DAS DEUTSCHE PARLAMENTSHEER: NATO im Tintenfass

Alle AWACS-FlĂŒge ĂŒber Kriegsgebiete der Erde mĂŒssen durch das deutsche Parlament genehmigt werden

Karlsruhe: Vor dem Bundesverfassungsgerichtshof hatte fĂŒr die Exekutive „Generalleutnant Dora in der mĂŒndlichen Verhandlung erlĂ€utert, dass ein Abzug der deutschen Soldaten aus dem AWACS-Verband der NATO faktisch nicht möglich sei. Angesichts der zahlenmĂ€ĂŸigen Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland und der stets zwischen Deutschland und den USA alternierenden Kommandogewalt sei eine Beendigung der deutschen Mitwirkung eine rein hypothetische Option. Ohne die gesamte AWACS-Truppe und ihren Einsatz in Frage zu stellen und die NATO damit zu zwingen, die gesamte Operation einzustellen, sei ein Abzug der deutschen Soldaten nicht möglich“, so der 2.Senat in seinem Urteil 2 BvE 1/03.

Das heisst, nach dem Urteil der Roten Roben und den Angaben der Bundesregierung zufolge mĂŒssen sĂ€mtliche EinsĂ€tze aller AWACS-Geschwader durch den Atlantikpakt weltweit ĂŒber allen Gebieten sofort eingestellt werden, in denen „bewaffnete Unternehmungen“ stattfinden, in welchen durch einen solchen Einsatz deutsche Soldaten verwickelt werden könnten und dies nicht ausdrĂŒcklich durch durch einen Parlamentsbeschluss im deutschen Reichstag genehmigt worden ist.

Auszug aus dem Urteil:

FĂŒr den wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich schon im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern darauf, ob nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsĂ€chlichen UmstĂ€nden die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist und deutsche Soldaten deshalb bereits in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind
(vgl. auch Dreist, ZaöRV 64 <2004>, S. 1001 <1036>; Nolte, a.a.O., S. 678; Röben, a.a.O., S. 594; Schröder, a.a.O., S. 203).

Diese Unterscheidung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 zugrunde gelegt, indem er nicht von einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen, sondern in „bewaffnete Unternehmungen“ (BVerfGE 90, 286 <388>) gesprochen hat, welche schon nach ihrem Wortsinn nicht implizieren, dass es tatsĂ€chlich zu Kampfhandlungen kommen muss..
FĂŒr EinsĂ€tze auf der Basis von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat der Senat ausgefĂŒhrt, dass angesichts der fließenden ÜbergĂ€nge zwischen den verschiedenen Einsatzformen und der möglichen Reichweite des Selbstverteidigungsrechts eine Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen stets gegeben ist (vgl. BVerfGE 90, 286 <388>).

EinschrĂ€nkend fĂŒgt das Verfassungsgericht hinzu, dass allein die „die bloße Möglichkeit, dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt“ fĂŒr einen Parlamentsvorbehalt nicht ausreicht.
„Deshalb fĂŒhrt erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen zur parlamentarischen ZustimmungsbedĂŒrftigkeit eines Auslandseinsatzes deutscher Soldaten“, so das Gericht.
Es baut aber schon der schleichenden Kriegsvorbereitung durch die Bundesregierung und ihre unersetzliche Beteiligung an den AVACS-Geschwadern der NATO eine unumgÀngliche Barrikade in den Weg.

..Auch eine Betrachtung der Einsatzplanung und der Einsatzbefugnisse kann erweisen, dass eine gleichsam automatisch ablaufende Beteiligung deutscher Soldaten an der Anwendung bewaffneter Gewalt von der Gesamtsituation her wahrscheinlich ist und praktisch nur noch von ZufĂ€lligkeiten im tatsĂ€chlichen Geschehensablauf abhĂ€ngt. Dies kann der Fall sein, wenn integrierte BĂŒndnisablĂ€ufe bereits in Gang gesetzt sind, die vor der Anwendung von Waffengewalt praktisch kaum mehr reversibel oder jedenfalls politisch nicht mehr zu beeinflussen sind. Dann ist die entscheidende Schwelle fĂŒr einen Einsatz bewaffneter StreitkrĂ€fte bereits ĂŒberschritten, was von Verfassungs wegen ohne Beteiligung des Deutschen Bundestags nicht zulĂ€ssig ist.

AusdrĂŒcklich warnt das Bunderverfassungsgericht vor einer „materiellen Entwertung der parlamentarischen Mitentscheidungskompetenz“ durch „jaja, neenee, wir bemĂŒhen uns, mal gucken, nicht jetzt Schatz“-Rausgerede und Dummgequatsche gerade aus dem nur dafĂŒr berĂŒhmten Bundesverteidigungsministerium.

Die normative Kraft des Parlamentsbeschlusses darf nicht durch die „normative Kraft“ bereits geschaffener oder doch vorentschiedener Fakten ersetzt werden.

Das Wort „BĂŒndnisroutine“ wird ĂŒbrigens diesbezĂŒglich im Urteil gleich mit vom Balkon geworfen.

AUCH OBJEKT- UND GEBIETSSCHUTZ UNTER PARLAMENTSVORBEHALT

Auszug aus dem Urteil:

Hat der Einsatz…ein eigentliches militĂ€risches GeprĂ€ge, weil es ihm etwa darum geht, ein Territorium oder bestimmte Objekte vor Angriffen zu schĂŒtzen, und deuten die nĂ€heren UmstĂ€nde auf eine unmittelbar bevorstehende Verwicklung in Kampfhandlungen hin, so liegt eine Einbeziehung in eine bewaffnete Unternehmung auch dann vor, wenn die am Einsatz beteiligten Soldaten der Bundeswehr zwar selbst unbewaffnet sind, aber als wesentlicher Teil des den bewaffneten Einsatz durchfĂŒhrenden integrierten militĂ€rischen Systems handeln.

EINSÄTZE ZUR INFORMATIONSBESCHAFFUNG (!) UNTER PARLAMENTSVORBEHALT

Wer im Rahmen einer bewaffneten Auseinandersetzung etwa fĂŒr den Waffeneinsatz bedeutsame Informationen liefert, eine die bewaffnete Operation unmittelbar leitende AufklĂ€rung betreibt oder sogar im Rahmen seiner militĂ€rischen Funktion Befehle zum Waffeneinsatz geben kann, ist in bewaffnete Unternehmungen einbezogen, ohne dass er selbst Waffen tragen mĂŒsste.

Nun stellt sich natĂŒrlich, neben den EinsĂ€tzen der Bundeswehr, auch die Frage nach dem bewaffneten Einsatz der deutschen Geheimdienste sowie der Bundespolizei unter dem Kommando des Innenministeriums von Dr.SchĂ€uble unter Beteiligung deutscher Soldaten.

Es stellt sich die Frage nach den EinsĂ€tzen deutscher StreitkrĂ€fte in, ĂŒber, bei oder bezĂŒglich Georgien, Sudan, Tschad, Birma, China, Pakistan, Libanon, Syrien und natĂŒrlich dem Iran.
Eine Frage stellt sich dabei allerdings nicht:

der Einsatz deutscher Spionage-Satelliten, wie der SAR-Lupe durch das „Kommando Strategische AufklĂ€rung“ (KdoStratAufkl bzw. KSA) der Bundeswehr in und ĂŒber Kriegsgebieten ist juristisch genauso zu bewerten wie der Einsatz in AWACS-Flugzeugen…

im nÀchsten Teil:
Die Jasmin-AffÀre, die deutschen Spionagesatelliten und der BND