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    Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig!

    Von Grundrechteforum | 6.Juli 2010

    Edgar Moron und Regina van Dinther. Sie leiteten am 9.Juni die Sitzung des Landesparlamentes von Nordrhein-Westfalen, ohne überhaupt Abgeordnete zu sein. Bild: Landtag.NRW.de

    Edgar Moron und Regina von Dinther. Sie leiteten am 9.Juni die Sitzung des Landesparlamentes von Nordrhein-Westfalen, ohne überhaupt Abgeordnete zu sein. (Bild: Landtag.NRW.de)

    133 Wahlfrauen und Wahlmänner aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer von einem nicht geschäftsfähigen Präsidium des Landtages von Nordrhein-Westfalen vorgenommenen konstituierenden Landtagssitzung am 09.06.2010 in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland entsandt.

    § 2 Abs. 2 BPräsWahlG

    (2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

    Am 09.06.2010 um 00:00 MEZ traten die Abgeordnetenmandate sowohl der in den Landtag von Nordrhein-Westfalen neu als auch wiedergewählten Abgeordneten in Kraft.

    Die konstituierende Sitzung des Landtages am 09.06.2010 beginnt mit der Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des geschäftsführenden Präsidiums der zurückliegenden, um 24:00 des Vortages beendeten Legislaturperiode. Gemäß Art. 38 Abs. 2 der nordrhein-westfälischen Landesverfassung residiert das Präsidium der letzte Legislaturperiode bis zur Wahl eines neuen Präsidiums.

    Artikel 38 der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen

    (1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.
    (2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.
    (3) Der Landtag wird jeweils durch den Präsidenten einberufen.
    (4) Auf Antrag der Landesregierung oder eines Viertels seiner Mitglieder muß der Landtag unverzüglich einberufen werden.

    In der Landesverfassung des Landes NRW steht denn auch nicht geschrieben, dass bis zur Wahl eines neuen Präsidiums die alten Präsidenten geschäftsführend weiter tätig sind, sondern das alte Präsidium geschäftsführend im Amt bleibt. Während der konstituierenden Sitzung des nordrhein-westfälischen Landtages am 09.06.2010 wäre es die erste Aufgabe gewesen, ein neues Präsidium aus der Mitte der anwesenden Landtagsabgeordneten zu wählen.

    Aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung geht nicht hervor, wie sich das Landtagspräsidium im Einzelnen zusammensetzt und wie eine Vertretung der Präsidialmitglieder untereinander im Fall der Verhinderung zu geschehen hat. Dieses ist geregelt im

    § 6 der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

    Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

    § 8 der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages

    Sitzungsvorstand
    (1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.

    So kann es sein, dass für den Fall der Fälle, das sämtliche Präsidiumsmitglieder aus der zurückliegenden beendeten Wahlperiode im Falle ihrer geschlossenen Verhinderung, durch den einzig verbliebenen Schriftführer vertreten werden müssen. Erst wenn kein präsidiales Mitglied aus der vergangenen Legislaturperiode mehr zur Verfügung stünde, wäre es die Aufgabe des Ältestenrates für einen geordneten Ablauf der ersten konstituierenden Landtagessitzung in der neuen Legislaturperiode zu sorgen.

    Die vordringlichste Aufgabe ist die Wahl eines geschäftsfähigen Präsidiums, denn ohne Präsidium kein beschlussfähiger und funktionstüchtiger Landtag. Am 09.06.2010 wurde kein Präsidium für den Landtag von Nordrhein-Westfalen gewählt.

    Die ehemalige Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags, Regina van Dinther,(unten im Video bei besagter Sitzung) (CDU, Mitglied des nordrhein-westfälischen Landestages vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010) trat zur Wahl zur Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages an und wurde nicht gewählt und bekam auch kein Mandat über die Liste der CDU und ist somit am 09.06.2010 kein Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtages gewesen und hätte damit am 09.06.2010, also einen Tag nach Ablauf ihres Mandats, den Plenarsaal nicht mehr betreten dürfen und auch keine Funktionen als präsidiales Mitglied oder als geschäftsführende Präsidentin mehr einnehmen und ausführen dürfen, weil jede präsidiale Funktion ein gültiges Abgeordnetenmandat voraussetzt.

    Ähnliches gilt für den ehemaligen 1. Vizepräsident des nordrhein-westfälischen Landtags, Edgar Moron (SPD, Mitglied des Landtags vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010.), welcher zum derzeitigen Zeitpunkt (02.07.2010) als Präsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen präsidiert. Dieser trat nicht einmal zur Wahl der Abgeordneten des Landtages von Nordrhein-Westfalen an, nahm aber ebenfalls, wie die ehemalige Präsidentin, geschäftsführende Funktionen während der konstituierenden Sitzung am 09.06.2010 und danach wahr.

    Diese Aufgabe käme laut Geschäftsordnung ausschließlich der ehemaligen Vizepräsidentin, Angela Freimuth (FDP, Vizepräsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags) zu, denn sie war durch ihr neues Mandat dazu legitimiert. Dies gilt nachfolgend für alle mandatierten ehemaligen Präsidialmitglieder für die neue, am 09.06.2010 begonnene Legislaturperiode.

    Diese Sitzung am 09.06.2010 wurde entgegen der Verfassung von Nordrhein-Westfalen und entgegen der Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages jedoch von dem Nichtmitglied des nordrhein-westfälischen Landtages und somit auch nicht mehr Präsidentin, Frau Regina van Dinther (CDU), präsidial eröffnet und geleitet. Sie hat sogar von einem nur dem Landtagspräsidium bzw. einem ordnungsgemäßen Präsidiumsmitglied zustehenden Ordnungsrecht Gebrauch gemacht und die Fraktion der Linken des Plenarsaals wegen „Verstoßes“ gegen die Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen Landtages verwiesen.

    Es ist hier also festzuhalten, dass die am 09.06.2010 konstituierende Sitzung des Landtages von Nordrhein-Westfalen ungültig ist, weil formell nicht stattgefunden, und nicht beschlussfähig war.

    Demzufolge wurde alle dort gewählten Ausschüsse ebenfalls ungültig besetzt.

    Während am 09.06.2010 die selbsternannte Interimspräsidentin van Dinther von diesem Amte, welches sie zu diesem Zeitpunkt durch den Verlust des Abgeordnetenmandates nicht mehr inne hatte, zurücktrat, erklärte der ehemalige Vizepräsident, Edgar Moron, ebenfalls ohne erforderliches gültiges Landtagsmandat, bis zur Wahl eines neuen Landtagspräsidiums zusammen mit der Vizepräsidentin Freimuth interimistisch im Amt des Vizepräsidenten des Landtages NRW zu bleiben.

    In derselben rechtlich nicht stattgefunden habenden Sitzung wurde die Entsendung der 133 Wahlmänner und Wahlfrauen für die Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland zum 30.06.2010 beschlossen; aufgeteilt auf die jeweiligen Parteien: CDU/CSU: 50, FDP: 9, SPD: 49, Grüne: 17, Linke: 8.

    Die Wahl der Wahlfrauen und Wahlmänner für die Bundesversammlung zum Zwecke der Wahl des Bundespräsidenten am 30.06.2010 in Berlin ist aufgrund des zum 09.06.2010 nicht geschäfts- und beschlussfähigen Landtages des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ungültig und nachträglich nicht heilbar. Diese Wahlfrauen und Wahlmänner hatten daher in Berlin am 03.06.2010 kein Stimmrecht, woraus sich die Unvollständigkeit der Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ergibt und die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl.

    Die Wahl zum 10. Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ist somit ungültig und Christian Wulff kein rechtmäßiges Staatsoberhaupt und Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland und somit umgehend aus dem Amte zu entfernen.

    Es liegt hier außerdem der dringende Verdacht der Amtsanmaßung hinsichtlich der Personen Regina van Dinther und Edgar Moron gemäß § 132 StGB nahe, denn wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Strafanzeige gegen Frau Regina van Dinther, ehemaliges MdL und ehemalige Präsidentin des Landestages NRW und Herrn Edgar Moron, ehemaliges MdL und ehemaliger Vizepräsident des Landestages NRW wegen Amtsanmaßung


    Siehe dazu auch den Beitrag aus der Recklinghäuser Zeitung vom 10.06.2010: Verfassungsbruch_NRW_Landtag


    Geschäftsordnung des nordrhein-westfälischen LandtagesHier die Liste der gewählten Abgeordneten der 15. Wahlperiode

    Hier die Liste der nicht wiedergewählten Abgeordneten

    Plenarprotokoll 15/01 zur Plenarsitzung am 09.06.2010 unter der Leitung des ehemaligen Mitglieds des Landtages Regina van Dinther ohne Mandat


    Kontakt zum Landtag von Nordrhein-WestfalenEintrag des Impressum des Landtags von Nordrhein-Westfalen zum 01.07.2010 17:12

    Die Präsidentin des Landtags NRW

    Platz des Landtags 1
    40221 Düsseldorf

    Telefon: +49 211 884-0
    Telefax: +49 211 884-2258

    E-Mail: email@landtag.nrw.de
    Internet: www.landtag.nrw.de

    Der Landtag wird durch die Präsidentin Regina van Dinther gesetzlich vertreten.

    Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
    Dr. Florian Melchert (Anschrift wie oben)
    Redaktion: Sonja Wand


    UPDATE 06.07.2010

    Wir haben hier ein paar Grundsatzfragen extrahiert und beantwortet, welche in verschiedenen Diskussionen immer wieder auftauchen.

    *

    Frage 1: Wo steht, dass der Präsident des Landtages ein Landtagsmandat haben muss?

    Artikel 30 LV Abs. 1 NRW

    (1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.

    Artikel 38 Abs. 1 LV NRW

    (1) Der Landtag wählt den Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Präsidiums. Er gibt sich seine Geschäftsordnung.

    Artikel 39 Abs. 1 LV NRW

    (1) In Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Landtagsverwaltung vertritt der Präsident das Land. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben der Landtagsverwaltung nach Maßgabe des Haushalts.

    § 1 Abgeordnetengesetz NRW

    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes.

    § 35 Landeswahlgesetz NRW

    Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtages.

    Abgeordnetengesetz NRW – Zweiter Teil – Leistungen an Abgeordnete

    § 5 Abgeordnetengesetz NRW – Abgeordnetenbezüge

    (1) Ein Mitglied des Landtags erhält monatliche Abgeordnetenbezüge in Höhe von 9.756 Euro. [vgl. Hinweis]

    (2) Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags erhält zusätzliche monatliche Bezüge in Höhe von 50 Prozent, seine bzw. ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen erhalten zusätzliche Bezüge in Höhe von 25 Prozent der Abgeordnetenbezüge nach Absatz 1.

    Es bleibt hier festzuhalten, dass der Präsident zwingend ein Abgeordneter sein muss, also über ein Mandat verfügen muss. Ist dieses Mandat abgelaufen, endet die Mitgliedschaft im Landtag und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, so auch die Präsidentschaft.

    *

    Frage 2: Die Landesverfassung sieht keinerlei Fristen für die Wahl vor. Gärditz Ansicht ist eine reine Auslegungsache, ebensogut kann man auch sagen, dass eben genau durch das Fehlen einer Frist und dem sich direkt anschließenden 2. Artikel (alter Präsident bleibt im Amt) eben auch keinerlei Frist vorgesehen sein sollte.

    Artikel 38 Abs. 2 LV NRW

    (2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter.

    Also nicht alter Präsident bleibt im Amt sondern das bisherige Präsidium führt die Geschäfte weiter. Das bisherige Präsidium kann sich aber nur auf Mitglieder des bisherigen Präsidiums beziehen, welche noch über ein Mandat verfügen, im vorliegenden Fall der 2. Vizepräsident und weiter abwärts über die Schriftführer bis zum Ältestenrat.

    § 6 Geschäftsordnung des Landtages von NRW

    Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten

    Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Falle der Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten in der festgelegten Reihenfolge vertreten. Sind gleichzeitig die Präsidentin bzw. der Präsident und die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten verhindert, so geht das Vertretungsrecht auf die Schriftführerinnen und Schriftführer in der Reihenfolge ihres Amtsalters, bei gleichem Amtsalter ihres Lebensalters, über, soweit nicht Vorschriften der Landesverfassung entgegenstehen.

    Im Landtag von NRW hätte der 2. Vizepräsident des Landtags der 14. Wahlperiode, Oliver Keymis (FDP), den Präsidiumsvorsitz bis zur Neuwahl eines Präsidiums übernehmen müssen, mit der 3. Vizerpäsidentin der 14. Wahlperiode, Angela Freimuth (FDP) als Vertreterin bzw. Vizepräsidentin.

    *

    3. Woraus soll sich die Ungültigkeit der Bundespräsidentenwahl denn bitte genau ergeben? Nehmen wir mal an die Wahlmenschen aus NRW waren wirklich nicht legitimiert….und weiter? Gibt es irgendein Gesetz welchen in einem solchen Falle die Wahl für ungültig erklärt? Der von dir zitierte Artikel sagt nur aus, dass dann die Sitze leer bleiben, über die Folgen eines Verstoßes schweigt er sich aus.

    Das Führen der Amtsgeschäfte des Präsidiums durch zwei nicht legitimierte, weil nicht in den Landtag gewählte Privatpersonen, die also keine Abgeordneten sind, führt zur Ungültigkeit aller unter ihrem verfassungswidrigen Vorsitz angestimmten Beschlüsse, so auch zu dem Tagesordnungspunkt der Wahl der Wahlfrauen und -männer in die Bundesversammlung zur Wahl des 10. Bundespräsidenten.

    § 4 BPräsWahlG (Bundespräsidentenwahlgesetz)

    (1) Der Landtag wählt die auf das Land entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages entsprechend anzuwenden.
    (2) Jeder Abgeordnete hat eine Stimme.
    (4) Der Präsident des Landtages fordert die Gewählten auf, binnen zwei Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit dem Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Landtages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als zu diesem Zeitpunkt angenommen.
    (6) Der Präsident des Landtages übermittelt das Ergebnis der Wahl dem Präsidenten des Bundestages.

    Fazit: Kommt also die Wahl der Wahlfrauen und -männer im Landtag nicht gemäß dem BPräsWahlG zustande, ist sie ungültig. Für diesen Fall befiehlt das BPräsWahlG gemäß

    § 2 Abs. 2 Satz 4 BPräsWahlG

    (2) Die Landtage haben die Wahl unverzüglich vorzunehmen. Besteht am Tage der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 kein Landtag oder hat ein Landtag vor Ablauf seiner Wahlperiode die Wahl nicht mehr vorgenommen, so wählt der neue Landtag die Mitglieder. Kann der neue Landtag die Wahl nicht mehr rechtzeitig vornehmen, so tritt an seine Stelle der Ausschuß, der verfassungsgemäß die Rechte des Landtages gegenüber der Regierung bis zum Zusammentritt des neuen Landtages wahrnimmt, oder ein vom Landtag für die Wahl der Mitglieder der Bundesversammlung gebildeter Ausschuß. Kommt eine rechtzeitige Wahl nicht zustande, so bleiben die auf das Land entfallenden Sitze unbesetzt.

    Demzufolge hätte NRW keine Wahlfrauen und -männer zur Bundespräsidentenwahl entsenden dürfen, sondern die Mitglieder des Landtages von NRW hätten gemäß § 5 Satz 1 BPräsWahlG “Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieser Wahlfrauen und -männer erheben” müssen. Die 133 zur Bundespräsidentenwahl Entsandten waren demnach mangels gültiger Wahl zur Berufung zur/zum Wahlfrau/Wahlmann nicht befugt, eine Zustimmung oder Ablehnung zu den Wahlvorschlägen während der Bundespräsidentenwahl abzugeben.

    Es gibt auch kein Gesetz, welches eine solche Wahl explizit für ungültig erklärt, jedoch werden im BPräsWahlG die Gültigkeitsvoraussetzungen der Bundespräsidentenwahl genannt. Werden diese nicht eingehalten, ist die Wahl mangels Erfüllung der Gültigkeitsvoraussetzungen ungültig.

    Wenn Du mangels Fahrerlaubnis wegen nicht bestandener Fahrprüfung keinen Führerschein bekommst, bekommst Du auch keinen amtlichen Zettel auf dem steht, dass Du nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis bist.

    *

    Zur Strafbarkeit der in NRW am 09.06.2010 vorgenommenen Handlung im Landtag von NRW gilt:

    § 107a StGB ( Wahlfälschung ) lautet:

    (1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.

    (3) Der Versuch ist strafbar.

    Aufgrund der Vorkommnisse wurde 1. unbefugt gewählt, da eine konstituierende Sitzung des Landtages nicht stattgefunden hat, eine ordnungsgemäße präsidiale Leitung im Sinne des Art. 38 Abs. 2 der Landesverfassung NRW i.V.m. mit § 6 der Geschäftsordnung des Landes NRW war durch die Handlungen der Nichtabgeordneten van Dinther und somit auch Nichtpräsidentin nicht gegeben. Somit wurde ein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt, denn da die wahl hätte nicht stattfinden können dürfen, war jede Art von Ergebnis unrichtig. Dieses Wahlergebnis wurde darüber hinaus verkündet und nach Berlin an den Bundestagspräsidenten gemäß § 4 BPräsWahlG gemeldet.

    § 108a StGB ( Wählertäuschung ) lautet:

    (1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Aufgrund dessen, dass die Nichtangeordnete und Nichtpräsidentin van Dinther am 09.06.2010 den Eindruck durch hier Handeln und Reden sowie der Vornahme von präsidialen Handlungen während er konstitutierenden Landtagssitzung die übrigen Abgeordneten getäuscht hat, haben die Abgeordenten unbewusst ungültig gewählt, denn die Wahl, an der sie teilgenommen haben, waren aufgrund der nicht zum Handeln befugten Bürgerin van Dinther unzulässig. Es ist zu unterstellen, dass die Abgeordneten nicht die Absicht hatten, ungültig zu wählen.

    Außerdem wurde die Bundesversammlung getäuscht, da dort die übrigen Wahlmänner und -frauen nicht unbedingt gewusst haben müssen, dass die 133 aus NRW am 30.06.2010 mitwählenden Wahlmänner und -frauen alle keine Stimmberechtigung bei der Bundespräsidentenwahl hatten, wei ihre eigene Wahl am 09.06.2010 ungültig gewesen ist.

    Das Handeln als Präsidentin des Landtages trotz Verlust des Abgeordnetenmandates am 09.06.2010 seitens der Bürgerin Regina van Dinther als auch das Residieren als 1. Vizepräsident bis heute durch den mandatslosen Bürger Edgar Moron erfüllt den tatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB sowie das missbräuchliche Führen von Titeln gemäß § 132a StGB.

    § 132 StGB ( Amtsanmaßung ) lautet:

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    und

    § 132a StGB ( Titelmissbrauch ) lautet:

    (1) Wer unbefugt

    1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,

    2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,

    3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder

    4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

    Quelle: http://grundrechteforum.de/2010/rechtswirklichkeit/wahl-zum-bundespraesidenten-der-bundesrepublik-deutschland-ungueltig/

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    Topics: Aktuell, Hintergrund und Analyse, Politik | 15 Kommentare »

    15 Kommentare to “Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig!”

    1. Martin Michel meint:
      7.Juli 2010 at 2:12 pm

      ich finde diese Diskussion absolut daneben. Sie zeigt das hier einige Autoren nicht in der Lage sind mit der demokratischen Kultur in Deutschland zu leben. Die Geschäftsordnung eines Parlaments ist inner parlamentarisches Recht und Verstöße gegen diese haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Beschlüssen. Es ist sehr fraglich ob mit einem alternativen Präsidium Andere Delegierte in die Bundesversammlung geschickt worden wären.wir sollten jetzt alle Versuche mit dem Ergebnis zu leben und konstruktiv an der politischen Meinungsbildung teilnehmen. Ständige Versuche durch formale Fehler demokratischer Entscheidung zu annullieren zeugen von sehr schlechten demokratischen Stil.

    2. Christian meint:
      7.Juli 2010 at 2:20 pm

      Dieser Artikel ist auch meiner Meinung nach völlig überflüssig.
      Selbst wenn die Wahl ungültig wäre…was würde passieren? Man würde sie halt wiederholen – mit dem gleichen Ergebnis. Dann senden die öffentlich-rechtlichen wieder einen ganzen Tag das langweilige Wahlprozedere – super!

      Grüße,
      Christian

    3. schlandinsasse meint:
      7.Juli 2010 at 2:44 pm

      hallo michael,
      wie sähe denn für dich die sache aus, wenn der landtag gesetze beschließt in einer sitzung, an der zufällig die mitglieder der linkspartei zufällig verhindert wären, weil sie gerade vom verfassungsschutz befragt werden? die paar leut hätten doch mit ihren gegenstimmen eh nix geändert…
      gültiges gesetz?

    4. zdago meint:
      7.Juli 2010 at 2:50 pm

      Recht ist nur si viel wert, wie die Pistole, ihr Recht einzufordern!

      Wo ist also ihre Pistole, mit der sie das Recht gegen die Machthaber einfordern wollen/können?

      Ansonsten spielt es in der Banenenrepublik keine Rolle, ob Sie einen Rechtsbruch entdeckt haben!
      Ballen Sie ihre Fäuste in der Tasche – recken Sie sie gen Himmel – flehen Sie zu Gott – oder wen auch immer !

      Übrigens – die Religion ist das Element, das man auch den Sklave läßt! Es tut nicht weh und hindert sie am Aufstand !

      mfg zdago

    5. Martin Michel meint:
      7.Juli 2010 at 3:20 pm

      Okay das erste Statement war etwas zu hart. Ich möchte es kurz relativieren.

      Ich spreche den Autoren nicht diese Arbeit im gesamten ab, sondern kritisiere nur den Bezug zur Bundespräsidentenwahl.

      Es ist sehr wichtig solche undemokratischen Zustände aufzudecken und offen zu kritisieren. Man sollte dies auch auf das schärfste tun. allerdings ist für mich die Gültigkeit der Bundespräsidentenwahl nicht durch diesen Vorgang in Frage gestellt. Ich bin auch unzufrieden mit dem Ergebnis aktzeptiere es aber und dieser Vorgang hatte keinen Einfluss auf das Ergebnis.

      Außerdem wäre es für einzelne Länder durch ungültige Entsendung von Wahlmännern und Frauen möglich die Bundespräsidentenwahl zu boykotieren, dies würde dem Grundgesetz widersprechen und es ist fraglich, ob die dargestellte rechtliche Auffassung so überhaupt möglich wäre.

    6. ebm_bln meint:
      7.Juli 2010 at 3:34 pm

      Liebe/r Autor/in des Grundrechteforum, wenn an diesen Vermutungen etwas dran ist, wäre es in der Tat ein Republikweiter RIESEN SKANDAL – bedenkt man das der neue BuPrä. die neue GESUNDHEITSREFORMREGELUNGEN in “Stein” meißeln soll…

      Doch bevor man anfängt die “großen Trommeln” zu schlagen muss erst noch etwas “geklärt” werden!

      Wäre nicht laut Artikel 38 der NRW_Landesverfassung unter Punkt zwei:

      (2) Bis zur Wahl des neuen Präsidiums führt das bisherige Präsidium die Geschäfte weiter. ….

      Die “geschäftsführende” Präsidentin am 09.06.2010, namens “…Frau Regina van Dinther (CDU)…” – nicht DOCH legitimiert gewesen die Sitzung zu leiten, als ehemaliges Präsidiumsmitglied- auch ohne Abgeordnetenmandat für die neue Legislaturperiode?

      Denn du schreibst doch selbst: “…steht denn auch nicht geschrieben, dass bis zur Wahl eines neuen Präsidiums die alten Präsidenten geschäftsführend weiter tätig sind, sondern das alte Präsidium geschäftsführend im Amt bleibt. …”

      Aber zu einem “alten” Präsidium gehört doch die ehemalige Präsidentin mit dazu?!

      Mir fehlt in diesem Zusammenhang zu erst der “Paragraph/Artikel” welcher explizit ein “neues Mandat” für ehemalige Präsidiumsmitglieder voraussetzt!

      Oder habe ich jetzt etwas vergessen, verwechselt, überlesen???

      Und sollte jetzt der Einwand kommen:

      “…Am 09.06.2010 wurde kein Präsidium für den Landtag von Nordrhein-Westfalen gewählt. …”

      Gibt es nicht auch dazu bestimmte Fristen für eventuelle Übergangszeiten?

      Und bedeutet nicht “interimistisch”, das sich die Personen “vorläufig, vorübergehend, aushilfsweise” in ihren bisherigen Funktionen weiter ihrer politischen Amtstätigkeit nachgehen können, wie in Art. 38 (2) der NRW-LVerf. gefordert?
      Natürlich nur so lange bis kein neues Präsidium gewählt wurde!

      Wo ist da die “Verfassungwidrigkeit”???

      Desweiteren frage ich, ob es eine “Vorschrift” gibt, welche die “dringende Reihenfolge” bei den institutionellen Gremien-Neuwahlen/Ernennungen voraussetzt?
      Muss denn erst ein neues Präsidium gewählt werden EHE ALLE WEITEREN Gremien gewählt werden können – sodass die “implizierte” Verfassungswidrigkeit zu 100% feststeht und BEWIESEN ist???

      Fazit:

      1. War die Präsidentin befugt, interimistisch und rechtsverbindlich zu handeln?

      2. Gibt es klare Beweise, welche die Unrechtmäßigkeit der Gremienwahl AM 09.06.2010 Begründen?

      3. Steht irgendwo in welcher Reihenfolge und durch wem, die neuen Gremien bestimmt werden MÜSSEN?

      So – das sind meine Fragen und Anregungen zum Thema. Wäre toll wenn ich hierauf ein Feedback bekomme?! ;-)

      greetz Ein-Besorgter-Mensch

    7. Hmann0815 meint:
      7.Juli 2010 at 3:46 pm

      Nur mal so nebenbei: Im Jahr 2001 wurde die CDU in meiner Heimatstadt nicht zur Kommunalwahl zugelassen, weil bei der CDU-internen Aufstellung der Kandidaten-Liste formale Fehler gemacht wurden. Ein Gericht hat das nachträglich bestätigt.

      Geändert hat sich dadurch nichts, aber es war schön, der CDU einen Elfmeter getreten zu haben. Und wer das für kleinkariert hält, der sollte bitte daran denken, dass diese . . . (unanständiges Wort) uns Normalbürgern ständig in der Arsch treten, ohne jede gesetzliche Grundlage, am liebsten gegen die Gesetzeslage.

    8. Bernard_Connolly_hatte_doch-Recht meint:
      7.Juli 2010 at 4:27 pm

      zu Beitrag (1) und (2):

      Eure Meinung ist leider auch ursächlich dafür, daß Deutschland immer mehr zur Bananenrepublik wird.
      Sorry.

    9. Jammer meint:
      7.Juli 2010 at 5:34 pm

      Wenn es gegen demokratische Regeln verstößt ist das Ganze eine Riesensauerei und sollte, egal ob das Ergebnis schon feststeht wiederholt werden. Jeder der was anderes meint, der wird dann wohl auch andere nicht-demokratische Entscheidungen einfach akzeptieren……

    10. grimoire meint:
      7.Juli 2010 at 6:38 pm

      @ ebm bln

      Folgende Textpassage gibt Antwort:

      Die ehemalige Präsidentin des nordrhein-westfälischen Landtags, Regina van Dinther,(unten im Video bei besagter Sitzung) (CDU, Mitglied des nordrhein-westfälischen Landestages vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010) trat zur Wahl zur Abgeordneten des nordrhein-westfälischen Landtages an und wurde nicht gewählt und bekam auch kein Mandat über die Liste der CDU und ist somit am 09.06.2010 kein Mitglied des nordrhein-westfälischen Landtages gewesen und hätte damit am 09.06.2010, also einen Tag nach Ablauf ihres Mandats, den Plenarsaal nicht mehr betreten dürfen und auch keine Funktionen als präsidiales Mitglied oder als geschäftsführende Präsidentin mehr einnehmen und ausführen dürfen, weil jede präsidiale Funktion ein gültiges Abgeordnetenmandat voraussetzt.

      Ähnliches gilt für den ehemaligen 1. Vizepräsident des nordrhein-westfälischen Landtags, Edgar Moron (SPD, Mitglied des Landtags vom 31. Mai 1990 bis 8. Juni 2010.), welcher zum derzeitigen Zeitpunkt (02.07.2010) als Präsident des Landtages von Nordrhein-Westfalen präsidiert. Dieser trat nicht einmal zur Wahl der Abgeordneten des Landtages von Nordrhein-Westfalen an, nahm aber ebenfalls, wie die ehemalige Präsidentin, geschäftsführende Funktionen während der konstituierenden Sitzung am 09.06.2010 und danach wahr.

      Sämtliche, mit hohen staatlichen Transferleistungen bezuschussten, Parlamentarier, die sich nicht an die Landesverfassung halten, welche die profanen Bürger vor Kumpanei und Willkür ihrer elitärer Kliquen schützt, sollten unbedingt von ordentlichen Gerichten (wenn es die gibt) all ihrer Ämter enthoben werden, um dann eine verfassungsmäßige Ordnung herzustellen.

    11. Michael meint:
      7.Juli 2010 at 10:38 pm

      Wer sind die Eltern von Edgar Moron ? Kann bei Google nix finden.

    12. Wahl zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland ungültig! | meint:
      8.Juli 2010 at 3:26 am

      [...] und Dank an: Radio Utopie Sorgen Sie für die Verbreitung dieses Artikels und speichern Sie diesen unter folgenden [...]

    13. AlexinaBarbin meint:
      8.Juli 2010 at 1:19 pm

      Also Michael und Christian ( 1 und 2): diese Aussagen sind ja wohl nicht euer Ernst! Da sagt ihr, man solle doch bitte nicht gegen die Form der gemachten Politik verstoßen, weil Formverstöße zu beachten der demokratischen Methode inadäquat wären! Mit solcher Methodolgie kann man gleich alles sein lassen! “Hört aus formalen Gründen auf über die Formfehler zu nörgeln!” oder wie?!

      Ein verdammter Elektriker muss auch wissen, bis wohin er an der Steckdose rumbasteln kann, bis sie hochgeht oder das ganze Haus kurzgeschloßen wird: macht er hier Fehler, die nachweislich sein Verschulden sind oder seiner Kenntnis obliegen, so muss er dafür nicht nur Ersatz leisten, sondern auch seinen Job fürchten, WEIL ER DAMIT DEN GANZEN STAND RUINIEREN KANN (so wie das die Pharma und die Ärzte im Zuge der Schweinegrippe zuletzt gezeigt haben)! DIESE FORM SICHERT QUALIA!!! Und exakt die selbe Sache muss schlichtweg JEDER beachten bei ALLEN Handlungen die in irgend einer Form nicht mehr nur ihn selbst betreffen. DAS NENNT MAN DANN MORAL.

      Wenn es zutrifft, was der Daniel hier schreibt, dann haben diese Versammlungen von Parlamentarieren sowohl die demokratische Methode als solche, als auch die Methode zur Sicherung der Qualia als auch die Moral der ganzen Sache selbst völlig unterlaufen und, um es mit dem Elektriker zu sagen, 10.000V in eine Haushaltssteckdose gejagt und sich vorher UND nachher nicht darum gescheert, dass hinterher der ganze Häuserblock brennen könnte, obwohl diese SORGE zum ganzen GEGENSTAND der Politik zählt und im Grunde nichts anderes ist als VORRAUSDENKEN, was überhaupt die wesentlicheste Aufgabe von Politikern sein soll, insbesonder bezüglich der Verteilung von MACHT (deswegen wählt ja wohl das Parlament und nicht die Bevölkerung den Bundespräsidenten!) und von ETAT (was nur legitimierten Individuen zu verteilen erlaubt ist, weswegen die Wahl legitim sein muss!! Sonst kann da ja jeder jeden einsetzen, aber vor allem nicht bloß jeder jeden, sondern die Vorhandenen ihre Wunschvorstellungen: und wenn das was Akzeptables sein soll, dann können wir uns in Zukunft den ganzen Wahlzirkus sparen und auch wesentliche Grundrechte gleich mit abtreten, WENN DAS IRGENDWER FORMAL DURCHSETZEN WOLLTE.).

      Stellt euch halt einfach mal die Frage, ob ihr EUCH SELBST wohl auf eine solche Art regieren wolltet, wie diese jetzige Regierungsform impliziert, dass eine ganze Bevölerung regiert werden soll? (“Ach mache ich mal illegitime Beschlüße gegen mich selbst! WEN STÖRT DAS SCHON!”). Genau so sollten Regierende nämlich NICHT sein. Unfassbar!!!

    14. Grundrechteforum meint:
      8.Juli 2010 at 4:47 pm

      “Chronologie eines Staatsstreiches”

      Die Ereignisse etwas detaillierter unter http://grundrechteforum.de/2010/rechtswirklichkeit/chronologie-eines-staatsstreiches/

      Es wird demnächst noch weitere Infos zum Thema geben, da es so ausschaut, als würde da ein ganzes Nest ausgehoben werden können, wenn die Presse sich endlich bequemt zu berichten und die Leute in NRW beginnen, ihren Landtag zu kontrollieren.

    15. Autor meint:
      8.Juli 2010 at 10:42 pm

      Hier findet sich das Interview zum Thema “muss der Bundespräsident ein zweites Mal gewählt werden”…

      http://detektor.fm/politik/muss-der-bundespraesident-noch-einmal-gewaehlt-werden/

      Wenn es nach dem Grundgesetz geht und alles andere sollte ausgeschlossen sein, dann ja, denn die Bundesversammlung war nicht ordnungsgemäß besetzt, die 133 Wahlmänner und -frauen aus NRW besaßen keine Legitimität, waren sie doch auf einer konstituierenden Landtagssitzung gewählt, die keine konstituierende Sitzung gewesen ist.

      Und es kommt noch schlimmer, will doch die SPD zusammen mit dem Grünen sich kommende Woche zu einer Minderheitenregierung wählen lassen von einem Landtag, der sich bis heute nicht korrekt nach den Buchstaben der Landesverfassung NRW konstituiert hat. Wir erinnern uns, Frau van Dinther und Herr Moron haben kein gültiges Landtagsmandat und haben damit auch ihre präsidialen Ämter verloren, ihre Ausübung trotzdem weiterhin ist strafbewährt, Amtsanmaßung und Titelmissbrauch.

      Wer sich den Rausschmiss der Linken in ihre gelben T-Shirts noch einmal anschauen möchte um zu glauben was da passiert ist in NRW am 09.06.2010, der schaut hier:

      http://forschungsschiff-pirol.org/2010/07/07/franktion-der-linken-lasst-sich-am-09062010-von-einer-nichtlandtagsprasidentin-aus-dem-plenarsaal-weisen/

      Wie lange lassen sich die Menschen in diesem Lande noch von dieser Mischpoke auf der Nase herumtanzen…