Volksentscheid "Wasser" in Berlin abgewiesen !!!
Mit unglaublicher Ignoranz und unter dem Vorwand, die vertraglichen Inhalte mit den InvestorInnen schĂŒtzen zu mĂŒssen, hat der Berliner Senat heute die Zulassung des Volksbegehrens „Wasser“ abgewiesen, obwohl statt der erforderlichen 20.000 Unterschriften mehr als 36.000 Unterschriften vorliegen. Der Senat erdreistet sich die Meinung und den Willen der BĂŒrgerInnen Berlins in undemokratischer Weise zu unterdrĂŒcken. Die Entscheidung des Senats im Einzelnen…
Pressemitteilung des Berliner Senats vom 04.03.2008, 13:55 Uhr
Inneres
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Schluss mit GeheimvertrĂ€gen – Wir
Berliner wollen unser Wasser zurĂŒck“ abgelehnt
Aus der Sitzung des Senats am 4. MĂ€rz 2008:
Der Senat hĂ€lt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Schluss
mit GeheimvertrĂ€gen – Wir Berliner wollen unser Wasser zurĂŒck“ aus
verfassungsrechtlichen GrĂŒnden fĂŒr unzulĂ€ssig und lĂ€sst dieses
Volksbegehren deshalb nicht zu.
Die TrÀgerin des Volksbegehrens strebt mit dem Zulassungsantrag die
Verabschiedung eines Gesetzes zur PublizitÀtspflicht im Bereich der
Berliner Wasserwirtschaft an, mit dem eine vorbehaltlose Offenlegung
sÀmtlicher VertrÀge zwischen dem Land Berlin und privatrechtlichen wie
öffentlich-rechtlichen Unternehmen erreicht werden soll, sofern es um
den Kernbereich der Berliner Wasserwirtschaft oder um die Preis- und
Tarifkalkulation geht.
Die formalen Voraussetzungen fĂŒr die Zulassung des Volksbegehrens sind
zwar erfĂŒllt. Nach ZĂ€hlung durch die BezirksĂ€mter wurden von der
TrĂ€gerin des Volksbegehrens 36.062 gĂŒltige UnterstĂŒtzungsunterschriften
fĂŒr das Volksbegehren abgegeben. Damit ist der Nachweis erbracht, dass
das Volksbegehren die nach der Verfassung von Berlin fĂŒr die Zulassung
des Volksbegehrens erforderliche UnterstĂŒtzung von mindestens 20.000
Wahlberechtigten erhalten hat.
Der vorgelegte Gesetzentwurf ist aber verfassungswidrig, weil er auch
bereits abgeschlossene VertrÀge uneingeschrÀnkt mit in die
Veröffentlichungspflicht einbezieht und eine Unwirksamkeit vorsieht,
wenn diese Offenlegung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgt. Zum
einen werden hier Geheimhaltungsinteressen betroffener Privater auĂer
Acht gelassen (Betriebs- und GeschÀftsgeheimnisse). Zum anderen lÀge in
der Unwirksamkeit von VertrÀgen ein Verstoà gegen Vertrauensschutz und
die Eigentumsgarantie.
Eine Pflicht zur Offenbarung der im Teilprivatisierungsvertrag
enthaltenen Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse wĂŒrde die Rechte der
privaten Investoren aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf
informationelle Selbstbestimmung), aus Art. 12 Abs. 1 GG (Schutz der
Berufsfreiheit und -ausĂŒbung) sowie Art. 14 Abs. 1 GG (Recht auf
Eigentum, hier bezogen auf den eingerichteten und ausgeĂŒbten
Gewerbebetrieb) tangieren bzw. aus den entsprechenden Bestimmungen der
Verfassung von Berlin, die nach Art. 142 GG im Rahmen der
Ăbereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 GG gelten. Dies bezieht sich
auf Art. 33 VvB (Datenschutz), Art. 17 (u. a. BerufsausĂŒbung) und Art.
23 Abs. 1 (Eigentumsgarantie). Insofern ist eine RechtsgĂŒterabwĂ€gung
vorzunehmen, d.h. das gesetzgeberische Ziel (einer Offenlegung des
Vertrages) und die Wirkung des zu seiner Verwirklichung eingesetzten
Mittels sowie die IntensitÀt des Eingriffs in die grundrechtlich
geschĂŒtzten RechtsgĂŒter sind im Rahmen einer
VerhĂ€ltnismĂ€ĂigkeitsprĂŒfung gegeneinander abzuwĂ€gen. Je intensiver in
ein Grundrecht eingegriffen wird, umso gewichtiger muss das Ziel bzw.
Rechtsgut sein, welches damit gefördert werden soll. Im Rahmen einer
GesamtwĂŒrdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht
sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden GrĂŒnde erscheint die
Grenze der Zumutbarkeit fĂŒr die Betroffenen im vorliegenden Fall schon
deshalb nicht gewahrt, weil es nach dem Inhalt des Antrags ĂŒberhaupt
keine erkennbare AbwÀgung gegeben hat bzw. diese vom Gesetzentwurf
nicht zugelassen wird. Es muss die Möglichkeit einer Abweichung von der
Veröffentlichungspflicht zum Schutz privater Interessen bzw. von
Betriebs- und GeschÀftsgeheimnissen geben.
Der Gesetzentwurf ist daher nach Auffassung des Senats nicht mit
höherrangigem Recht vereinbar.
– – –
RĂŒckfragen: Sprecherin der Senatsverwaltung Berlin fĂŒr Inneres und Sport,
Telefon: 030 – 9027-2730
Gegen diese Entscheidung mĂŒssen unbedingt Rechtsmittel eingelegt werden. Einerseits haben uns die PolitikerInnen vor den letzten Kommunalwahlen in Berlin versprochen, dass die BĂŒrgerInnen sich verstĂ€rkt in die Entscheidungen des Senates einbringen dĂŒrfen. Ein Volksbegehren zuzulassen und den Entscheid (so wie oben begrĂŒndet) abzuschmettern ist ungesetzlich. Der Senat hĂ€tte bereits das Volksbegehren als solches mit dieser BegrĂŒndung abwenden mĂŒssen. Dann wĂ€re den BĂŒrgerInnen die Arbeit des Unterschriftensammelns erspart geblieben. Die weitere Untergrabung der demokratischen Rechte findet hier ungeniert ihre Fortsetzung. Wieso steht die Geheimhaltung der Vertragsinhalte gegenĂŒber einer handvoll InvestorInnen ĂŒber dem Willen der BĂŒrgerInnen. Es ist ein Skandal, der mal wieder sowohl von der SPD als auch von der Partei „Die Linke“ getragen wird. Daran ist zu erkennen, wie „sozial“ diese Parteien wirklich sind – es ist eine Frechheit ersten Ranges, die nicht ohne Konsequenzen bleiben darf !
