AKW Biblis A: Straftat wegen unerlaubten Betriebes eines Kernkraftwerks?
Die Kanzlei Raue in Berlin hat ein von der LichtBlick AG beauftragtes Rechtsgutachten erstellt. Nach Anwendung aller gĂŒltigen Gesetze und Verordnungen ergibt sich eine HĂŒrde fĂŒr den genehmigten Betrieb des Atomkraftwerkes Biblis A.
In einer PresseerklĂ€rung der LichtBlick AG vom 22.September kann man die juristischen Finessen und Schlupflöcher nachverfolgen, wie es dazu kommen kann, dass fĂŒr RWE ein spezieller Fall von IllegalitĂ€t eintreten kann.
Es geht hier um eine von den Energiekonzernen RWE und E.ON vereinbarte Ăbertragung der Reststrommengen vom stillgelegten Atomkraftwerk Stade auf den Meiler Biblis A, die nicht rechtmĂ€ssig sei. Die Vereinbarung verstösst gegen das Atomgesetz, das Wettbewerbsrecht und den zwischen der frĂŒheren rot-grĂŒnen Bundesregierung und den Konzernen vereinbarten Atomkonsens, hiess es in der Mitteilung und weiter wurde zu diesem Sachverhalt erklĂ€rt:
Das AKW Bilblis A stĂŒnde gemÀà der im bislang gĂŒltigen Atomgesetz vereinbarten Reststrommengen vor der endgĂŒltigen Abschaltung. RWE hatte im Mai erklĂ€rt, man wolle den Betrieb des Meilers mit dem zusĂ€tzlichen Stromkontingent bis zur politischen Entscheidung ĂŒber die LaufzeitverlĂ€ngerung strecken. Die Bundesregierung hat sich mittlerweile auf eine LaufzeitverlĂ€ngerung festgelegt und will in den kommenden Monaten ein entsprechendes Gesetz durch das Parlament bringen. Davon wĂŒrde auch das Kraftwerk Biblis A profitieren, dessen Laufzeit um acht Jahre verlĂ€ngert werden soll.
Mit der im Mai ĂŒbertragenen ElektrizitĂ€t von 4,8 Milliarden Kilowattstunden kann das AKW Biblis A in Volllast auch ohne LaufzeitverlĂ€ngerung rund sechs Monate lĂ€nger am Netz bleiben. Die Konzerne hatten weiterhin vereinbart, dass E.ON die ErzeugungskapazitĂ€t bei Bedarf zurĂŒckkaufen kann.
Mit dem Energiehandel und der RĂŒckkaufoption hĂ€tten beide Konzerne jedoch „gesetzesfremde Zwecke“ verfolgt, heiĂt ist in dem von LichtBlick veröffentlichten Rechtsgutachten: „E.ON und RWE wollen gemeinsam möglichst viele von der Abschaltung bedrohte KKWs in eine Zeit retten, in der der Gesetzgeber die vorgesehene Laufzeitbegrenzung rĂŒckgĂ€ngig gemacht haben könnte. E.ON und RWE wollen damit ihre gemeinsame Marktstellung absichern.“ Das Atomgesetz diene dem geordneten Ausstieg aus der Atomenergie – dieser Zweck werde durch die Vereinbarung unterlaufen. Damit hĂ€tten die Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht und die Marktchancen anderer Unternehmen gesenkt.
„RWE hat sich bei Eon eine LaufzeitverlĂ€ngerung fĂŒr Biblis A eingekauft. Die beiden mĂ€chtigsten Energiekonzerne haben Hand in Hand gearbeitet, um den maroden Meiler ĂŒber die Zeit zu retten. Dieses KalkĂŒl scheint dank angestrebten politischen LaufzeitverlĂ€ngerung nun aufzugehen. Einmal mehr haben die Konzerne ihre Vormachtstellung auf Kosten des Wettbewerbs ausgenutzt“,
so Gero LĂŒcking, Vorstand Energiewirtschaft von LichtBlick.
Strom aus abgeschalteten Meilern wie Stade dĂŒrfe ohnehin nicht auf andere Anlagen ĂŒberschrieben werden, argumentieren die Gutachter.
Das Atomgesetz sehe lediglich die Ăbertragung von Reststrommengen zwischen laufenden AKWs vor. Weiterhin habe RWE im frĂŒheren Atomkonsens ausdrĂŒcklich auf die Ăbertragung von Reststrommengen auf Biblis A verzichtet. Sollte der Meiler mit den zusĂ€tzlichen Strommengen weiterbetrieben werden, entstehe zudem ein neues Betriebsrisiko, das durch die bisherigen Genehmigungen nicht gedeckt sei.
Die Gutachter folgern, dass der RWE-Meiler Biblis A unverzĂŒglich abgeschaltet werden mĂŒsse, wenn die im Atomgesetz zugewiesenen Reststrommengen aufgebraucht sind und die anvisierte LaufzeitverlĂ€ngerung noch nicht in Kraft ist. In diesem Fall lĂ€ge keine gĂŒltige Genehmigung fĂŒr einen Weiterbetrieb vor. Sollte Biblis A trotzdem am Netz bleiben, liege demnach eine Straftat wegen unerlaubten Betriebes eines Kernkraftwerks vor.
Zum Gutachten:
Das Rechtsgutachten „Ăbertragung von Reststrommengen aus dem Kernkraftwerk Stade auf das Kernkraftwerk Biblis A – Atom-, kartell- und wettbewerbsrechtliche Analyse“ kann unter www.lichtblick.de/medien abgerufen werden.
Quelle: http://www.lichtblick.de/h/aktuell_361.php?id_rec=190
