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Handy-Überwachung geht weiter: Ortung durch Polizei wird weitere drei Jahre getestet
Von petrapez | 5.Dezember 2008
Der Innenausschuss des Landes Brandenburg beschloss gestern mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen SPD und CDU die bisherige zweijährige Erprobungsphase zur punktgenauen Ortung von Handys mit Hilfe des IMSI-Catchers (International Mobile Subscriber Identity)
und die vorbeugende automatische Kennzeichenüberwachung zu weiteren Testzwecken um drei Jahre bis 2011 zu verlängern, um danach nach Auswertung dieser Massnahmen eine weitere Vorgehensweise festzulegen. In zwei Wochen wird es im Landtag von Brandenburg eine Abstimmung zu dieser Gesetzesvorlage geben.
Der Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) hatte für eine unbefristete Verlängerung dieser Möglichkeit der Überwachungsmassnahmen durch die Polizei plädiert.
Um Anfragen des Landeskriminalamt (LKA) Brandenburg bei den Telefonnetzbetreibern zur Handy-Ortung durchführen zu können, benötigt das LKA die Genehmigung eines Amtsgerichts, allerdings gibt es auch hier wieder die Einschränkung von der richterlicher Anordnung, nämlich bei Gefahr im Verzug. Dieses Gesetz, das einen weiteren Schritt in Richtung Totalüberwachung der Bürger darstellt, ist bei normaler polizeilicher Ermittlungsarbeit nicht unbedingt erforderlich, denn in diesem Jahr gab es noch keinen Antrag für eine Handyortung, im gesamten Zeitraum der zweijährigen Laufzeit sind sechs Anträge gestellt worden. Das steht in keinem Verhältnis zu der Gefahr und Verunsicherung der Bürger in diesem Land, dass ohne ihr Wissen möglicherweise über Handy-Ortung ihr jeweiliger Aufenthaltsort erfasst werden könnte. Das gleiche trifft auf die automatische Kennzeichenüberwachung zu.
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 11. März 2008 zur automatischen Erfassung von KFZ-Kennzeichen:
I. Die automatisierte Kennzeichenerfassung greift in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn das Kennzeichen nicht unverzüglich mit dem Fahndungsbestand abgeglichen und ohne weitere Auswertung sofort wieder gelöscht wird. 1. Der grundrechtliche Schutz entfällt nicht schon deshalb, weil die betroffene Information öffentlich zugänglich ist - wie es für Kraftfahrzeugkennzeichen, die der Identifizierung dienen, sogar vorgeschrieben ist. Auch wenn der Einzelne sich in die Öffentlichkeit begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden. 2. Zu einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kommt es in den Fällen der elektronischen Kennzeichenerfassung aber dann nicht, wenn der Abgleich mit dem Fahndungsbestand unverzüglich vorgenommen wird und negativ ausfällt sowie zusätzlich rechtlich und technisch gesichert ist, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. In diesen Fällen begründen die Datenerfassungen keinen Gefährdungstatbestand. 3. Demgegenüber liegt ein Eingriff in das Grundrecht vor, wenn ein erfasstes Kennzeichen im Speicher festgehalten wird und gegebenenfalls Grundlage weiterer Maßnahmen werden kann. Darauf vor allem ist die Maßnahme gerichtet, wenn das Kraftfahrzeugkennzeichen im Fahndungsbestand aufgefunden wird. Ab diesem Zeitpunkt steht es zur Auswertung durch staatliche Stellen zur Verfügung und es beginnt die spezifische Persönlichkeitsgefährdung für Verhaltensfreiheit und Privatheit.bitte weiterlesen
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