Volksentscheid "Wasser" in Berlin abgewiesen !!!

Mit unglaublicher Ignoranz und unter dem Vorwand, die vertraglichen Inhalte mit den InvestorInnen schĂŒtzen zu mĂŒssen, hat der Berliner Senat heute die Zulassung des Volksbegehrens „Wasser“ abgewiesen, obwohl statt der erforderlichen 20.000 Unterschriften mehr als 36.000 Unterschriften vorliegen. Der Senat erdreistet sich die Meinung und den Willen der BĂŒrgerInnen Berlins in undemokratischer Weise zu unterdrĂŒcken. Die Entscheidung des Senats im Einzelnen…

Pressemitteilung des Berliner Senats vom 04.03.2008, 13:55 Uhr

Inneres

Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Schluss mit GeheimvertrĂ€gen – Wir

Berliner wollen unser Wasser zurĂŒck“ abgelehnt

Aus der Sitzung des Senats am 4. MĂ€rz 2008:

Der Senat hĂ€lt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Schluss

mit GeheimvertrĂ€gen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurĂŒck“ aus

verfassungsrechtlichen GrĂŒnden fĂŒr unzulĂ€ssig und lĂ€sst dieses

Volksbegehren deshalb nicht zu.

Die TrÀgerin des Volksbegehrens strebt mit dem Zulassungsantrag die

Verabschiedung eines Gesetzes zur PublizitÀtspflicht im Bereich der

Berliner Wasserwirtschaft an, mit dem eine vorbehaltlose Offenlegung

sÀmtlicher VertrÀge zwischen dem Land Berlin und privatrechtlichen wie

öffentlich-rechtlichen Unternehmen erreicht werden soll, sofern es um

den Kernbereich der Berliner Wasserwirtschaft oder um die Preis- und

Tarifkalkulation geht.

Die formalen Voraussetzungen fĂŒr die Zulassung des Volksbegehrens sind

zwar erfĂŒllt. Nach ZĂ€hlung durch die BezirksĂ€mter wurden von der

TrĂ€gerin des Volksbegehrens 36.062 gĂŒltige UnterstĂŒtzungsunterschriften

fĂŒr das Volksbegehren abgegeben. Damit ist der Nachweis erbracht, dass

das Volksbegehren die nach der Verfassung von Berlin fĂŒr die Zulassung

des Volksbegehrens erforderliche UnterstĂŒtzung von mindestens 20.000

Wahlberechtigten erhalten hat.

Der vorgelegte Gesetzentwurf ist aber verfassungswidrig, weil er auch

bereits abgeschlossene VertrÀge uneingeschrÀnkt mit in die

Veröffentlichungspflicht einbezieht und eine Unwirksamkeit vorsieht,

wenn diese Offenlegung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Zum

einen werden hier Geheimhaltungsinteressen betroffener Privater außer

Acht gelassen (Betriebs- und GeschÀftsgeheimnisse). Zum anderen lÀge in

der Unwirksamkeit von VertrĂ€gen ein Verstoß gegen Vertrauensschutz und

die Eigentumsgarantie.

Eine Pflicht zur Offenbarung der im Teilprivatisierungsvertrag

enthaltenen Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse wĂŒrde die Rechte der

privaten Investoren aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf

informationelle Selbstbestimmung), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Schutz der

Berufsfreiheit und -ausĂŒbung) sowie Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf

Eigentum, hier bezogen auf den eingerichteten und ausgeĂŒbten

Gewerbebetrieb) tangieren bzw. aus den entsprechenden Bestimmungen der

Verfassung von Berlin, die nach Art. 142 GG im Rahmen der

Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG gelten. Dies bezieht sich

auf Art. 33 VvB (Datenschutz), Art. 17 (u. a. BerufsausĂŒbung) und Art.

23 Abs. 1 (Eigentumsgarantie). Insofern ist eine RechtsgĂŒterabwĂ€gung

vorzunehmen, d.h. das gesetzgeberische Ziel (einer Offenlegung des

Vertrages) und die Wirkung des zu seiner Verwirklichung eingesetzten

Mittels sowie die IntensitÀt des Eingriffs in die grundrechtlich

geschĂŒtzten RechtsgĂŒter sind im Rahmen einer

VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung gegeneinander abzuwĂ€gen. Je intensiver in

ein Grundrecht eingegriffen wird, umso gewichtiger muss das Ziel bzw.

Rechtsgut sein, welches damit gefördert werden soll. Im Rahmen einer

GesamtwĂŒrdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht

sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden GrĂŒnde erscheint die

Grenze der Zumutbarkeit fĂŒr die Betroffenen im vorliegenden Fall schon

deshalb nicht gewahrt, weil es nach dem Inhalt des Antrags ĂŒberhaupt

keine erkennbare AbwÀgung gegeben hat bzw. diese vom Gesetzentwurf

nicht zugelassen wird. Es muss die Möglichkeit einer Abweichung von der

Veröffentlichungspflicht zum Schutz privater Interessen bzw. von

Betriebs- und GeschÀftsgeheimnissen geben.

Der Gesetzentwurf ist daher nach Auffassung des Senats nicht mit

höherrangigem Recht vereinbar.

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RĂŒckfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung Berlin fĂŒr Inneres und Sport,

Telefon: 030 – 9027-2730

Gegen diese Entscheidung mĂŒssen unbedingt Rechtsmittel eingelegt werden. Einerseits haben uns die PolitikerInnen vor den letzten Kommunalwahlen in Berlin versprochen, dass die BĂŒrgerInnen sich verstĂ€rkt in die Entscheidungen des Senates einbringen dĂŒrfen. Ein Volksbegehren zuzulassen und den Entscheid (so wie oben begrĂŒndet) abzuschmettern ist ungesetzlich. Der Senat hĂ€tte bereits das Volksbegehren als solches mit dieser BegrĂŒndung abwenden mĂŒssen. Dann wĂ€re den BĂŒrgerInnen die Arbeit des Unterschriftensammelns erspart geblieben. Die weitere Untergrabung der demokratischen Rechte findet hier ungeniert ihre Fortsetzung. Wieso steht die Geheimhaltung der Vertragsinhalte gegenĂŒber einer handvoll InvestorInnen ĂŒber dem Willen der BĂŒrgerInnen. Es ist ein Skandal, der mal wieder sowohl von der SPD als auch von der Partei „Die Linke“ getragen wird. Daran ist zu erkennen, wie „sozial“ diese Parteien wirklich sind – es ist eine Frechheit ersten Ranges, die nicht ohne Konsequenzen bleiben darf !