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    Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung

    Von petrapez | 29.Dezember 2008

    Pressemitteilung des AK Vorratsdatenspeicherung über die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung:

    Eine heute vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlichte Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert die von CDU/CSU und SPD Ende 2007 beschlossene verdachtslose Protokollierung der Telefon-, Handy- und Internetnutzung scharf. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet die Vorratsspeicherung als “eine flächendeckende Dauermaßnahme, die weder an eine Einschreitschwelle noch an eine Tatsachenbasis gebunden ist.” Die “weitreichenden” Vorratsdaten ließen “erhebliche Rückschlüsse auf die Persönlichkeit und persönliche Verhältnisse des Nutzers, sein soziales Umfeld und sein Bewegungsverhalten sowie in gewissem Umfang auch die Art der jeweiligen Kommunikationsinhalte zu.” Die Maßnahme weise eine “immense Breitenwirkung” auf und verzichte auf die “hinreichende Wahrscheinlichkeit” einer von den Betroffenen ausgehenden Rechtsverletzung. “Sie nähert sich damit einer grundrechtseingreifenden Ermittlung ‘ins Blaue hinein’ an”, so die Stellungnahme des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts. Insgesamt äußert das Gericht “Zweifel, ob der in der Vorratsdatenspeicherung liegende Grundrechtseingriff in Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt ist.”

    Der Präsident des für Strafrecht zuständigen Bundesgerichtshofs (BGH) Prof. Dr. Klaus Tolksdorf schreibt in einer weiteren Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht: “Der Wertung, dass ohne die Möglichkeit der Speicherung und Erhebung der genannten Daten die Nutzung des Internets zu einem ‘rechtsfreien Raum’ würde, könnte ich mich nicht anschließen. Einzelne Bereiche sozialen Verhaltens sind nicht deshalb rechtsfreie Räume, weil von ihrer präventiven Überwachung abgesehen wird.” Dem BGH-Präsidenten lägen “keine Erkenntnisse” vor, dass die von der Bundesregierung erhoffte Verbesserung der Strafverfolgung eingetreten sei. Weil der Nutzer eines Anschlusses nicht feststellbar sei, würden die Daten vielmehr “leicht in die Irre führen”.

    Diese und weitere Informationen mit weiterführenden Links finden Sie hier auf der Webseite von AK Vorratsdatenspeicherung


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