Hypo Real Estate: Insolvenzverschleppung durch die Bundesregierung
Paragraf 92 Abs. 2 des deutschen Aktiengesetzes besagt zum Thema Insolvenzverschleppung bei Aktiengesellschaften wörtlich:„Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.“
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