Der Vertrag zum Verbot von Atomwaffen
Kommentar von Xanthe Hall und Birte Vogel
Der Atomwaffenverbotsvertrag, Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons (TPNW), wurde am 7. Juli 2017 abgeschlossen. ZunÀchst sah es aus, als ob die Verabschiedung im Konsens erfolgt. Doch dann forderten die Niederlande eine Abstimmung. Der Vertrag wurde mit 122 Stimmen, einer Enthaltung und einer Gegenstimme beschlossen. Er wird ab dem 20. September 2017 zur Unterzeichnung freigegeben. Neunzig Tage nach der Unterzeichnung und Ratifizierung von 50 Staaten wird er in Kraft treten. Damit werden Atomwaffen weltweit stigmatisiert und delegitimiert.
Niemand denkt, dass durch dieses Verbot Atomwaffen sofort abgerĂŒstet werden. Es geht hier vielmehr um eine Ănderung des Diskurses. Durch die Aberkennung der vermeintlichen LegitimitĂ€t der Atomwaffen, die aus dem Atomwaffensperrvertrag stammt, wird auch die nukleare Abschreckung in Frage gestellt. Darf ein Staat drohen, Massenmord zu begehen, um einen anderen Staat von einem Krieg oder gar einem Atomwaffeneinsatz abzuhalten? Nach diesem Vertrag nicht mehr.
Die Verbote
Aus der PrÀambel des Vertrages ist zu entnehmen, dass die katastrophalen Folgen eines Einsatzes und die Risiken, die die schlichte Existenz der Atomwaffen mit sich bringen, ein Verbot von Atomwaffen rechtfertigen. Der Vertrag verbietet unter jeglichen UmstÀnden den Einsatz von Atomwaffen. Auch die Drohung mit Atomwaffen wird untersagt, was bedeutet, dass auch die nukleare Abschreckung unter das Verbot fÀllt.
Der Vertrag verbietet allen Staaten, die ihn unterzeichnen, die Entwicklung und Herstellung oder den anderweitigen Erwerb von Atomwaffen. Es folgt zudem logischerweise ein Verbot des Besitzes und der Lagerung von Atomwaffen.
Auch Hilfeleistung zu diesen AktivitĂ€ten ist Staaten untersagt. Darunter fĂ€llt beispielsweise die nukleare Teilhabe der NATO, in deren Rahmen die US-Atomwaffen in fĂŒnf europĂ€ischen LĂ€ndern gelagert sind. Von diesen StĂŒtzpunkten aus wĂŒrden die Atomwaffen im Ernstfall mit Hilfe des MilitĂ€rs der jeweiligen Staaten eingesetzt werden. Alle NATO-Staaten nehmen momentan an der nuklearen Planung teil. WĂŒrde ein NATO-Mitglied sich dem Vertrag anschlieĂen, dĂŒrfte es nicht mehr an solchen AktivitĂ€ten teilnehmen. ZusĂ€tzlich ist die Stationierung auf fremden Territorien untersagt.
In den Verhandlungen stand zur Diskussion, ob explizit die Finanzierung von Atomwaffen verboten werden solle. Die Zivilgesellschaft wollte, dass die Finanzierung im Vertrag abgedeckt wird, wodurch die Desinvestition einfacher durchzusetzen gewesen wĂ€re. Jedoch hĂ€tte dieses explizite Verbot der Finanzierung eine zu groĂe HĂŒrde fĂŒr den Beitritt mancher Staaten werden können. Ein weiteres Argument gegen eine Verankerung im Vertrag war, dass die Finanzierung schon als Hilfeleistung zu verstehen und damit nicht als explizites Verbot notwendig sei.
Die Eliminierung
Ziel der Verhandlungen – laut Mandat der Resolution der UN-Vollversammlung – war neben dem Verbot von Atomwaffen auch ein Vertragswerk, das zur Eliminierung von Atomwaffen beitragen kann. Der Vertragstext orientiert sich nun an anderen VertrĂ€gen, die Massenvernichtungswaffen Ă€chten, wie die Konventionen zu chemischen und biologischen Waffen, sowie dem Anti-Personenminenvertrag und dem Streumunitionsvertrag. Diese Formulierungen hatten viele Staaten somit schon einmal akzeptiert. Damit war die Voraussetzung fĂŒr einen Konsens gegeben.
Der Vertrag lĂ€sst unterschiedliche Möglichkeiten zum Beitritt zu. Zum einen kann ein bestehender Atomwaffenstaat sich dem Vertrag erst anschlieĂen und danach seine Atomwaffen eliminieren (join and destroy). Es ist jedoch auch möglich, andersherum vorzugehen: erst abrĂŒsten und danach dem Vertrag beitreten (destroy and join).
Ein Atomwaffenstaat, der plant, dem Vertrag beizutreten, muss alle Informationen ĂŒber seinen Atomwaffenbestand offenlegen, seine Atomwaffen auĂer Betrieb nehmen und einen Plan vorlegen, wie sie zerstört werden. Der Zeitraum fĂŒr die Zerlegung soll begrenzt sein. Dieser ist jedoch noch nicht im Vertrag definiert. Die Organisation, die die Zerstörung ĂŒberprĂŒft und mit dem Staat einig wird, wie viel Zeit benötigt wird, ist ebenfalls noch nicht benannt. Die Strategie im Vertragstext, vieles offen zu halten, lĂ€sst Atomwaffen- und anderen Staaten spĂ€ter mehr Spielraum, ihren Beitritt zu verhandeln. Alles was im Vertragstext bereits festgeschrieben wird, könnte spĂ€tere Prozesse erschweren und blockieren. Trotzdem behalten die Vertragsparteien die Kontrolle ĂŒber den weiteren Prozess.
FĂŒr die Staaten, die momentan im Rahmen der nuklearen Teilhabe Atomwaffen lagern und Infrastruktur sowie TrĂ€gersysteme zur VerfĂŒgung stellen, gibt es explizit einen Weg zum Beitritt, in dem sie zuerst und innerhalb einer bestimmten Zeit den Abzug der Atomwaffen veranlassen.
Verifikation
Im Atomwaffensperrvertrag wird die Verifikation des Verzichts auf Atomwaffen aller Staaten, auĂer der fĂŒnf im Vertrag genannten Staaten im Besitz von Atomwaffen, durch ein Abkommen mit der IAEO gesichert (Safeguards). Dieses Vorgehen wird im Verbotsvertrag ĂŒbernommen. Alle bereits bestehenden Abkommen mit der IAEO werden beim Beitritt einfach ĂŒbernommen. Wenn ein Staat das zusĂ€tzliche Protokoll zum sogenannten Safeguards-Abkommen unterzeichnet hat, gilt dieses ebenfalls weiter. Jede Vertragspartei muss zumindest ein einfaches Safeguards-Abkommen ohne Zusatzprotokoll abschlieĂen beziehungsweise abgeschlossen haben.
Einige Staaten halten diese Regelung fĂŒr nicht ausreichend. Es wurde vorgeschlagen, dass alle beitretenden Staaten das Zusatzprotokoll unterschreiben mĂŒssten. Dies ist ein aus den Verhandlungen zum Atomwaffensperrvertrag bekannter Streit. Immer wieder zögern Staaten, aus verschiedenen GrĂŒnden das Zusatzprotokoll zu unterschreiben. Der Verbotsvertrag soll jedoch nicht mit diesen Auseinandersetzungen belastet werden. Diese Debatte soll lieber im Rahmen des Atomwaffensperrvertrags weitergefĂŒhrt und dort gelöst werden.
Austritt
Viele Vertragsstaaten wollten ursprĂŒnglich keine Austrittsklausel. Auch die Zivilgesellschaft hat dafĂŒr plĂ€diert. Als Argument wurde vorwiegend der Widerspruch eines Austrittsrechts gegenĂŒber dem Verbot genannt. Ein Staat, der der Ăberzeugung ist, dass Atomwaffen keine Sicherheit bringen, sondern durch die katastrophalen humanitĂ€ren Folgen eher die Sicherheit bedrohen, sollte logischerweise auf ein Austrittsrecht verzichten.
Manche Staaten haben dagegen argumentiert, dass es immer ein souverĂ€nes Recht auf Austritt aus einem Vertrag geben mĂŒsse. Ein Austritt sei nicht unbedingt gleichbedeutend mit der Absicht eines Staats, Atomwaffen zu erwerben.
Nach zĂ€hen Verhandlungen wurde ein Kompromiss erreicht, der nun eine Austrittsklausel beinhaltet. Der Austritt hat eine KĂŒndigungsfrist von einem Jahr. In dieser Zeit darf der Staat in keinem bewaffneten Konflikt verwickelt sein. Diese Klausel wurde aus dem ATT-Vertrag (Arms Trade Treaty) ĂŒbernommen.
Auch wenn der Austritt damit eingeschrĂ€nkt ist, ist dennoch vorstellbar, dass ein Staat plant, Atomwaffen zu entwickeln, ohne schon in einem bewaffneten Konflikt zu sein. Ein Jahr ist zudem sehr kurz, um einen Konflikt zu schlichten oder einen Staat zu ĂŒberzeugen, dass er weiterhin auf Atomwaffen verzichten sollte. Hier wĂ€ren weitere Auflagen oder eine lĂ€ngere KĂŒndigungsfrist hilfreich gewesen.
Der Wunsch, die Austrittsklausel zu streichen, fand viel Zuspruch unter den verhandelnden Staaten, dennoch wurde dem Kompromiss zugestimmt, um den Beitritt möglichst vieler Staaten zum Vertragswerk zu sichern.
Verantwortung fĂŒr das nukleare Erbe
Sehr positiv zu bewerten ist die Verpflichtung aller Staaten, die Sorge fĂŒr Opfer von AtomwaffeneinsĂ€tzen und âtests in Form von medizinischer und psychologischer UnterstĂŒtzung, Rehabilitation und vor allem auch Schutz vor Diskriminierung zu tragen. Wichtig ist auch die Verpflichtung der Staaten zur Umweltrehabilitation. Diese Aspekte der humanitĂ€ren und ökologischen Auswirkungen wurden im bisherigen Diskurs selten erwĂ€hnt und damit auch wenig anerkannt.
Neben oben genannten Aspekten beinhaltet der Vertrag auch eine Anerkennung von genderbezogenen Auswirkungen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass Frauen und MÀdchen von den Folgen eines Atomwaffeneinsatzes sowie Tests stÀrker betroffen sind.
Diese Errungenschaften sind der Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Verhandlungen zu verdanken. In diesem Punkt unterschieden sich die Verhandlungen und auch der Vertrag von frĂŒheren Prozessen. Es ist eine StĂ€rke des Vertrags, dass er diese Erkenntnisse erwĂ€hnt und die realen Folgen dieser Massenvernichtungswaffen den sicherheitspolitischen und oft als ârealistischâ bezeichneten Argumenten von Atomwaffenstaaten und ihren VerbĂŒndeten gegenĂŒberstellt. Dieser ĂŒber lange Zeit dominierende Diskurs neigt dazu, die faktischen und wissenschaftlich belegten katastrophalen Auswirkungen von Atomwaffen zu verschleiern.
Welche Bedeutung hat der Vertrag fĂŒr die AbrĂŒstung?
Der Vertrag muss sich zunĂ€chst im internationalen Völkerrecht etablieren und argumentativ angewendet werden. Dies wird sicherlich im Rahmen der Konferenzen zur ĂberprĂŒfung des Atomwaffensperrvertrags geschehen. Mit dem TPNW haben die atomwaffenfreien Staaten jetzt ein Mittel, mehr Druck auf die Atomwaffenstaaten in Bezug auf ihre AbrĂŒstungsverpflichtung auszuĂŒben.
Auch die Zivilgesellschaft kann den Vertrag in ihrer Arbeit nutzen und fordern, dass die Atomwaffenstaaten und ihre BĂŒndnispartnern sich nicht nur auf schwache Totschlagsargumente wie âRealpolitikâ stĂŒtzen. Sie sind nun politisch verpflichtet, sich mit dem Atomwaffenverbot auseinanderzusetzen. KĂŒnftige Regierungen und Parlamenten werden immer wieder prĂŒfen mĂŒssen, ob sie nicht doch mit der Mehrheit der Staaten einig werden und Atomwaffen ein fĂŒr alle Male abschaffen wollen.
Xanthe Hall und Birte Vogel, IPPNW, 8. Juli 2017
https://www.ippnw.de/startseite/artikel/de/der-vertrag-zum-verbot-von-atomwaffe.html
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