BVerwG: Dienstentlassung zweier Beamter wegen Kinderpornografie-Besitz weiterhin unklar

Ein Lehrer aus Hamburg und ein Zöllner, beide Beamte im Staatsdienst, wurden – unabhĂ€ngig voneinander – wegen des Besitzes von Fotos mit Kinderpornografie auf ihrem persönlichen Computer verurteilt.

Es wurde gegen die Beamten Strafanzeige gestellt und in einem Strafgerichtsprozess wurden diese zu Geldbußen verurteilt.

Ihre Dienstbehörden hatten die Beamten aus dem Dienst durch Disziplinarklageverfahren an dem jeweiligen Verwaltungsgericht entfernt. Die MĂ€nner gingen daraufhin in Berufung, die die zustĂ€ndigen Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs zurĂŒckwiesen.

Die verurteilten Beamten fanden sich damit nicht ab und gingen in Revision. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob ab 19.August 2010 die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte auf mit der BegrĂŒndung, dass diese eine „unzureichende SachverhaltsaufklĂ€rung und fehlerhafte Maßnahmenbemessung“ betrieben hĂ€tten und verwies die KlĂ€rung der Entlassung aus dem Dienst zurĂŒck an die Oberwaltungsgerichte.

In den meisten Industrienationen laufen die Bestrebungen, dass Internet mit Hilfe neuer Gesetze zu zensieren unter dem Vorwand Kinderpornografie, auf vollen Hochtouren. Alle möglichen BegrĂŒndungen werden dazu herangezogen um somit auch aus Versehen gleich mal andere Inhalte verschwinden zu lassen und hier ist es nicht möglich, Staatsdiener zu feuern, zumal einer von ihnen beruflich mit Kindern arbeitete.

Schliesslich handelte es sich nicht um Mitarbeiter von privaten Firmen wie Siemens oder Volkswagen. Selbst dann sollte der Betriebsleitung die Entscheidung ĂŒberlassen bleiben, sich von derartig abartigen Personal zu trennen.

Wieviele Angestellte und Arbeiter bekommen aus ganz anderen nichtigen GrĂŒnden ihre KĂŒndigung ausgehĂ€ndigt, im vergangenen Jahr gab es genĂŒgend Beispiele in der Medienindustrie wegen irgendwelcher Cents. Emely wurde dadurch zur Volksheldin und erstritt sich letztendlich ihr Recht gegenĂŒber ihrem ehemaligen Arbeitgeber.

Mit ihrem Herunterladen unterstĂŒtzen die Beamten die KinderschĂ€nder, die diese Fotos anfertigen und anbieten. Es zeugt von mangelndem Schuldbewusstsein, dass sie sich nicht mit ihrer Entlassung aus ihren Ämtern abfinden können und weiter dagegen gerichtlich geklagt hatten und sei es nur, um sich ihre PensionsansprĂŒche zu sichern. Man stelle sich einmal vor, die Oberwaltungsgerichte urteilen als nĂ€chstes zu Gunsten der KlĂ€ger und der Herr Studienrat spaziert wieder hoch erhobenen Hauptes triumphierend an seinen Arbeitsplatz zurĂŒck und steht vor einer ihm anvertrauten Schulklasse.

BVerwG 2 C 13.10 (OVG Saarlouis 7 A 323/09; VG Saarlouis 4 K 2118/07)
Bundesrepublik Deutschland ./. Z. – RA Kleiser, Gross und Zimmermann, Neustadt

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Disziplinarklageverfahren gegen einen im Bereich der Zollverwaltung tĂ€tigen Beamten. Das Verwaltungsgericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil zurĂŒckgewiesen. Im Revisionsverfahren wird die Frage zu klĂ€ren sein, wie das Dienstvergehen des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften, strafbar gemĂ€ĂŸ § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB, nach seiner Schwere bei der prognostischen GesamtwĂŒrdigung gemĂ€ĂŸ § 13 Abs. 1 BDG zu gewichten ist.

BVerwG 2 C 5.10 (OVG Hamburg 12 Bf 42/08; VG Hamburg 31 D 1031/05)
Freie und Hansestadt Hamburg ./. M. – RA Tim Burkert, Hamburg

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ein Disziplinarklageverfahren gegen einen Lehrer der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Verwaltungsgericht hat den Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil zurĂŒckgewiesen. Im Revisionsverfahren wird die Frage zu klĂ€ren sein, nach welchen Kriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme fĂŒr das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von pornographischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, strafbar gemĂ€ĂŸ § 184 Abs. 5 StGB a.F., zu bestimmen ist.

Pressemitteilung Nr. 71/2010 vom 19.8.2010

Disziplinarmaßnahme bei kinderpornographischen Dateien im Besitz von Beamten

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte heute ĂŒber Disziplinarklageverfahren gegen zwei Beamte zu entscheiden, die sich kinderpornographische Dateien auf ihre Heimcomputer geladen hatten. Die Beamten – ein Studienrat und ein Zollinspektor – waren von den Strafgerichten jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den anschließenden Disziplinarklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden die Beamten aus dem Dienst entfernt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Oberverwaltungsgerichte des Saarlandes und Hamburgs wegen unzureichender SachverhaltsaufklĂ€rung und fehlerhafter Maßnahmenbemessung aufgehoben und die Sachen an die Oberverwaltungsgerichte zurĂŒckverwiesen.

Außerdienstliches Verhalten von Beamten ist disziplinarisch nur bei solchen VerstĂ¶ĂŸen gegen beamtenrechtliche Pflichten relevant, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vertrauen in einer fĂŒr ihr Amt oder fĂŒr das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeintrĂ€chtigen. Wer sich den Besitz kinderpornographischer Dateien verschafft, trĂ€gt mittelbar zum Missbrauch von Kindern bei, weil durch die entsprechende Nachfrage die unmittelbaren TĂ€ter zur Herstellung von Kinderpornographie und damit zum Kindesmissbrauch veranlasst werden. Damit wird die disziplinarisch relevante Schwelle in aller Regel ĂŒberschritten.

Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, hĂ€ngt davon ab, ob das außerdienstliche Verhalten nur das Ansehen des Berufsbeamtentums beeintrĂ€chtigt oder einen Bezug zur AmtsausĂŒbung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher MaßstĂ€be nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. FĂŒr den Besitz kinderpornographischer Dateien sieht das geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht ein Bewertungsrahmen, der regelmĂ€ĂŸig nur unter besonderen UmstĂ€nden ĂŒber eine GehaltskĂŒrzung hinausgeht.

Hat das außerdienstliche Fehlverhalten – wie z.B. bei einem Lehrer – einen Bezug zu dem ausgeĂŒbten Amt, der RĂŒckschlĂŒsse auf ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der ErfĂŒllung der Dienstpflichten zulĂ€sst, ist neben dem Strafrahmen insbesondere auch die IntensitĂ€t der amtsbezogenen VertrauensbeeintrĂ€chtigung bedeutsam. Bei einem nach frĂŒherem Recht geltenden Strafrahmen von bis zu einem Jahr rechtfertigt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Dateien auch bei einem Lehrer nur unter besonderen UmstĂ€nden die Entfernung aus dem Dienst.

BVerwG 2 C 5.10 und 13.10 – Urteile vom 19. August 2010

Vorinstanzen:

BVerwG 2 C 5.10: OVG Hamburg 12 Bf 42/08; VG Hamburg 31 D 1031/05
BVerwG 2 C 13.10: OVG Saarlouis 7 A 323/09; VG Saarlouis 4 K 2118/07

Quelle: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

http://www.bverwg.de/enid/6525b4df3efcb2361a5553618de63ed9,aacdb3617a092d094256657277472032204320352e31303b20425665727747203220432031332e3130093a095f7472636964092d093133323532/Spezialseiten/Verwandte_Dokumente_ax.html

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