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Hartz IV-Regelsätze müssen von Verfassungsgericht überprüft werden
Von Citizenking | 26.Januar 2009
Darauf haben nicht nur die Kläger beim Hessischen Landessozialgericht gewartet, sondern auch Millionen von Bürgern und Bürgerinnen unseres Landes. Das Gericht sieht mit der Veröffentlichung seines Beschlusses die juristischen Fakten für mehr als ausreichend, um die Klage nach Artikel 100 des Grundgesetzes an das Bundesverfassungsgericht zu überweisen. Nun ist der oberste Gerichtshof der Bundesrepublik in der Pflicht festzustellen, ob die bestehenden Regelsätze für LeistungsempfängerInnen von Hartz IV wirklich ausreichend sind, um davon existieren zu können…
Das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt hatte am 29. Oktober 2008 mündlich beschlossen, die Regelsätze für Leistungsbezieher der Hartz-IV-Reform gemäß Artikel 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen, weil das Landessozialgericht der Auffassung ist, daß die Regelsätze zu niedrig und sozial unangemessen sind.
Seit heute mittag (Samstag, 24. Januar 2009) liegt uns nun der schriftliche Beschluß des Hessischen Landessozialgerichtes in dem Verfahren L 6 AS 336/07, Vorinstanz Sozialgericht Kassel Az.: S 5 AS 119/05 (Thomas Kallay & Familie aus Eschwege/Nordhessen) gegen ARGE “Arbeitsförderung” Werra-Meißner gGmbH, Eschwege / Nordhessen) vor.Wir zitieren daraus die Seiten 1 und 2 von 75 Seiten des schriftlichen Beschlußes (Abschreibfehler vorbehalten):
ZITATANFANG———————————————————–
Beschluss
In dem Rechtstreit
Thomas Kallay und Familiesämtliche wohnhaft 37269 Eschwege- Kläger und Berufungskläger -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hubertus Brondke, 37287 Wehretal
gegen
Arbeitsförderung Werra Meißner -ARGE – vert. durch den Geschäftsführer,37269 Eschwege- Beklagte und Berufungsklägerin -
beigeladen:
1.
Kreisstadt Eschwege, vertr. durch den Magistrat, dieser vertr. durch den Bürgermeister, 37269 Eschwege
2.
Land Hessen, vertr. durch das Hess. Sozialministerium, 65187 Wiesbaden
3.
Werra-Meißner-Kreis, vertr. durch den Kreisausschuß, dieser vertr. durch den Landrat, 37269 Eschwege
4.Bundesrepublik Deutschland, vertr. durch die Bundeskanzlerin, diese vertr. durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales, 10117 Berlin
hat der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. Borchert, den Richter am Landessozialgericht Rußig und den Richter am Landessozialgericht Barnusch sowie die ehrenamtlichen Richter Thielemann und Wasserheß beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II.
Dem Bundesverfassungsgericht wird gemäß Artikel 100 Abs 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 80 Abs 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetz die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 20 Abs 1 bis 3 und § 28 Abs 1 Satz 3 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), in der Fassung von Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2954, 2955), vereinbar sind mit dem Grundgesetz (GG) – insbesondere mit Artikel 1 Abs 1 GG, Art. 3 Abs 1 GG, Art. 6 Abs 1 und Abs 2 GG sowie Art. 20 Abs 1 und 3 GG (Rechts- und Sozialstaatsprinzip).
ZITATENDE————————————————————–
Aus dem oben genannten Zitat geht hervor, daß das Hessische Landessozialgericht nicht nur die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder, sondern auch die Regelsätze für Erwachsene als verfassungswidrig, weil sozial völlig unzureichend ansieht und deshalb gemäß Artikel 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt.Aus dem Beschluß geht u.a. auch hervor, daß, wie der 6. Senat des Hess. Landessozialgerichtes feststellte, es bei der Regelsatzbemessung seitens der Bundesregierung zu eklatanten Fehlern gekommen war, die offenbar im Interesse der Kosteneinsparung sogar absichtlich waren, obwohl man wusste, daß man dadurch Millionen von Erwerbslosen in die Armut treibt.
Der schriftliche Beschluß hat, wie gesagt, 75 Seiten und steht in Kürze unter
http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bg_UrteilAuswahl?OpenFrameSet als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
Es muß nur nach “Hessisches Landessozialgericht” und nach dem Aktenzeichen L 6 AS 336/07 gesucht werden.
Sollte dies nicht der Fall sein, ruft/rufen Sie bitte beim LSG Hessen in Darmstadt, Tel.: 06151 / 804 – 01 an, fragt/fragen Sie nach der Geschäftsstelle des 6. Senates und fragt/fragen Sie dort nach dem obigen Aktenzeichen und der Online-Veröffentlichung des Beschlußes.
Der Kläger Thomas Kallay hat uns gebeten, dies hier zu veröffentlichen.Die Weitergabe dieser Information ist ausdrücklich erwünscht und wird erbeten. An- und Nachfragen bitte an unten stehende Kontaktdaten.
Erwerbslosen-Initiative und Sozialverein
ARCA Soziales Netzwerk e.V.
- der Vorstand -
i.A. Jakob Schwarzkopf, 2. Vorsitzender
An den Anlagen 8a
37269 Eschwege
Tel.: 05651-754706
Fax: 03212-1041462
eMail: arca.sozial-eschwege@gmx.de
http://arcasozialesw.myblog.de/
Update: Das Urteil ist nun verfügbar
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