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    Private Digitalkopien weiter zulässig – Bundesverfassungsgericht

    Von petrapez | 29.Oktober 2009

    Das Bundesverfassungsgericht gab gestern die Pressemitteilung Nr. 125/2009 vom 28. Oktober 2009 heraus, in der mitgeteilt wird, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen wurde.

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes
    (UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes
    durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
    Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer,
    Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm
    hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt
    gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der
    rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche
    Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
    Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus
    Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne
    hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

    Als Grund der Nichtannahme wurde ein Formfehler der Beschwerdeführer genannt.

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

    der
    1. e… GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer H…,
    2. E… GmbH & Co. KG,
    vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin E… GmbH,
    diese vertreten durch den Geschäftsführer H…,
    3. M… GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer L…,
    4. S… GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer B…,
    5. U… GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer B…,
    6. W… GmbH,
    vertreten durch den Geschäftsführer D…,

    - Bevollmächtigter:
    Prof. Dr. Fritz Ossenbühl,
    Im Wingert 12, 53340 Meckenheim -

    gegen& sect; 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513)

    hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

    den Präsidenten Papier
    und die Richter Bryde,
    Schluckebier

    gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

    Gründe:

    ….

    Das gesamte Urteil mit Begründung kann hier gelesen werden.

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    Topics: Recht und Justiz | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar to “Private Digitalkopien weiter zulässig – Bundesverfassungsgericht”

    1. Wolkencloud meint:
      30.Oktober 2009 at 9:43 am

      Sprich es bleibt beim alten und eine Privatkopie ist erlaubt, außer sie ist nicht erlaubt. Also dadurch eine eine (angebliche) Kopiersperre installiert wurde. Und d die so gut wie überall drauf ist, selbst bei CDs ist eine privatkopie also nie zulässig.
      Daher ist es für die auch nicht mehr so wild, dass die den Termin verpasst haben.