Der EU-Reformvertrag von Lissabon ( Teil 5 )
Autor: Citizenking
Das so genannte âHerkunftslandprinzipâ und seine Auswirkungen auf den europĂ€ischen Arbeitsmarkt.
Was wĂŒrden Sie sagen, wenn unsere neoliberalen Parteien eines Tages doch einen Mindestlohn fĂŒr deutsche ArbeitnehmerInnen beschlieĂen wĂŒrden, aber nur mit Firmensitz in Deutschland ansĂ€ssige Unternehmen diesen zahlen mĂŒssen – wĂ€hrend europĂ€ische Unternehmen, die in Deutschland eine Niederlassung eröffnen lediglich den ĂŒblichen Lohn ihres Stammlandes zu zahlen brauchen ? In der heutigen Fortsetzung unserer Artikelserie erklĂ€rt uns der dĂ€nische EU-Abgeordnete Jens-Peter Bonde, wie der europĂ€ische Gerichtshof in einem solchen Beispiel entschied…
WĂ€hrend einer Diskussionsveranstaltung in Irland, wo im Juni / Juli diesen Jahres das Volk zu einem verfassungsmĂ€Ăig vorgeschriebenen Referendum ĂŒber die Ratifizierung des EU-Reformvertrages von Lissabon aufgerufen ist, fĂŒhrt Jens-Peter Bonde ein Beispiel an, das auf der Grundlage eines Urteils des europĂ€ischen Gerichtshofes in Luxemburg deutlich macht, was z.B. dem deutschen Arbeitsmarkt im Falle der EinfĂŒhrung eines Mindestlohns bevorsteht. Jens-Peter Bonde, dĂ€nischer Abgeordneter des Europaparlaments, erklĂ€rt dies am Beispiel einer lettischen Firma, die in Schweden eine Schule eröffnen und den dort angestellten lettischen Mitarbeitern nur den in Lettland ĂŒblichen Durchschnittslohn zahlen wollte. Die Handelskammer Schwedens hatte nichts dagegen einzuwenden, dass der Bau der Schule unter der Zuhilfenahme von lettischen ArbeitnehmerInnen stattfinden sollte. Jedoch war die schwedische Handelskammer entschieden dagegen, dass der lettische Arbeitgeber seinen in Schweden tĂ€tigen Mitarbeitern nur den in Lettland ĂŒblichen Durchschnittslohn zahlen wollte. So haben die Schweden vor dem europĂ€ischen Gerichtshof in Luxemburg dagegen geklagt. (im so genannten âLaval-Fallâ)
Am 18.12.2007 erging dann das Urteil des europĂ€ischen Gerichtshofes in Luxemburg (EU-Rechtsdirektive 96/71), dass weit reichende Auswirkungen auf die zukĂŒnftige Gestaltung des Arbeitsmarktes in Europa haben wird. Das Gericht in Luxemburg wies die Klage der Schweden ab und gab der lettischen Firma Recht.
Welche Auswirkungen wird dies nun z.B. auf den deutschen Arbeitsmarkt haben ? Hier folgert Jens-Peter Bonde, dass sich daraus zwei Möglichkeiten ergeben. Entweder werden die deutschen ArbeitnehmerInnen ihren Arbeitsplatz verlieren, da die ArbeitskrĂ€fte aus dem Herkunftsland der Niederlassung einen Lohn bekommen, der teilweise nur halb so hoch ist, wie der momentane – oder, die deutschen ArbeitnehmerInnen erklĂ€ren sich mit einer drastischen Verringerung ihres Lohnes einverstanden, um ihre ArbeitsplĂ€tze zukĂŒnftig behalten zu können ! Keine dieser beiden Möglichkeiten ist meiner Meinung nach auch nur im Geringsten akzeptabel. Der Urteilsspruch von Luxemburg war ein PrĂ€zedenzfall und andere Firmen, die in ihren innereuropĂ€ischen Niederlassungen nur einen Durchschnittslohn zahlen wollen, der in ihrem Stammland ĂŒblich ist, werden sich auf dieses Urteil berufen.
Was passiert nun, wenn die deutschen PolitikerInnen einen gesetzlichen Mindestlohn von beispielsweise 10 Euro einfĂŒhren, der fĂŒr alle Unternehmen gilt, die in Deutschland ihren Stammsitz haben ? Richtig ! Diese Firmen wĂ€ren dann im innereuropĂ€ischen Wettbewerb nicht mehr konkurrenzfĂ€hig. Unternehmen aus anderen europĂ€ischen LĂ€ndern wĂŒrden dann in Deutschland Niederlassungen eröffnen, in denen ausschlieĂlich deren eigene Landsleute tĂ€tig sind und nur den im Herkunftsland ĂŒblichen Durchschnittslohn erhalten wĂŒrden. Deutsche ArbeitnehmerInnen wĂŒrden aufgrund der Lohnkosten kaum noch eine Anstellung finden und die Erwerbslosenzahlen wĂŒrden daraufhin unaufhaltsam ansteigen. Die im EU-Reformvertrag verankerte âNiederlassungsfreiheitâ (EU-Reformvertrag Kapitel 2, Artikel 49 und 50 [Seite(n) 88 und 89]) garantiert jedem Mitgliedsstaat das Recht, in jedem anderen europĂ€ischen Land eine Niederlassung zu grĂŒnden, sofern die Unternehmensform den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Das gilt auch fĂŒr die in letzter Zeit zunehmend populĂ€rer werdenden Unternehmensformen âSocietĂ© Anonymâ (Frankreich) und die âCorporate Limitedâ (England). Hierbei handelt es sich um Unternehmensformen, die den Status einer âGmbHâ besitzen. Allerdings betrĂ€gt die Mindesteinlage nicht 25.000 Euro, wie bei uns in Deutschland, sondern lediglich 1 Euro. Damit ist auch die Haftung eines solchen Unternehmens auf 1 Euro begrenzt. Dies öffnet den SpekulantInnen Europas Tor und TĂŒr !
Und jetzt werfen wir unseren Blick einmal auf das französische Insolvenzrecht, was die Spekulationen im Rahmen des Kapitalverkehrs noch unverhohlener befördert. Das deutsche Insolvenzrecht besagt, dass jede BĂŒrgerIn nach einer Zeit von 7 Jahren schuldenfrei ist, sofern sie in dieser Zeit alle GeldbetrĂ€ge an die GlĂ€ubigerInnen abfĂŒhrt, die ĂŒber der Grenze des erlaubten Eigenbehaltes liegen. In Frankreich geht das viel schneller, nĂ€mlich bereits nach einem Jahr !
Daraus ergibt sich die Möglichkeit des folgend skizzierten Szenarios:
Eine âSocietĂ© Anonymâ (Einlage und Haftung: 1 Euro) grĂŒndet eine Niederlassung in Deutschland. Sie stellt dort MitarbeiterInnen ein, die keinen tarifvertraglichen Schutz genieĂen, denn MitarbeiterInnen der Niederlassungen von Unternehmen in anderen EU-Staaten gehören keiner Gewerkschaft an und sind ĂŒberhaupt nicht tarifvertraglich geschĂŒtzt ! (…ein weiteres Problem, dem sich die Gewerkschaften zukĂŒnftig stellen mĂŒssen, sofern sie dann ĂŒberhaupt noch existieren ?!) Das Unternehmen erwirtschaftet Gewinne, die es durch Reinvestition in andere KanĂ€le leitet und somit der Steuerpflicht entzieht. Einem befreundeten Unternehmen wird dann (nehmen wir fĂŒr unser Beispiel einmal an) ein GrundstĂŒck gekauft, was nicht einmal 10 % des Verkaufspreises wert ist. Bei einem Wiederverkauf erhĂ€lt unser Beispielunternehmen dann nur diese 10 % (Realwert) und meldet dann Insolvenz an. Nach bereits einem Jahr ist dieses Unternehmen nach französischem Insolvenzrecht schuldenfrei und darf wiederum tĂ€tig werden. Dieser Vorgang kann dann beliebig wiederholt werden. Es lĂ€sst sich nur erahnen, welche spekulativen Möglichkeiten sich aus einem derartigen Konstrukt ergeben können…
Bisher ist von den BefĂŒrworterInnen des EU-Reformvertrages immer die beschwichtigende Ausrede zu vernehmen, dass die Herkunftslandregelungen ja nur im Dienstleistungssektor gelten – die Frage ist nur, wie lange noch. Sobald ein GroĂunternehmen mit genĂŒgend lobbyistischem Einfluss beim EU-Gerichtshof in Luxemburg fĂŒr die Wettbewerbsgleichheit klagt und sich dabei dann auf das oben erwĂ€hnte Urteil bezieht, ist anzunehmen, dass das Herkunftslandprinzip auch auf alle anderen Branchen ausgedehnt wird. Wie anders sollte denn auch die von den EU-Staatschefs zukĂŒnftig angestrebte Liberalisierung des europĂ€ischen Arbeitsmarktes funktionieren…
Sie können sich den Filmbeitrag ĂŒber die AusfĂŒhrungen von (u.a.) Jens-Peter Bonde auch gerne selbst anschauen, in Englischer Sprache:
http://video.google.com/videoplay?docid=-4291770489472554607&hl=de
Die konsolidierte Fassung des EU-Reformvertrages vom 15.04.2008 in deutscher Sprache:
http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cmsUpload/st06655.de08.pdf
Lese-Empfehlung: http://post.ostate.org/
Aktions-Link: www.myspace.com/Stop_the_lisboa_treaty-CK-
