Pakistan ratifizierte alle UN-Menschenrechtskonventionen
Freie MeinungsĂ€usserung, Schutz des Privatlebens und Folterverbot – grosse Herausforderung fĂŒr das Land, das auf dem am 8.Juni veröffentlichten Global Peace Index auf Platz 145, dem viertletzten von 149 erfassten Staaten rangiert.
Der PrĂ€sident von Pakistan, Asif Ali Zardari, unterzeichnete am Donnerstag, den 3.Juni zwei kĂŒrzlich ratifizierte internationale Konventionen. Mit diesen letzten beiden Dokumenten gehört Pakistan nun zu den LĂ€ndern, die alle internationalen Konventionen in Bezug auf gute RegierungsfĂŒhrung, nachhaltige Entwicklung und Menschenrechte ratifiziert haben.
Diese beiden bisher noch nicht verabschiedeten Konventionen sind zum einen die Internationale Konvention ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte und die andere ist die Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Das erste Ăbereinkommen verbietet es den Unterzeichnerstaaten, die Todesstrafe ĂŒber unter achtzehnjĂ€hrige Gefangene zu verhĂ€ngen.
Das Kabinett in Islamabad hatte in einer Sitzung am 24. MÀrz die Konventionen mit gewissen Vorbehalten ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde, die vom PrÀsidenten unterzeichnet wurde, wird nun an die Vereinten Nationen geschickt werden.
Die wesentlichen Merkmale der Internationalen Konvention ĂŒber bĂŒrgerliche und politische Rechte sind: Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung, Respekt fĂŒr den Einzelnen, ohne irgendeinen Unterschied z. B. Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Ăberzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand; Gleichberechtigung von MĂ€nnern und Frauen zu allen bĂŒrgerlichen und politischen Rechten; jeder Mensch hat ein angeborenes Recht auf Leben. In LĂ€ndern, die nicht die Todesstrafe abgeschafft haben, dĂŒrfen Todesurteile nur fĂŒr die schwersten Verbrechen verhĂ€ngt werden. Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, um Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu bitten. Todesurteile dĂŒrfen nicht unter achtzehnjĂ€hrige Gefangene verhĂ€ngt werden.
Die Konvention sieht auch vor, dass niemand der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und insbesondere ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden darf ; niemandem darf das Recht, in sein eigenes Land einzureisen, willkĂŒrlich entzogen werden; niemand darf willkĂŒrlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, das seiner Familie oder seinem Schriftverkehr ausgesetzt werden; jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und niemand darf durch Zwang in seiner Freiheit beschrĂ€nkt werden und jeder hat das Recht auf ungehinderte freie MeinungsĂ€usserungen oder in der eigenen Wahl einer Religion oder einer Weltanschauung.
Die Ratifikationsurkunde, die vom PrÀsidenten unterzeichnet wurde, enthÀlt auch Vorbehalte: der Schutz der nationalen Rechte in Bezug auf (a) das islamische Recht und Ideologie (b) Frage der Selbstbestimmung und (c) einige Abweichungen zu den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan.
