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Die moderne Integration im SGB XII oder doch nicht?
Von Daniel Neun | 30.September 2008
Was der Gesetzgeber selbst dazu sagt:
Paradigmenwechsel in der Sozialhilfe
Mit Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 1. Januar 2005 ist auch in der Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe an Menschen mit Behinderung ein Paradigmenwechsel zu verzeichnen, der insbesondere die bisherige Betreuung und Sachbearbeitung vor neue Herausforderungen stellt. Während die grundlegenden Inhalte und Ziele der Sozialhilfe aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen wurden, sieht der Bundesgesetzgeber nunmehr die Zusammenarbeit der Leistungsträger und insbesondere der Träger der freien Wohlfahrtpflege als einen Schwerpunkt in der Hilfegewährung.
Die Beratung, Unterstützung und Aktivierung Leistungsberechtigter rückt mehr in den Vordergrund (vgl. § 11 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch), Leistungsabsprachen sollen gemeinsam getroffen und schriftlich fixiert werden (vgl. § 12 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Darüber hinaus wurden neue Instrumente wie das trägerübergreifende Persönliche Budget in der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege (vgl. §§ 57 und 61 Abs. 2 SGB XII) im Gesetz verankert.
Während der im Rahmen des BSHG umzusetzende Begriff der „Aktivierung“ im wesentlichen die Vermittlung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Arbeit zum Inhalt hatte, ergeben sich durch das parallele Inkrafttreten des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auch hier neue Perspektiven in der Sozialhilfe, da mehr als 90 % aller bisherigen Leistungsberechtigten von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nunmehr von den Arbeitsagenturen betreut werden. Die Leistungsgewährung nach dem SGB XII konzentriert sich seit 1. Januar 2005 im wesentlichen auf kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen, bei denen eine Herausführung in die wirtschaftliche Unabhängigkeit in aller Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt in Betracht kommt. Insofern bekommt der Stellenwert der Beratung, Aktivierung und Unterstützung auch aus dem Blickwinkel der zu betreuenden Leistungsberechtigten eine völlig andere Bedeutung, der sich insbesondere in dem in Politik und Gesellschaft bestehenden Konsens, Menschen mit Behinderung nicht zum Objekt von Hilfen zu machen, widerspiegelt. Das Fallmanagement in der Eingliederungshilfe soll dazu beitragen, gerade diesen Menschen ein selbst bestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen.
Der Mensch mit Behinderung als Subjekt und Akteur
Das veränderte Selbstverständnis des Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft und sein fortentwickelter Status und rechtlich verankerter Leistungsanspruch in der Sozialgesetzgebung, seine Rolle als Subjekt und Akteur, der als Experte seiner selbst die eigenen Belange am besten regeln kann, sein Abschied aus der Rolle eines „Objektes“ in einem fürsorglichen, angebotsorientierten Versorgungssystem, dies alles fordert den Träger der Sozialhilfe heraus, mit veränderten, personenorientierten und individualisierbaren Beratungs- und Leistungsangeboten zu reagieren und dem Menschen mit Behinderung als gleichberechtigtem Partner zu begegnen.
Rollenwandel in der Sozialhilfe
Damit rücken die Beziehung zu und die Kommunikation mit dem Menschen mit Behinderung in den Mittelpunkt der Tätigkeit des Trägers der Sozialhilfe. Es gilt, diesen Dialog positiv zu gestalten und die Chancen, die in einem Austausch liegen können, zu nutzen. Die herkömmliche Sachbearbeitung in Form von bloßen Kostenübernahmen nach Aktenlage genügt dem gesellschaftlichen und gesetzgeberischen Auftrag nicht mehr. Ein Rollenwandel von der Sozialhilfesachbearbeitung zum Fallmanagement ist erforderlich.
Integriertes Eingliederungshilfe-Verfahren
Als Grundprinzip des künftigen Fallmanagements soll ein integriertes Eingliederungshilfe Verfahren realisiert werden, das sich am individuellen Hilfebedarf orientiert und die Leistungen unter ziel- und wirkungsorientierten Gesichtspunkten aktiv und qualitativ hochwertig steuert (einzelfallorientierte Leistungssteuerung) Der künftige Fallmanager steht darüber hinaus vor der Herausforderung, eine Balance zwischen der maßgeschneiderten Leistungsgewährung für den Menschen mit Behinderung und der Steuerung der Transferausgaben herzustellen, ohne dabei Rechtsansprüche einzuschränken oder zu negieren (einzelfallorientierte Ausgabensteuerung).
Der Leistungsberechtigte, die verschiedenen Dienstleister und unterschiedlichen Akteure (z.B. Fach- und Sozialdienste, Gutacher) werden im Ablauf der Planung, Umsetzung und Anpassung des Eingliederungshilfe Verfahrens aktiv mit einbezogen, jedoch liegt die Verantwortung für die Feststellung und Realisierung der individuellen Leistung allein in der Hand des Fallmanagers.
Ihm obliegt somit die zentrale Rolle und Entscheidungskompetenz in der Eingliederungshilfe.
Der Fallmanager entscheidet über die zu erreichenden Ziele der Hilfeleistungen sowie das „ob“, „wann“, „wie“ und „wie lange“ von Maßnahmen und Ausgaben.
Was sieht oder sagt der kritische Beobachter dazu:
Selbstbestimmtes Leben oder Abhängigkeit
Mit den weitgehend als Unterstützungsleistung ausgelegten Rechtsbegriffen im SGB XII wird der Eindruck vermittelt, dass für Betroffene umfassend etwas getan würde, um ihre Mobilität und Lebensqualität in einem selbst bestimmten Leben zu verbessern. Doch wie sieht es damit wirklich aus?
Kann ein Betroffener sein Leben noch selbst gestalten, ohne bevormundet zu werden oder handelt es sich in Wirklichkeit um gravierende Einschränkungen, die sich hinter Blumigen Begriffen verstecken?
Solange es keinen Rechtsverbindlichen Anspruch auf Leistungen oder bestimmte Leistungen gibt, haben Fallmanager oder entsprechend „freie Träger“ eine starke Macht- und Kontrollfunktion.
Interessant dürfte sein, unter welchen Voraussetzungen Betroffene den Fallmanager ablehnen dürfen oder ob sie auf „Gedeih und Verderb“ dem „Fallmanager“ ausgeliefert sind.
Die sehr weit gefassten Aufgaben und Funktionen von Fallmanagern, von der Beurteilung der persönlichen Mobilität, bis hin zur Leistungsfähigkeit und wirtschaftlichen Einschätzung, bedeuten eine hohe Verantwortung gegenüber den Klienten und hat tief greifende Folgen für Betroffene.
Wie wird mit staatlichen Leistungen bei Erwerbsfähigen Behinderten umgegangen, wenn diese eine Erwerbstätigkeit ablehnen, die ihnen durch das Fallmanagement „zugewiesen“ wird.
Inwieweit profitiert die „Freie Wohlfahrtspflege“ von billigen Arbeitskräften?
Inwieweit sind Fallmanager fachlich zur Begutachtung eines Betroffenen fähig, um eine kompetente und angemessene Sachentscheidung z.B. über psychosozialen Betreuung oder weitgehende Mobilitätsunterstützung durch Pflegehelfer zu treffen. Dies dürfte ein spannendes Unterfangen sein, nicht nur de Betroffenen sondern auch den „kritischen“ Beobachter.
Ökonomisierung der Gesellschaft – die Einzelperson als Geldfaktor?
Kritiker dieser neuen Gesetze werden mit der Betrachtung zu dem Schluß kommen, dass im Sinne des als „Ausgabensteuerung“ umschriebenen Fallmanagement nichts anderes gemeint ist, als die Einrichtung einer auf die Einzelperson bezogenen Kostenreduzierung.
Auch die als Hilfestellung gemeinte „Rundumversorgung“ kann nicht darüber hinwegtäuschen, das iIm Zusammenhang mit der Gesundheitsreform auch in dieser Bereich, der erwartungsgemäß hohe Kosten mit sich bringt, zur Kostenreduzierung gezwungen wird, indem es eine Budgetierung gibt.
Auch wenn Gesundheitsexperten nicht müde werden, dar zu legen, dass diese Kritik „aus der Luft“ gegriffen sei, ist die Summe der Erfahrungen Betroffener eine Bestätigung der These und die Summe der Maßnahmen zielt wie „zufällig“ in die gleiche Richtung.
Wem wird oder soll eine Ökonomisierung der Gesellschaft, bis hin zur Einzelperson nutzen?
Fortsetzung folgt!
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