Oberverwaltungsgericht: CO-Pipeline verfassungswidrig
GroĂer Erfolg â aber Wachsamkeit weiter nötig
Die Coordination gegen BAYER-Gefahren bezeichnet den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) MĂŒnster zur CO-Leitung als groĂen Erfolg fĂŒr BĂŒrgerinitiativen, KlĂ€ger und Anwohner/innen. Die CBG fĂŒhrt die Proteste jedoch fort, da der BAYER-Konzern das Projekt weiter verfolgt.
Philipp Mimkes vom Vorstand der CBG:
âWir begrĂŒĂen, dass sich das Gericht unserer langjĂ€hrigen Argumentation anschlieĂt, wonach betriebliche Profite nicht mit dem Allgemeinwohl gleichzusetzen sind und die Genehmigung der CO-Pipeline daher nicht verfassungskonform ist. Dies ist ein wichtiger Etappensieg.â
Gleichwohl kritisiert Mimkes, dass das OVG die tödlichen Gefahren bei einem Austritt von Kohlenmonoxid nicht ausreichend berĂŒcksichtigt hat.
âDie Richtlinien zum Bau von Pipelines sind nicht fĂŒr Gefahrstoffe wie Kohlenmonoxid gemacht worden. Unter BerĂŒcksichtigung der hohen Risiken hĂ€tte das Gericht das Verfahren endgĂŒltig stoppen mĂŒssenâ,
so Mimkes weiter.
Der Fall wird nun vor dem Verfassungsgericht verhandelt. Sollte sich das Karlsruher Gericht der Argumentation des OVG nicht anschlieĂen, so droht weiterhin der Betrieb der Pipeline.
Polizei, Feuerwehr und medizinische Dienste haben erklĂ€rt, dass sie die Sicherheit der Bevölkerung bei einem Unfall nicht gewĂ€hrleisten können. Auch die betroffenen Kommunen lehnen die CO-Pipeline ab. Das RegierungsprĂ€sidium DĂŒsseldorf musste einrĂ€umen, dass âzu Kohlenmonoxidfernleitungen keine umfĂ€nglichen Erfahrungsberichte existieren, da es sie weltweit kaum gibtâ.
Die Coordination gegen BAYER-Gefahren fordert, dass Gefahrstoffe wie CO, Chlor oder Ammoniak â wenn ĂŒberhaupt – ortsnah produziert und verarbeitet werden. Ein Transport durch dicht besiedelte Gebiete ist nicht zu verantworten und auch nicht notwendig. Das jĂŒngste Gutachten der NRW-Landesregierung zeigt, dass BAYER ebenso gut in Krefeld eine neue CO-Produktion aufbauen und auf den Betrieb der Pipeline verzichten kann.
Auszug aus dem Urteil des OVG MĂŒnster:
Das Oberverwaltungsgericht sieht in dem Rohrleitungsgesetz einen VerstoĂ gegen das durch Art. 14 des Grundgesetzes geschĂŒtzte Grundrecht der KlĂ€ger auf Eigentum. Zur BegrĂŒndung hat der Senat im Wesentlichen ausgefĂŒhrt: Die Pipeline stelle im Ausgangspunkt ein privatnĂŒtziges Vorhaben dar, durch das das Wohl der Allgemeinheit allenfalls mittelbar gefördert werden könne. Deshalb mĂŒsse sich das Rohrleitungsgesetz an den hohen Anforderungen messen lassen, die das Grundgesetz fĂŒr eine Enteignung zu Gunsten privater Unternehmen enthalte. Der Gesetzgeber habe zwar einen weiten EinschĂ€tzungsspielraum, mĂŒsse aber den Enteignungszweck hinreichend bestimmt festlegen und den EnteignungsbegĂŒnstigten ausreichend an diesen Enteignungszweck binden. Beides sei durch das Rohrleitungsgesetz nicht geschehen.
Da ĂŒber die Vereinbarkeit des Rohrleitungsgesetzes mit den Grundrechten der KlĂ€ger allein das Bundesverfassungsgericht abschlieĂend entscheiden kann, hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Quelle: http://cbgnetwork.org/5757.html
