Bundesverfassungsgericht: Urteil zu Werbungskosten bei Arbeitsplatz in Wohnung
Viele BĂŒrger bekamen die Aufwendungen fĂŒr ihren Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nicht oder nur unvollstĂ€ndig zurĂŒckerstattet, da das Finanzamt die HĂŒrden fĂŒr die Anerkennung immer höher legte. FĂŒr diese ist das in einer heute veröffentlichten Pressemeldung gefĂ€llte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von Bedeutung und es gibt nicht wenige, die es mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen werden.
Pressemitteilung Nr. 55/2010 vom 29. Juli 2010
Beschluss vom 6. Juli 2010 â 2 BvL 13/09 â
Neuregelung der steuerlichen BerĂŒcksichtigung eines hĂ€uslichen Arbeitszimmers verfassungswidrig
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche BerĂŒcksichtigung von Aufwendungen fĂŒr ausschlieĂlich betrieblich oder beruflich genutzte hĂ€usliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschrĂ€nkt. Eine Ausnahme vom grundsĂ€tzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen TĂ€tigkeiten betrug oder wenn fĂŒr die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung stand. Eine unbeschrĂ€nkte Abzugsmöglichkeit war darĂŒber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen TĂ€tigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die VerfassungsmĂ€Ăigkeit dieser EinschrĂ€nkung bejaht.
Mit dem SteuerĂ€nderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschrĂ€nkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen BetĂ€tigung bildet. Der KlĂ€ger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tĂ€tig ist, nutzte tĂ€glich fĂŒr zwei Stunden ein ausschlieĂlich beruflich genutztes hĂ€usliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom SchultrĂ€ger abgelehnt worden. Das Finanzamt lieĂ die vom KlĂ€ger in seiner EinkommensteuererklĂ€rung fĂŒr das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen fĂŒr das hĂ€usliche Arbeitszimmer unberĂŒcksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage fĂŒhrte zur Vorlage des Finanzgerichts.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstöĂt, soweit die Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen BerĂŒcksichtigung ausgeschlossen sind, wenn fĂŒr die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rĂŒckwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dĂŒrfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende ErwÀgungen zugrunde:
Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen LeistungsfĂ€higkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die fĂŒr die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maĂgebliche finanzielle LeistungsfĂ€higkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedĂŒrfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genĂŒgen.
Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angefĂŒhrten fiskalischen GrĂŒnde sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt fĂŒr sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund fĂŒr Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkĂŒrliche steuerliche Mehrbelastung.
DarĂŒber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitĂ€tsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen fĂŒr das hĂ€usliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berĂŒcksichtigen sind, wenn fĂŒr die betriebliche oder berufliche TĂ€tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lĂ€sst, liefert eine leicht nachprĂŒfbare Tatsachenbasis fĂŒr die Feststellung der tatsĂ€chlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und PrivatsphĂ€re. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den âqualitativenâ âMittelpunktâ der gesamten betrieblichen oder beruflichen TĂ€tigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfĂ€llig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes – Vereinfachung, Streitvermeidung und GleichmĂ€Ăigkeit der Besteuerung –
wird das Abzugsverbot, soweit es die Fallgruppe âkein anderes Arbeitszimmerâ betrifft, den Anforderungen einer realitĂ€tsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.
In Erweiterung der verfassungsrechtlichen PrĂŒfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstöĂt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen fĂŒr ein hĂ€usliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen TĂ€tigkeit ausschlieĂlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz fĂŒr dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprĂŒfbaren objektiven Anhaltspunkten fĂŒr die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-055.html
