« | Home | »

Demokratisierung des Notstands – Parlamentarische Demokratie in der Krise

Von Sarah Luzia Hassel-Reusing | 11.November 2010

Die Ausrufung eines Notstands birgt immer auch die Gefahr des Mißbrauchs des Notstandsrechts bzw. der Überschreitung der für den Notstand verfassungsmäßig vorgesehenen Kompetenzen.

Am deutlichsten ist dieses derzeit auch an Rumänien zu sehen. Dessen Regierung hat sich am 05.02.2010 in Tz. 10 eines Memorandum of Understanding mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) verpflichtet, per Notverordnungen die Finanzverwaltung umzustrukturieren.

Angesichts des Notstands in Rumänien scheint die Orientierung an den Grund- und Menschenrechten so weit aus dem Blick der dortigen Entscheidungsträger verloren gegangen zu sein, dass die Kreditauflagen des IWF überhaupt keiner ordentlichen Grund- und Menschenrechtsprüfung mehr unterzogen worden sind.

Am deutlichsten wird das am Kollaps des rumänischen Gesundheitswesens auf Grund von IWF-Kreditauflagen. Dort erzwingt der IWF gerade die Schließung von 150 bis 200 der 435 Krankenhäuser sowie zusätzlich der Streichung von 9.300 bis 10.000 Betten in den verbleibenden Kliniken. Außerdem erzwingt er ein Zuzahlungssystem für Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Durch die Zuzahlung wird die letzte für alle Bürger funktionierende Bastion der rumänischen Gesundheitsversorgung, nämlich die ambulante ärztliche Versorgung, den Armen auch noch weggenommen. Krankenhausaufenthalte waren für die arme Bevölkerungsmehrheit schon ohne IWF oft unerschwinglich, da sie die Materialien und die Medikamente bereits vor dem IWF und seinem Notstand selbst bezahlen mussten.

Die Durchschnittsrente liegt in Rumänien bei 180 Euro, der Durchschnittslohn bei 448 Euro.

Dieses Beispiel zeigt dramatische Verletzungen des Menschenrechts auf das für den jeweiligen Menschen erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit (Art. 12 Uno-Sozial-pakt) auf. Das wiegt besonders schwer, weil laut dem Allgemeinen Kommentar Nr. 14 zum Uno- Sozialpakt beim Menschenrecht auf Gesundheit nicht nur bei allen Rückschritten die Beweislast des Staates besteht, dass zuvor alle verfügbaren Mittel für die Verwirklichung des Rechts auf Gesund-heit ausgeschöpft worden sind, sondern weil darüber hinaus, wenn das Geld nicht zur Verwirkli- chung aller Rechte des Sozialpaktes reicht, die Kürzungen bei der Gesundheit am zurückhaltendsten sein müssen. Solch drastische Menschenrechtsverletzungen wären auch in Rumänien ohne die mißbräuchliche Ausrufung eines Notstands (ein Notstand zur Umstrukturierung der Finanzverwaltung?!) bzw. ohne Überschreitung der verfassungsmäßigen Kompetzen im Notstandsfall nicht möglich gewesen.

Ein für Deutschland vielleicht noch maßgeblicheres Beispiel ist das Euro-Stabilisierungsgesetz (EUStabG), dessen §1 Abs. 1 S. 2 ausdrücklich iwf-typische Kreditauflagen für Notfallkredite gegenüber in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Euromitgliedsstaaten will. In solch eine Notlage könnte auch Deutschland geraten bei einem Nachlassen des Bruttoinlandsprodukts (BIP), weil die Höhe der Zinsen, welche Staaten für ihre Schulden zahlen müssen, wesentlich vom Verhältnis der Gesamtverschuldung zum BIP bestimmt wird. Und für diesen Fall ist es erforderlich, schon jetzt die Grund- und Menschenrechtsprüfung durch das Parlament und die demokratische Legitimation durch Volksabstimmungen für die Zeiten jeglicher Arten von Notstand in Deutschland zu stärken, damit unsere Sozialversicherung nicht einfach wie in Rumänien durch vorauseilenden Gehorsam gegen-über dem IWF unter Außerachtlassung der Grund- und Menschenrechte geschädigt wird.

Es ließen sich zahlreiche weitere Beispiele von Grund- und Menschenrechtsverletzungen in Not- standszeiten durch Regierungen unterschiedlichster politischer Couleur finden.

Dass das gar nicht so weit weg ist, zeigen auch die Äußerungen des EU-Kommissionspräsidenten Jose Manuel Barroso, dass es bei Ablehnung des Euro-Stabilisierungsmechanismus auf Grund von zu geringer Liquidität von Euromitgliedsstaaten zu solcher Instabilität kommen könnte, dass das Militär die Macht übernehmen müsste. Es gibt jedoch keinerlei Vorschriften im EU-Primärrecht, welche ausdrücklich den Einsatz von militärdiktatorischen Elementen erlauben würden. Nicht ein-mal solche EU-Vorschriften, welche militärische Missionen unter Anknüpfung an Rechtsbegriffe wie „vom Menschen verursachte Katastrophe“ (Art. 222 AEUV), „Terrorismus“ (Art. 222 AEUV), „gescheiterte Staaten“ (Art. 42 EUV i. V. m. EU-Sicherheitsstrategie) oder „Krise“ (Art. 43 EUV) ermöglichen wollen, erlauben an irgendeiner Stelle, dies für die offizielle Einführung einer Militär-diktatur zu nutzen. Es scheint also auch bei Herrn Barroso um eine Überschreitung von Notstands-befugnissen gegangen zu sein, es sei denn, er hätte sich mißverständlich geäußert.

Gerade in Notstandszeiten bedarf es der starken demokratischen Hand des Volkes selbst, weil nach Art. 20 Abs. 1 GG das Volk der Souverän ist. Gerade in Notstandszeiten dürfen legislative Ent-scheidungen nicht auf kleinere oder demokratisch schwächer legitimierte Gremien oder Kommissi-onen, Währungsfonds oder gar direkt auf systemrelevante Banken übertragen werden, als dies außerhalb von Notständen zulässig ist.

Während eines Gesetzgebungsnotstands sind Volksabstimmungen erforderlich, um die vorüber- gehend verminderte Macht des Bundestags auszugleichen.

Ein Spannungsfall oder Einsätze von Streitkräften im Inneren können leicht für eine solche Fokussierung der Wahrnehmung führen, dass den Abgeordneten nicht mehr genug Aufmerksamkeit verbleibt, die in solchen Zeiten eingehenden Gesetzesinitiativen sorgfältig und unabhängig genug zu prüfen. Daher braucht es auch hier die Volksabstimmung als zusätzlichen Sicherheitsmechanismus.

Gerade in Notstandszeiten besteht ein erhöhtes Risiko von Grund- und Menschenrechtsverletzungen. Oft kommt es zu Notständen gerade erst in Folge von erheblichen Grund- und Menschen-rechtsverletzungen. Daher ist es in solchen Situationen besonders wichtig, dass genug Volksvertre- ter ein wachsames Auge auf diese Rechte haben. Diese Aufgabe kann gerade in Notstandszeiten nicht alleine dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht aufgebürdet werden, sondern es bedarf gerade in solchen Zeiten in besonderem Maße der Vorsorge durch das Parlament und die Volksabstimmung.

Die erhöhte Grund- und Menschenrechtsprüfung durch das Parlament sowie die erhöhte Legitimati-on durch die Volksabstimmungen wirken versachlichend und ausgleichend auf die Bevölkerung und entziehen jeglichen aufrührerischen Tendenzen den Boden. Auch das Risiko des Entstehens einer rechtmäßigen Widerstandslage (Art. 20 Abs. 4 GG) wird so minimiert.

Quellen:http://sites.google.com/site/buergerrechtemenschenrechte/

Empfehlt diesen Artikel:
  • Twitter
  • Google Bookmarks
  • Google Buzz
  • del.icio.us
  • Digg
  • Yigg
  • MisterWong.DE
  • LinkArena
  • Blogosphere
  • Add to favorites
  • LinkedIn
  • FriendFeed
  • MySpace
  • RSS
  • PDF
  • Print

Topics: Allgemein | 7 Kommentare »

* * */

7 Kommentare to “Demokratisierung des Notstands – Parlamentarische Demokratie in der Krise”

  1. uri meint:
    11.November 2010 at 20:53

    Frage: Inwieweit kann die Lobby des Grosskapitals, die auch an den Gesetzen mitwirkt, wie z.b. bei Hartz 4 u.a. eingeschränkt werden..

    Danke

    Gruss

    Wie bewerten Sie den Kommentar? Daumen hoch 0 Daumen runter 0

  2. uri meint:
    11.November 2010 at 21:20

    Sicher ist es richtig, dass die vom Bürger eingebrachten Fragen und Meinungen von den Parteien zum Grossteil nicht beantwortet werden. Oder es werden nur Werbeantworten von den Parteien gegeben. Dies kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen..
    Aber es gibt auch TAge da wird man angenehm überrascht.

    Wie bewerten Sie den Kommentar? Daumen hoch 0 Daumen runter 0

  3. uri meint:
    11.November 2010 at 21:30

    Die Rätedemokratie würde auf jeden Fall von den herrschenden Konzernen mit aller Macht verhindert werden.

    Wie bewerten Sie den Kommentar? Daumen hoch 0 Daumen runter 0

  4. uri meint:
    11.November 2010 at 21:48

    Sicher haben die Abgeordneten in der Weimarer Republik die Demokratie an die Junker und Schlotbarone verraten, die dann A.H. in den Sattel gehoben haben, aber dies lag auch an der Jahrzehntelangen Konditionierung durch das Preussentum.. das muss man berücksichtigen.. Was heute überigens immer noch in Deutschland vorhanden ist.

    Wie bewerten Sie den Kommentar? Daumen hoch 0 Daumen runter 0

  5. uri meint:
    11.November 2010 at 22:05

    Bitter ist ja nur, dass das Grundgesetz vom Lissaboner Vertrag teilweise ausgehebelt wird.
    Das gilt auch für den Einsatz der Bundeswehr im Inland. Sowie die Ausübung der Todesstrafe in der BRD.

    Wie bewerten Sie den Kommentar? Daumen hoch 0 Daumen runter 0

  6. uri meint:
    11.November 2010 at 22:08

    Richtig ist das die Maistream Medien dies nicht mehr leisten. Als Anwälte des Volkes zu fungieren..Die Journalisten haben Angst um Ihren Job und funktionieren wie das kapital es wünscht…

    Wie bewerten Sie den Kommentar? Daumen hoch 0 Daumen runter 0

  7. uri meint:
    11.November 2010 at 22:20

    Das darf der einfache Journalist ja nicht , da dies schon im Vorfeld vom Chefredakteur verhindert wird, da dieser auch auf die Anzeigenkunden rücksicht nehmen muss….

    Wie bewerten Sie den Kommentar? Daumen hoch 0 Daumen runter 0