 150 bis 200 der 435 KrankenhĂ€user sowie zusĂ€tzlich der Streichung von 9.300 bis 10.000 Betten in den verbleibenden Kliniken. Außerdem erzwingt er ein Zuzahlungssystem fĂŒr Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die Zuzahlung wird die letzte fĂŒr alle BĂŒrger funktionierende Bastion der rumĂ€nischen Gesundheitsversorgung, nĂ€mlich die ambulante Ă€rztliche Versorgung, den Armen auch noch weggenommen. Krankenhausaufenthalte waren fĂŒr die arme Bevölkerungsmehrheit schon ohne IWF oft unerschwinglich, da sie die Materialien und die Medikamente bereits vor dem IWF und seinem Notstand selbst bezahlen mussten.

Die Durchschnittsrente liegt in RumÀnien bei 180 Euro, der Durchschnittslohn bei 448 Euro.

Dieses Beispiel zeigt dramatische Verletzungen des Menschenrechts auf das fĂŒr den jeweiligen Menschen erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozial-pakt) auf. Das wiegt besonders schwer, weil laut dem Allgemeinen Kommentar Nr. 14 zum Uno- Sozialpakt beim Menschenrecht auf Gesundheit nicht nur bei allen RĂŒckschritten die Beweislast des Staates besteht, dass zuvor alle verfĂŒgbaren Mittel fĂŒr die Verwirklichung des Rechts auf Gesund-heit ausgeschöpft worden sind, sondern weil darĂŒber hinaus, wenn das Geld nicht zur Verwirkli- chung aller Rechte des Sozialpaktes reicht, die KĂŒrzungen bei der Gesundheit am zurĂŒckhaltendsten sein mĂŒssen. Solch drastische Menschenrechtsverletzungen wĂ€ren auch in RumĂ€nien ohne die mißbrĂ€uchliche Ausrufung eines Notstands (ein Notstand zur Umstrukturierung der Finanzverwaltung?!) bzw. ohne Überschreitung der verfassungsmĂ€ĂŸigen Kompetzen im Notstandsfall nicht möglich gewesen.

Ein fĂŒr Deutschland vielleicht noch maßgeblicheres Beispiel ist das Euro-Stabilisierungsgesetz (EUStabG), dessen §1 Abs. 1 S. 2 ausdrĂŒcklich iwf-typische Kreditauflagen fĂŒr Notfallkredite gegenĂŒber in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Euromitgliedsstaaten will. In solch eine Notlage könnte auch Deutschland geraten bei einem Nachlassen des Bruttoinlandsprodukts (BIP), weil die Höhe der Zinsen, welche Staaten fĂŒr ihre Schulden zahlen mĂŒssen, wesentlich vom VerhĂ€ltnis der Gesamtverschuldung zum BIP bestimmt wird. Und fĂŒr diesen Fall ist es erforderlich, schon jetzt die Grund- und MenschenrechtsprĂŒfung durch das Parlament und die demokratische Legitimation durch Volksabstimmungen fĂŒr die Zeiten jeglicher Arten von Notstand in Deutschland zu stĂ€rken, damit unsere Sozialversicherung nicht einfach wie in RumĂ€nien durch vorauseilenden Gehorsam gegen-ĂŒber dem IWF unter Außerachtlassung der Grund- und Menschenrechte geschĂ€digt wird.

Es ließen sich zahlreiche weitere Beispiele von Grund- und Menschenrechtsverletzungen in Not- standszeiten durch Regierungen unterschiedlichster politischer Couleur finden.

Dass das gar nicht so weit weg ist, zeigen auch die Äußerungen des EU-KommissionsprĂ€sidenten Jose Manuel Barroso, dass es bei Ablehnung des Euro-Stabilisierungsmechanismus auf Grund von zu geringer LiquiditĂ€t von Euromitgliedsstaaten zu solcher InstabilitĂ€t kommen könnte, dass das MilitĂ€r die Macht ĂŒbernehmen mĂŒsste. Es gibt jedoch keinerlei Vorschriften im EU-PrimĂ€rrecht, welche ausdrĂŒcklich den Einsatz von militĂ€rdiktatorischen Elementen erlauben wĂŒrden. Nicht ein-mal solche EU-Vorschriften, welche militĂ€rische Missionen unter AnknĂŒpfung an Rechtsbegriffe wie „vom Menschen verursachte Katastrophe“ (Art. 222 AEUV), „Terrorismus“ (Art. 222 AEUV), „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV i. V. m. EU-Sicherheitsstrategie) oder „Krise“ (Art. 43 EUV) ermöglichen wollen, erlauben an irgendeiner Stelle, dies fĂŒr die offizielle EinfĂŒhrung einer MilitĂ€r-diktatur zu nutzen. Es scheint also auch bei Herrn Barroso um eine Überschreitung von Notstands-befugnissen gegangen zu sein, es sei denn, er hĂ€tte sich mißverstĂ€ndlich geĂ€ußert.

Gerade in Notstandszeiten bedarf es der starken demokratischen Hand des Volkes selbst, weil nach Art. 20 Abs. 1 GG das Volk der SouverĂ€n ist. Gerade in Notstandszeiten dĂŒrfen legislative Ent-scheidungen nicht auf kleinere oder demokratisch schwĂ€cher legitimierte Gremien oder Kommissi-onen, WĂ€hrungsfonds oder gar direkt auf systemrelevante Banken ĂŒbertragen werden, als dies außerhalb von NotstĂ€nden zulĂ€ssig ist.

WĂ€hrend eines Gesetzgebungsnotstands sind Volksabstimmungen erforderlich, um die vorĂŒber- gehend verminderte Macht des Bundestags auszugleichen.

Ein Spannungsfall oder EinsĂ€tze von StreitkrĂ€ften im Inneren können leicht fĂŒr eine solche Fokussierung der Wahrnehmung fĂŒhren, dass den Abgeordneten nicht mehr genug Aufmerksamkeit verbleibt, die in solchen Zeiten eingehenden Gesetzesinitiativen sorgfĂ€ltig und unabhĂ€ngig genug zu prĂŒfen. Daher braucht es auch hier die Volksabstimmung als zusĂ€tzlichen Sicherheitsmechanismus.

Gerade in Notstandszeiten besteht ein erhöhtes Risiko von Grund- und Menschenrechtsverletzungen. Oft kommt es zu NotstĂ€nden gerade erst in Folge von erheblichen Grund- und Menschen-rechtsverletzungen. Daher ist es in solchen Situationen besonders wichtig, dass genug Volksvertre- ter ein wachsames Auge auf diese Rechte haben. Diese Aufgabe kann gerade in Notstandszeiten nicht alleine dem BundesprĂ€sidenten und dem Bundesverfassungsgericht aufgebĂŒrdet werden, sondern es bedarf gerade in solchen Zeiten in besonderem Maße der Vorsorge durch das Parlament und die Volksabstimmung.

Die erhöhte Grund- und MenschenrechtsprĂŒfung durch das Parlament sowie die erhöhte Legitimati-on durch die Volksabstimmungen wirken versachlichend und ausgleichend auf die Bevölkerung und entziehen jeglichen aufrĂŒhrerischen Tendenzen den Boden. Auch das Risiko des Entstehens einer rechtmĂ€ĂŸigen Widerstandslage (Art. 20 Abs. 4 GG) wird so minimiert.

Quellen:http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/